Beschluss
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In der Sache
Wolfgang Kleinen, Sperberweg 37, 52076 Aachen
– Musterkläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Gz.: 00727-14/rassm/lp
gegen
1) |
MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Stephan Langkawel und Jörn Klepper, Palmaille 67, 22767 Hamburg |
– Musterbeklagte –
2) |
TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH, vertreten durch d. Gesellschafter Verwaltung TVP Treuhand GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Boehncke, Palmaille 67, 22767 Hamburg |
– Musterbeklagte –
3) |
Verwaltung Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Marco Fieberg und Holger Glandien, Palmaille 67, 22767 Hamburg |
– Musterbeklagte –
4) |
MPC Münchmeyer Petersen Steamship GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg |
– Musterbeklagte –
5) |
Triton Schiffahrts GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hafenstraße 6, 26789 Leer |
– Musterbeklagte –
6) |
Santander Consumer Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach |
– Musterbeklagte –
7) |
A.S.I. Wirtschaftsberatung AG, vertreten durch d. Vorstand, Von-Steuben-Straße 20, 48143 Münster |
– Musterbeklagte –
8) |
….. (entfallen) …… |
– Musterbeklagte –
9) |
Fürst Fugger Privatbank AG, vertreten durch d. Vorstand, Maximilianstr. 38, 86150 Augsburg |
– Musterbeklagte –
10) |
… (entfallen) … |
– Musterbeklagter –
11) |
GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagekonzepte GmbH & Co. KG, vertreten durch phG: GET:FINEO Finanzanalysen und Anlagekonzepte Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Thies, Frankenstraße 12, 20097 Hamburg |
– Musterbeklagte –
12) |
Postbank Finanzberatung AG, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Frank Strauß sowie die Vorstände Harald Christ, Georg Hogendaig, Dr. Daniel Mahayni, Frank Pöppinghaus und Edgar Salzmann, Lubahnstraße 2, 31789 Hameln |
– Musterbeklagte –
13) |
Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds GmbH & Co. KG, vertreten durch die Verwaltungsbeteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulf Holländer, Holger Glandien, Hauke Pane und Dr. Kurt Klemme, Palmaille 67, 22767 Hamburg |
– Musterbeklagte –
Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3, 13:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt
Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2016-0586 JK/kc
Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2015-0611
Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte Streitbörger PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 16/4527
Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte Heimann, Hallermann, Salzstraße 52, 48143 Münster, Gz.: 235/16 CO1 Dr.Fr./Ne
Prozessbevollmächtigte zu 9:
Rechtsanwälte anchor Rechtsanwälte, Schießstättenstraße 15, 86159 Augsburg, Gz.: 157/16MM20AS
Prozessbevollmächtigte zu 11:
Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Große Theaterstraße 31, 20354 Hamburg, Gz.: 53322-16
Prozessbevollmächtigte zu 12:
Rechtsanwälte Brinkmann, Weinkauf, Adenauerallee 8, 30175 Hannover, Gz.: 03891-16
Prozessbevollmächtigte zu 12:
Rechtsanwälte Meyer-Köring, Oxfordstraße 21, 53111 Bonn, Gz.: 0003/18
Nebenintervenientin zu 2:
ConMedio Finanzplanungs & Vermögensmanagement GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Nadorster Straße 134, 26123 Oldenburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Klein, c/o Conceptif Haus 2, Barmbeker Straße 2-6, 22303 Hamburg, Gz.: M0174/16 mk/rd
Nebenintervenientin zu 11:
MPC Capital Investment GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Herr Holger Glandien und Frau Karen Key, Palmaille 67, 22767 Hamburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0040
Nebenintervenientin zu 6:
MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Palmaille 67, 22767 Hamburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Könnecke, Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt
Nebenintervenientin zu 3:
Roland Bose GmbH & Co. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer Roland Bose, Hohe Straße 84, 44139 Dortmund
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, Gz.: NPA/84014-16/jko
Nebenintervenientin zu 1:
Santander Consumer Bank AG, vertreten durch d. Vorstand, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Streitbörger PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 16/4527
Nebenintervenientin zu 1:
Titus Gesellschaft für Finanzdienstleistungen mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Stefan Schrader, Weinstraße 20, 30171 Hannover
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Peres & Partner, Friedrichstraße 17, 80801 München, Gz.: 16/000138
Nebenintervenientin zu 1 und 2, 4 und 5:
Volksbank Bad Salzuflen eG, vertreten durch den Vorstand Richard Christophelsmeier und Matthias Kruse, Schloßstraße 6-8, 32108 Bad Salzuflen
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Streitbörger PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 16/4527
Nebenintervenientin zu 1 und 2:
eFonds AG, vertreten durch d. Geschäftsführer Jürgen Singer und Andreas Mense, Albert-Roßhaupter-Straße 43, 81369 München
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lutz Abel Partnerschaftsgesellschaft mbB, Markgrafenstraße 36, 10117 Berlin, Gz.: 165/2020
Nebenintervenientin zu 1 – 3:
niiio finance group AG, vertreten durch d. Vorstand Johann Horch, Elisabethstraße 42/43, 02826 Görlitz
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sernetz, Schäfer, Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf, Gz.: BA/th
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beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 14. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Beckmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Lohmann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leverenz am 28.07.2020:
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I. Zum Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.2.2016:
1. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg wird zu Ziffer I. 1. a) und b) dahingehend konkretisiert, dass die lit. a) und b) lauten:
„Insbesondere wird festgestellt,
a) dass der Emissionsprospekt nicht hinreichend über die Konkurrenzsituation zwischen den konventionellen Kühlschiffen und Containerschiffen informiert und der Prospekt insoweit irreführend und unvollständig ist,
b) dass der Emissionsprospekt die Risiken und Besonderheiten des Kühlschiffmarktes zum Zeitpunkt der Emission nicht vollständig abbildet und der Prospekt deshalb unvollständig und irreführend ist,
weil abweichend von den Prospektaussagen auf den Seiten 40 ff. keine eigene Marktnische für Reefer existierte, in die Kühlcontainerschiffe nicht würden vordringen können, und verschwiegen wird, dass der Wettbewerbsdruck von Seiten der Kühlcontainerschifffahrt durch dort sich aufbauende Überkapazitäten zunehmen würde.“
2. Zu Ziffer I. 1. c) des Vorlagebeschlusses ergeht ein gesonderter Beweisbeschluss.
3. Zu den Ziffern 3 und 4 des Vorlagebeschlusses ist keine gesonderte Entscheidung erforderlich.
II. Der Erweiterungsbeschluss des Senats vom 23.10.2018 zu Ziffer I. 5. bleibt mangels näherer Konkretisierung unverändert und damit unzulässig.
III. Erweiterungsanträge des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 3.9.2019:
1. Das Musterverfahren wird um folgendes Feststellungsziel erweitert:
„Der Prospekt verschweigt, dass zwischen der Musterbeklagten zu 2 bzw. deren Rechtsvorgängerin und der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG seit dem 1. Januar 2001 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestand und dass aus diesem Vertrag Interessenkonflikte resultieren.“ (Erweiterungsantrag zu Ziffer 1 dieses Schriftsatzes).
2. Über den Erweiterungsantrag zu Ziffer 2 dieses Schriftsatzes ist nicht zu entscheiden, weil er zurückgenommen worden ist.
3. Die Erweiterungsanträge zu Ziffern 3 und 4 werden als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Erweiterungsanträge des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 7.10.2019:
Das Musterverfahren wird um folgende Feststellungsziele erweitert:
1. „Die Darstellung zu den Ankaufsgutachten der Kühlschiffe auf den Seiten 28 und 65 des Prospekts ist in wesentlichen Punkten unrichtig und irreführend, weil der Prospekt verschweigt, dass das Gutachterbüro Dipl.-Ing. Ingo Schlüter nur 3 der 14 Schiffe selbst besichtigt hat und anstelle einer eigenen Besichtigung bei 8 Schiffen lediglich auf Besichtigungen durch die Fa. Columbus Shipmanagement, bei weiteren 3 Schiffen auf Besichtigungen der Fa. MPC Steamship GmbH & Co.KG zurückgegriffen hat.“
2. „Die Prospektaussagen zur Bonität des Poolgaranten auf Seite 38 des Prospekts sind irreführend, weil sie nur das Ergebnis der Analyse der Fa. Dynamar mitteilt, die Seahold N.V. sei mit einem guten Rating von 3 von 10 zu bewerten, ohne zugleich mitzuteilen, dass diese Bewertung sich auf die gute Reputation der Seatrade-Gruppe stützt, die Struktur der Seatrade-Gruppe komplex und nicht vollständig klar ist, keine Abschlüsse öffentlich zugänglich waren und somit eine Beschreibung der aktuellen finanziellen Position nicht möglich war. Dies stellt einen wesentlichen Prospektfehler dar.“
V. Über den Erweiterungsantrag der Beigeladenen Junker u.a. vom 18.12.2019 ist nicht zu entscheiden, weil er zurückgenommen worden ist.
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Gründe:
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Zu Ziffer I. des Tenors (Vorlagebeschluss des Landgerichts):
Zu 1.: Der Musterkläger ist mit der vom Senat mit Hinweis vom 15.4.2020 vorgeschlagenen Konkretisierung einverstanden. Dagegen rügen insbesondere die Musterbeklagten zu 1 bis 5, 13, die „Fürsorge“ des Senats ginge ohnehin zu weit. Außerdem sei in jedem Einzelfall die gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 KapMuG relevante Frage zu beantworten, ob die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreites von dem geltend gemachten Feststellungsziel abhängt oder nicht. Das dürfe der Senat nicht unterstellen, sondern der Musterkläger selbst bzw. die Beigeladenen müssten dies vortragen.
Dem folgt der Senat nicht. Es dürfte unstrittig sein, dass der Senat verpflichtet ist, auf nicht hinreichend konkretisierte Feststellungsziele hinzuweisen, auch wenn sie bereits in einem Vorlagebeschluss enthalten sind. Der Senat vermag auch keinen signifikanten Unterschied zwischen einer detaillierten Erörterung der Unzulänglichkeiten des bisherigen Feststellungsziels und einem konkreten Formulierungsvorschlag, der diese Erörterung nur noch sprachlich umsetzt, zu erkennen. Gerade wegen der Struktur des KapMuG-Verfahrens, dessen Ergebnisse dann von anderen Gerichten in einer Vielzahl von Fällen in den Ausgangsverfahren umgesetzt werden müssen, kommt der Konkretisierung der Feststellungsziele eine besondere Bedeutung zu. Damit korrespondiert eine besondere „Fürsorge“ des KapMuG-Gerichts in diesem Punkt.
Nicht überzeugend sind auch die Ausführungen der Musterbeklagten zu den angeblich darzulegenden Vorstellungen des Musterklägers und der Beigeladenen. Die Musterbeklagten berücksichtigen nicht genügend, dass es sich um die Konkretisierung bereits vom Landgericht beschlossener Feststellungsziele handelt. Daran ist der Senat gebunden mit der Folge, dass er Prüfungen nach § 3 KapMuG nicht mehr vornehmen darf. Auf die konkreten Vorstellungen der Beteiligten der Ausgangsverfahren kommt es nicht mehr an. Vielmehr geht es nur darum, die Formulierung des Feststellungsziels so zu präzisieren, dass sie den Kern der Argumentation des Musterklägers im KapMuG-Verfahren auch zutreffend wiedergibt, ohne den Streitgegenstand inhaltlich zu verändern. Es geht also lediglich um die Auslegung des tatsächlich Gewollten und um eine möglichst präzise sprachliche Fassung der Feststellungsziele, mit denen die Ausgangsgerichte dann auch arbeiten können, ohne dass Streit über den Umfang der Bindungswirkung des Musterentscheids entsteht.
Zu 2.: Zu der Frage, ob die Kaufpreise der Schiffe „noch günstig“ waren, wird ein gesonderter Beweisbeschluss ergehen.
Zu 3.: Zu den Ziffern 3 und 4 des Vorlagebeschlusses hatte der Senat auf die Unzulässigkeit dieser Feststellungsziele hingewiesen, weil der dort aufgeführte Pflichtenmaßstab für die im Vorlagebeschluss benannten Musterbeklagten zu 1 bis 3 nicht relevant ist. Nur auf diese Musterbeklagten bezieht sich der Vorlagebeschluss; ob er von vornherein weitere Musterbeklagte hätte aufnehmen müssen, ist vom Senat nicht zu entscheiden. Soll der Pflichtenmaßstab auf später durch die Aussetzung der Ausgangsverfahren hinzukommenden Musterbeklagten erstreckt werden, handelt es sich um eine Erweiterung im Sinne des § 15 KapMuG. Anders als bei den eigentlichen Prospektfehlern, die grundsätzlich alle Musterbeklagte betreffen, ist nämlich der Pflichtenmaßstab von vornherein individualisiert und personalisiert und nach entsprechendem Vortrag für jeden Musterbeklagten gesondert zu prüfen und festzustellen. Eine allgemeine Feststellung „für den, den es angeht“, ist nicht zulässig. Der Senat versteht die Ausführungen des Musterklägers insbesondere im Schriftsatz vom 9.7.2020 so, dass er meint, es sei keine Erweiterung nötig, wenn später Musterbeklagte hinzukämen, auf die der Pflichtenmaßstab der Ziffern 3 und 4 des Vorlagebeschlusses passen würde. Er will also keinen Erweiterungsantrag stellen. Dies schließt eine Entscheidung gem. § 15 KapMuG von vornherein aus. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Vortrag zu den einzelnen Musterbeklagten, die diesem Pflichtenmaßstab unterliegen, auch dann unzureichend wäre, wenn seine Rechtsauffassung zutreffend wäre. Er erschöpft sich nämlich in allgemeinen und abstrakten Erwägungen, Ausführungen zu den konkreten Rechtsbeziehungen fehlen.
Zu Ziffer II. des Tenors (Erweiterungsbeschluss des Senats vom 23.10.2018):
Der Senat hatte im Hinweis vom 15.4.2020 eine Konkretisierung zu Ziffer I. 5. des Erweiterungsbeschlusses angeregt. Diese Anregung haben weder der Musterkläger noch die Beigeladenen aufgegriffen. Das Feststellungsziel ist daher nach wie vor nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig.
Zu Ziffer III. des Tenors (Erweiterungsanträge des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 3.9.2019):
Zu 1. Gegen eine Erweiterung um den Komplex Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Antrag zu 1) haben die Musterbeklagten keine Einwendungen erhoben. Die Voraussetzungen des § 15 KapMuG liegen vor, die konkrete Relevanz des Feststellungsziels und ihre Breitenwirkung sind hinreichend dargetan.
Zu 2. Der Antrag zu 2 dieses Schriftsatzes ist zurückgenommen worden und daher nicht mehr zu entscheiden.
Zu 3. Die Anträge zu 3 und 4 sind als unzulässig zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 15 KapMuG liegen nicht vor. Auf den Hinweis des Senats vom 15.4.2020 wird verwiesen. Auch das neuerliche Vorbringen des Musterklägers im Schriftsatz vom 26.5.2020 und der Beigeladenen Franz u.a. vom 26.5.2020 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass das KapMuG-Verfahren kein abstraktes Prospektprüfverfahren ist, sondern dass dargelegt werden muss, dass das Feststellungsziel in den Ausgangsverfahren des Musterklägers (§ 15 Absatz 1 Ziffer 1 KapMuG) und weiterer Beigeladener (§ 15 Absatz 1 Ziffer 3 KapMuG) in entscheidungserheblicher Weise geltend gemacht worden sein muss. Diese Darlegung ist nicht erfolgt. Die Ausführungen des Musterklägers hierzu sind ohne Substanz und erschöpfen sich in der pauschalen Behauptung, in den Ausgangsverfahren der Musterbeklagten zu 6, 7, 9, 11 und 12 werde über die in den Anträgen zu 3 und 4 genannten Pflichtenmaßstäbe gestritten. Die Beigeladenen Franz legen zwar dar, dass zumindest das beantragte Feststellungsziel zu 3 gegenüber der Musterbeklagten zu 6 konkrete Relevanz erlangt hat. Allerdings fehlt auch insoweit immer noch die erforderliche Breitenwirkung der angestrebten Feststellung und damit die Sachdienlichkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Ziffer 3 KapMuG. Es werden nämlich nur insgesamt 3 Verfahren genannt, in denen das Feststellungsziel eine Rolle spielen kann. Eine derart geringe Anzahl reicht nicht aus, um das KapMuG-Verfahren mit einem weiteren Feststellungsziel zu belasten.
Zu Ziffer IV des Tenors (Erweiterungsanträge des Musterklägers vom 7.10.2019):
Die Erweiterungsanträge zu 1 und 2 sind in der vom Senat angeregten und vom Musterkläger im Schriftsatz vom 26.5.2020 gestellten Form zulässig und begründet. Die Musterbeklagten zu 1 bis 5 und 13 meinen, mit dem Hinweis vom 15.4.2020 ändere der Senat die beantragten Feststellungsziele inhaltlich, statt sie nur zu präzisieren. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Bei beiden Feststellungszielen ging es dem Musterkläger im Kern darum, dass der Prospekt die Ergebnisse eines unabhängigen Sachverständigengutachtens bzw. der Recherche einer renommierten Ratingagentur wiedergibt und damit besonderes Vertrauen einfordert, ohne zugleich die wesentlichen Einschränkungen, die sich aus diesen Unterlagen selbst für die Validität der Einschätzungen ergibt, mitzuteilen. Auf die Ausführungen des Musterklägers im Schriftsatz vom 7.10.2020 wird verwiesen. Der Formulierungsvorschlag des Senats diente lediglich dazu, dieses Anliegen deutlich zum Ausdruck zu bringen und offensichtliche Flüchtigkeitsfehler bei der Formulierung der bisherigen Anträge zu korrigieren. Das alles bewegt sich im Rahmen gebotener Hinweise. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Musterkläger die Neufassung durch den Senat auch nicht beanstandet und sie in der neu gefassten Form zur Entscheidung stellt. Die ursprüngliche Formulierung ist damit prozessual überholt.
Die Voraussetzungen des § 15 KapMuG liegen vor. Sie ergeben sich aus der Darlegung des Musterklägers im Schriftsatz vom 7.10.2019. Der Musterkläger zitiert aus seinem Musterverfahrensantrag; der Senat geht ohne weiteres davon aus, dass sich darin dasjenige widerspiegelt, was in den einzelnen Ausgangsverfahren, die ebenfalls angegeben werden, vorgetragen worden ist. Vorgetragen wird zur konkreten Relevanz der Feststellungsziele im Verfahren des Musterklägers und der aufgezählten Beigeladenen. Ob die Kläger der Ausgangsverfahren tatsächlich einem Prospektfehler aufgesessen sind oder möglicherweise ganz andere Vorstellungen hatten, ist im Rahmen der individuellen Kausalität in den jeweiligen Ausgangsverfahren zu prüfen.
Zu Ziffer V des Tenors (Erweiterungsantrag der Beigeladenen Junker u.a.):
Der Antrag ist mit Schriftsatz vom 26.4.2020 zurückgenommen worden.
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Dr. Beckmann
Vorsitzender Richter |
Dr. Lohmann
Richter |
Dr. Leverenz
Richter |
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