Startseite Vorsicht KapMug OLG Hamburg: Musterverfahren 13 Kap 16/19 – CONTI 154. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI SAPHIR“
KapMug

OLG Hamburg: Musterverfahren 13 Kap 16/19 – CONTI 154. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI SAPHIR“

Daniel_B_photos / Pixabay
Teilen

Musterverfahren

Aktenzeichen:

13 Kap 16/19

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

CONTI 154. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI SAPHIR“

Musterklägerin / Musterkläger:

Gerhard Butz, Tannenfleckstraße 15, 82194 Gröbenzell

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG

Joachim Zeppenfeld

Geschäftsführer

Martinistraße 61

28195 Bremen

2

Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG

Conti Reederei Management GmbH

Komplementärin

Bleichenbrücke 10

20354 Hamburg

Weitere Angaben:

Der Musterkläger und die Beigeladenen erhalten Gelegenheit, die Feststellungsziele gemäß Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 01.04.2019 binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.

Ansprüche gegen die Musterbeklagten können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg, angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. § § 204 Abs.1 Nr. 6a BGB zur Verjährungshemmung, soweit den angemeldeten Ansprüchen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
KapMug

Deka Investment GmbH gegen Volkswagen AG und Porsche Automobil Holding SE

Oberlandesgericht Braunschweig 3. Zivilsenat 3 Kap 1/​16 Kapitalanleger-Musterverfahren Deka Investment GmbH gegen...

KapMug

Terminladung 3 Kap 1/16 Deka Investment GmbH gegen Volkswagen AG und Porsche Automobil Holding SE

Oberlandesgericht Braunschweig 3. Zivilsenat 3 Kap 1/​16 Kapitalanleger-Musterverfahren Deka Investment GmbH gegen...

KapMug

Terminladung 13 Kap 1/18 HCI Capital AG

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27.07.2023 13 Kap 1/​18 Verfügung In der Sache Netta,...

KapMug

Terminladung 9 Kap 4/18 US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG

9 Kap 4/​18 18. Juli 2023 Vfg. Termin zur mündlichen Verhandlung über...