Musterverfahren
Aktenzeichen: |
14 Kap 1/18 |
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Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen): |
MPC Global Maritime Opportunity Private Placement GmbH & C. KG |
Musterklägerin / Musterkläger: |
Brigitte Bestler, Hohe Raine 21, 89356 Haldenwang |
ggf. gesetzliche Vertretung: |
Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:
Nummer |
Beklagte / |
gesetzliche |
Funktion |
Straße |
PLZ / Ort |
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1 |
MPC Capital Investments GmbH |
Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel |
Geschäftsführer |
Palmaille 67 |
22767 Hamburg |
2 |
TVP Treuhand- und Verwaltungssgesllschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG |
Tobias Boehnke und Tobias Lechner |
Geschäftsführer |
Palmaille 67 |
22767 Hamburg |
3 |
Management MPC Global Maritime Opportunity Private Placement mbH |
Holger Glandien und Dr. Michael Silies |
Geschäftsführer |
Palmaille 67 |
22767 Hamburg |
4 |
Deutsche Kontor Privatbank AG |
Dr. Gerrit Seidel, Cornelia Klesse |
Vorstand |
Südliche Münchner Straße 2 |
82031 Grünwald |
5 |
Enno Groeneveld |
Milanstraße 5 |
21614 Buxtehude |
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6 |
Werner Klauk |
Knüll 19b |
21698 Bargstedt |
Weitere Angaben:
Das Kapitalanleger-Musterverfahren, in dem das Landgericht Hamburg am 27.02.2018 unter dem Aktenzeichen 316 OH 2/18 einen Vorlagebeschluss erlassen hat, wird am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 14 Kap 1/18 weitergeführt.
Nicht beteiligte Dritte können binnen 6 Monaten ab Bekanntmachung der Auswahl der Musterklägerin ihre Forderung gegenüber dem oder den Musterbeklagten schriftlich anmelden. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung des angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Absatz 1 Ziffer 6a BGB. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens. Eine Bindungswirkung an den Musterbescheid tritt nicht ein. Ebenso wenig bindet ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich den Anspruchsanmelder.
Unterzeichner: |
Hanseatisches Oberlandesgericht |
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