Musterverfahren
Aktenzeichen: |
13 Kap 7/19 |
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Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen): |
MS „HAMMONIA PALATIUM“ Schiffahrts GmbH & Co. KG (MS „Hammonia Palatium“), MarCalabria Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG u.a. |
Musterklägerin / Musterkläger: |
Peter Münch, Zum Havelhorn 3, 14542 Werder |
ggf. gesetzliche Vertretung: |
Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:
Nummer |
Beklagte / |
gesetzliche |
Funktion |
Straße |
PLZ / Ort |
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1 |
HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbH & Co. KG |
HCI Vertriebsverwaltung GmbH |
Komplementärin |
Burchardstraße 8 |
20095 Hamburg |
2 |
HCI Treuhand GmbH & Co. KG |
Verwaltung HCI Treuhand GmbH |
Komplementärin |
Herdentorsteinweg 7 |
28195 Bremen |
3 |
HCI Treuhand Service GmbH & Co. KG |
Verwaltung HCI Treuhand GmbH |
Komplementärin |
Burchardstraße 8 |
20095 Hamburg |
4 |
Hammonia Reederei GmbH & Co. KG |
Geschäftsführung |
Elbchaussee 370 |
22609 Hamburg |
|
5 |
Peter Döhle Schifffahrts-KG |
Geschäftsführung |
Elbchaussee 370 |
22609 Hamburg |
Weitere Angaben:
Der Musterkläger und die Beigeladenen erhalten Gelegenheit, die Feststellungsziele gemäß Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.01.2019 binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.
Ansprüche gegen die Musterbeklagten können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg, angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.
Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. § § 204 Abs.1 Nr. 6a BGB zur Verjährungshemmung, soweit den angemeldeten Ansprüchen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.
Unterzeichner: |
Hanseatisches Oberlandesgericht |
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