1.) |
Feststellungsziel 1a
Die Angaben über die bereits erfolgte Anbindung von drei Waldflächen für ein sogenanntes vorgesehenes Initialportfolio sind irreführend, da nach den Angaben auf den Seiten 8 und 46 ff. bereits drei konkret bezeichnete Waldflächen in Harlau, Bacau-West und Bacau-Ost an den Fonds angebunden sein sollten und nach den Angaben auf der Seite 22 ein Optionsvertrag über diese drei Waldflächen bestehen sollte, obwohl bezüglich der beiden Waldflächen in Bacau-West und Bacau-Ost ein Erwerb der Waldflächen durch den Fonds voraussetzte, dass diese Waldflächen zuvor von der Firma Esterhazy Bardeau Silvicultura s.r.l. erworben werden konnten.
Zum sog. Initialportfolio führt der Prospekt aus, dass die drei Mischwälder in Harlau, Bacau West und Bacau Ost bereits zu einem durchschnittlichen Kaufpreis von € 3.500 pro Hektar angebunden werden konnten (S. 8, l. SP. des Prospektes). Auf S. 22 ist ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die geplante Investition noch nicht feststehe „(sog. Blindpool-Konzept)“ und dass die rumänische Objektgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung einen Optionsvertrag für Waldflächen geschlossen hat und dass das Risiko besteht, dass diese Waldflächen – da verbindliche Kaufverträge erst nach Aufbringung des Kapitals und positivem Abschluss einer due diligence geschlossen werden könnten – nicht oder nur teurer erworben werden könnten. Auf S. 46 wird wiederholt, dass bereits drei Wälder angebunden wurden, die als Initialportfolio dienen sollten und die ein attraktives Bewirtschaftungs- und Erwartungspotential aufwiesen.
Auf S. 48 werden die drei genannten Flächen näher vorgestellt und wird darauf hingewiesen, dass diese Flächen sich noch im Prüfungsverfahren befänden und derzeit noch keine Bewertungsgutachten existierten.
Gem. S. 63 stvon der Objektgesellschaft ein Vorvertrag über die Waldfläche in Harlau abgeschlossen worden, der ersterer das Recht zum Erwerb der Fläche binnen sechs Monaten gebe; auf S. 64 ist ausgeführt, dass die Fa. Esterhazy in Kaufverhandlungen stehe und der Vorvertrag der Objektgesellschaft das Recht zum Erwerb der künftig von der Fa. Esterhazy erworbenen Flächen gebe, wozu auch die beiden Flächen in Bacau West und Ost gehören würden.
a) |
Der Musterkläger hält diese Angaben zum sog. Initialportfolio für fehlerhaft, da nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Erwerb eben nicht nur noch von einer erfolgreichen due diligence, sondern auch davon abhing, dass diese Flächen zunächst von der Fa. Esterhazy Bardeau Silvicultura s.r.l. erworben würden.
Die besondere Bedeutung des Initialportfolios folge aus Sicht der Anleger daraus, dass im Prospekt ausführlich damit geworben werde, dass der „Gewinn im Einkauf“ (S.8) liege, da man in Rumänien aktuell Waldflächen zu € 3.000 – 3.500 je Hektar erwerben könne, während man in Deutschland oder Österreich das drei- bis vierfache würde aufwenden müssen. Damit gewinne der Hinweis, dass man die drei Flächen des Initialportfolios bereits zu einem „durchschnittlichen Kaufpreis von € 3.500 pro Hektar angebunden“ (S. 8), habe für den Anleger besondere Bedeutung, dies umso mehr, als es nach der Darstellung auf S. 22 so aussehe, als hinge der Erwerb nur noch vom Erreichen des Mindestkommanditkapitals und einem positiven Abschluss einer laufenden due diligence ab.
Dass tatsächlich eine rechtliche „Anbindung“ nie erfolgt sei und nur ein Optionsvertrag mit der Fa. Esterházy bestanden habe, die ihrerseits die Flächen zunächst noch habe erwerben müssen, sei erst aufgrund eines Schreibens der Fondsgeschäftsführung im April 2017 bekannt geworden.
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b) |
Die Musterbeklagten treten dem entgegen: Der Darstellung S. 48 könne klar entnommen werden, dass die Flächen eben noch nicht gekauft waren, auf S. 64 werde deutlich, dass auch die Fa. Esterhazy sie noch nicht gekauft hatte. Darüber hinaus vermittele der Prospekt in zahlreichen Passagen eindeutig, dass der Fonds einem Blindpool-Konzept folge, weshalb ein Anleger eben nicht den Eindruck habe gewinnen können, dass der Erwerb der namentlich aufgeführten Flächen des sog. „Initialportfolios“ nur noch vom Ermessen der Geschäftsführung der Objektgesellschaft abhänge oder tatsächlich bereits erfolgt sei.
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c) |
Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen.
In einem Fondsprospekt müssen alle für den Anleger wesentlichen und für seine Anlageentscheidung potentiell bedeutsamen Informationen zum Anlageobjekt vollständig und verständlich mitgeteilt werden, wobei der Prospektverantwortliche davon ausgehen kann, dass der Anleger den gesamten Prospektinhalt sorgfältig zur Kenntnis nimmt.
Ausgehend hiervon sind die Angaben zum sog. „Initialportfolio“ im Prospekt bei einer Gesamtwürdigung aller hierzu getroffenen Aussagen zutreffend und nicht irreführend.
Die Information über das sog. „Initialportfolio“ ist allerdings entgegen der Auffassung der Musterbeklagten aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers durchaus wesentlich.
Wenngleich im Prospekt im Kapitel „Risiken der Beteiligung“ darauf hingewiesen wird, dass „zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die geplante Investition noch nicht feststehe (sogenanntes Blindpool-Konzept)“ (S. 22, r. Sp. Mitte), so wird diese Aussage doch durch die zahlreichen im Prospekt verteilten Hinweise auf das sog. Initialportfolio relativiert – während bei einem „echten“ Blindpool der Anleger keinerlei Informationen zu einem konkreten Investitionsobjekt erwartet und typischerweise auch nur geschildert wird, in welche Art von Anlageobjekten investiert werden soll (etwa eine bestimmte Klasse von Containerschiffen), wird vorliegend recht prominent hervorgehoben, dass drei Mischwälder, die 30% der geplanten Gesamtinvestition ausmachen sollten, bereits „angebunden“ worden seien (S. 8). Insbesondere der Darstellung auf S. 48, die umfangreiche Aussagen zu den drei fraglichen Waldstücken enthält, kann ein Anleger entnehmen, dass der Fonds hier offenbar drei besonders gut geeignete Waldstücke bereits ausgewählt hatte – so wird betont, dass sich in Harlau „werthaltiger Laubwald“ finde und dass in Bacau Ost und West „begehrte Laubhölzer“ zu finden seien.
Hier hat sich der Prospekt von den Angaben eines reinen Blind-Pool-Konzeptes doch bereits sehr weit entfernt, dies umso mehr, als auch erklärt wird, dass die drei Flächen bereits zu dem – im Vergleich mit Flächen in Deutschland oder Österreich – sehr günstigen Preis € 3.500/Hektar „angebunden“ worden seien.
Gleichwohl liegt ein Prospektfehler nicht vor: Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass mit den drei „angebundenen“, als hochwertig eingestuften Flächen geworben wird und hier offenbar ganz gezielt der unscharfe und juristisch nichtssagende Begriff „angebunden“ verwandt wurde, so kann einem aufmerksamen Leser doch nicht entgehen, dass die Flächen eben noch nicht rechtsbeständig erworben waren und dass auch noch nicht endgültig feststand, dass sie tatsächlich erworben werden würden.
So wird S. 48, unmittelbar vor der Darstellung der drei Waldflächen, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fraglichen Waldflächen sich im „laufenden Prüfungsverfahren“ befänden, während sich im weiteren Text verschiedentlich – insgesamt 10 Mal (auf S. 16 – 18 des Schriftsatzes der Beklagten vom 31.03.2020 wird Bezug genommen) – die Aussage findet, dass der Erwerb der Flächen „vorgesehen“ sei.
S. 63/64 ist auch zu entnehmen, dass die Objektgesellschaft die Flächen nicht direkt vom derzeitigen (im Moment der Prospektaufstellung) Eigentümer erwerben sollte, sondern vielmehr die „Anbindung“ jedenfalls der Fläche in Harlau darin bestand, dass sie einen Vorvertrag mit der Fa. Esterházy geschlossen hatte, während eine genaue Lektüre der Passage auf S. 64, l. Spalte auch erkennen lässt, dass auch diese Firma noch nicht Eigentümerin war, sondern vielmehr mit den Waldeigentümern in Verhandlung stand und zwar auch hinsichtlich der Flächen in Bacau-West und -Ost.
Damit kommt insgesamt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Anleger sich nicht darauf verlassen konnte, dass die drei als „Initialportfolio“ aufgeführten und auch beworbenen Flächen im Ergebnis tatsächlich von der Objektgesellschaft erworben und damit in den Fonds eingebracht werden würden.
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2.) |
Feststellungsziel 1b
Die Angaben über die bereits erfolgte Anbindung von drei Waldflächen für ein sogenanntes vorgesehenes Initialportfolio sind ab Oktober 2010 irreführend gewesen, da nach den Angaben auf den Seiten 8 und 46 ff. drei konkret bezeichnete Waldflächen in Harlau, Bacau-West und Bacau-Ost an den Fonds angebunden sein sollten und nach den Angaben auf der Seite 22 ein Optionsvertrag über diese drei Waldflächen bestehen sollte, obwohl die Vereinbarung über den potentiellen Erwerb der Waldfläche in Harlau bis 31.08.2010 befristet war und die Vereinbarung über den potentiellen Erwerb der Waldflächen in Bacau-West und Bacau-Ost bis 30.09.2010 befristet war.
Unstreitig wird im Prospekt ausgewiesen, dass die vertragliche Anbindung der drei Waldflächen in Harlau sowie Bacau-Ost und -West bzw. die insoweit zwischen der Objektgesellschaft und der Fa. Esterházy geschlossenen Optionsverträge auf sechs Monate seit dem 30.09.2009 (bzgl. Harlau) bzw. 12 Monate (bzgl. Bacau-Ost und -West) befristet waren; die fraglichen Flächen wurden bis zum Verstreichen dieser Fristen nicht erworben, ein Nachtrag zum Prospekt wurde nicht erstellt.
a) |
Der Musterkläger ist der Auffassung im Prospekt fehle jedenfalls ab Oktober 2010 ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Vereinbarung über den potentiellen Erwerb der Waldfläche in Harlau bis zum 31.08., diejenige bezüglich Bacau West und Ost bis zum 30.09.2010 befristet war.
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b) |
Die Musterbeklagten verweisen darauf, dass es sich bei dem Fonds für jeden Anleger ersichtlich um ein Blind-Pool-Konzept gehandelt habe. Damit habe keine Notwendigkeit bestanden, den Prospekt hinsichtlich solcher Tätigkeiten zu aktualisieren, die der Anleger nach diesem grundlegenden Konzept der Geschäftsführung des Fonds anvertraut habe. Zudem sei im Prospekt darauf hingewiesen worden, dass die jeweiligen vertraglichen Bindungen befristet gewesen seien. Einem sorgfältigen Leser könne dieser Umstand nicht entgangen sein.
Nur ein tatsächlich durchgeführter Erwerb einer Waldfläche würde den Charakter als Blind Pool geändert und eine Nachtragspflicht begründet haben.
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c) |
Ein Prospektfehler besteht.
Die Pflicht zur Erstellung eines Nachtrages zu einem Anlageprospekt ist dann gegeben, wenn sich seit Prospekterstellung für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände geändert haben.
Wie schon ausgeführt, handelte es sich bei der Erwähnung des sog. „Initialportfolios“ durchaus um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand (s.o.): Denn nach der konkreten Gestaltung des Prospektes ist nicht zu verkennen, dass mit der Qualität der „angebundenen Flächen“ geworben wurde, indem betont wurde, dass sie wertvolle Bestände begehrter Laubhölzer enthielten und weiter hervorgehoben wurde, dass die Flächen zu durchschnittlichen Kaufpreisen von € 3.500/Hektar „angebunden“ seien.
Aus der Sicht des den Prospekt sorgfältig lesenden Anlegers verringerte sich dadurch das auf S. 26 unter „Kosten des Waldankaufs und der Erschließung“ beschriebene Risiko der Möglichkeit des Erwerbs von Waldflächen zu einem attraktiven Preis, da bereits 30% der Waldflächen „angebunden“ waren, d.h. also eine konkrete, schon fortgeschrittene Erwerbsaussicht bestand. Der Wegfall dieser konkreten Erwerbsaussicht stellte aus objektiver Sicht einen die Chancen des Anlageprojektes verschlechternden Umstand dar, der für die Frage, ob die Anlageentscheidung „eher ja oder eher nicht“ zu fällen ist (vgl. Insoweit BGH XI ZB 28/19, Beschluss vom 06.10.2020, Rn. 25) von Bedeutung ist, weshalb nach Auffassung des Senats eine Pflicht zur ausdrücklichen Information solcher Anleger, die dem Fonds erst beitraten, nachdem die fraglichen vertraglichen Rechte hinsichtlich der drei Flächen des „Initialportfolios“ ausgelaufen waren, darüber erforderlich war, dass die im Prospekt ausführlich beschriebenen Flächen des „Initialportfolios“ definitiv nicht mehr für einen Erwerb in Frage kamen.
Aus der Rechtsprechung des BGH (insbesondere BGH III ZR 254/15, Urteil vom 22.01.2019) kann nichts anderes hergeleitet werden: Allerdings hat der BGH aaO. Rn. 22 hergeleitet, dass bei einem private-equity-Dachfonds keine Detail-Informationen über die einzelnen Zielfonds gegeben werden müssen, da eben die Auswahl der konkreten Anlageobjekte nach dem Anlagekonzept gerade beim Management des Dachfonds liegen solle.
Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass bei einem Fonds wie dem vorliegenden die Angaben zu bereits „angebundenen“ Waldflächen nicht zutreffend sein müssten und der Kontrolle im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne entzogen wären.
Wie oben ausgeführt enthält der Anlageprospekt nicht nur allgemeine Angaben zu möglicherweise anzukaufenden Flächen und nennt nicht etwa nur allgemeine Kriterien, die solche Flächen erfüllen müssten, um für eine Anlage in Betracht zu kommen.
Vielmehr finden sich schon recht konkrete Angaben zu den Flächen des Initialportfolios, insbesondere aber wurde dargestellt, dass die „Anbindung“ dieser hochwertigen Flächen zu günstigen Konditionen erfolgt sei: Damit aber ist offenkundig, dass diese Informationen auch zutreffend sein müssen und nicht etwa als Anknüpfungspunkt für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne allein deshalb ausscheiden, weil es sich bei dem Fonds grundsätzlich um eine „blind pool“-Konstruktion handelte – jedenfalls bezogen auf die Flächen in Harlau sowie Bacau-Ost und –West, deren besondere Qualitäten herausgestellt worden waren, war der Pool nicht mehr wirklich „blind“.
Ein Anleger konnte und musste nach Lektüre des Prospektes darauf vertrauen, dass die „Anbindung“ dieser als hochwertig herausgestellten Flächen sich jedenfalls noch nicht zerschlagen hatte.
Hieran ändert es auch nichts, dass zum einen im Prospekt auch angegeben war, dass die fraglichen Flächen sich noch im Prüfungsverfahren befanden und zum anderen ein aufmerksamer Leser, der dem Fonds nach Oktober 2010 beitrat, der Lektüre der S. 63 / 64 entnehmen konnte, dass jedenfalls in diesem Moment möglicherweise keine vertragliche „Anbindung“ der drei im Prospekt erwähnten Flächen an den Fonds mehr bestand.
Zwar lag der Schluss, dass die Aussagen zu den Flächen in Harlau und Bacau-Ost und -West möglicherweise nicht mehr von Belang sein könnten, nicht ganz fern – ohne eine ausdrückliche Information hierzu musste ein Anleger nur aufgrund dieser Angaben jedoch nicht damit rechnen, dass die im Prospekt als so vorteilhaft dargestellten Flächen des Initialportfolios tatsächlich nicht mehr erworben werden würden bzw. nicht mehr „angebunden“ waren. Dies umso mehr, als auch die Beklagten selbst vortragen, dass die im Prospekt genannte Befristung bzgl. Harlau verlängert und im Übrigen sogar noch nach Oktober 2010 über den Erwerb der – wenngleich nicht mehr rechtlich „angebundenen“ – Flächen verhandelt worden sei: Ein Ablauf, der auch aus Sicht eines verständigen Lesers des Prospektes naheliegend erscheinen musste, gerade weil die Flächen und ihre „Anbindung“ im Prospekt als so vorteilhaft geschildert worden war.
Die Situation eines nach Oktober 2010 beitretenden Anlegers stellt sich insoweit ganz anders dar, als diejenige eines früher beigetretenen: Für letzteren war erkennbar, dass – damals auch noch zutreffend – die Chance auf den Erwerb der als besonders vorteilhaft beworbenen Flächen bestand, auch wenn er wahrnehmen konnte, dass der Erwerb eben nicht sicher war (s.o. zu Feststellungsziel 1a). Anders sah es für später beitretende Anleger aus: Auch wenn sie erkennen konnten, dass die rechtliche Anbindung ausgelaufen sein mochte, so ließ doch der Umstand, dass unverändert mit der Chance auf den Erwerb der Flächen geworben wurde und ein Hinweis darauf, dass sie eben nicht mehr angekauft werden würden, es für sie naheliegend erscheinen, dass die entsprechenden Aussagen zu den attraktiven Flächen in Harlau und Bacau-West und -Ost eben nicht überholt waren. Hieraus konnten sie – und sollten dies nach dem Inhalt des Prospektes auch weiterhin – auf die guten Ertragschancen des Projektes schließen.
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3.) |
Feststellungsziel 1c
Die Angaben über drei Waldflächen für ein sogenanntes vorgesehenes Initialportfolio sind ab Oktober 2010 irreführend gewesen, da nach den Angaben auf den Seiten 8, 11 und 46 ff. drei konkret bezeichnete Waldflächen in Harlau, Bacau-West und Bacau-Ost für ein sogenanntes Initialportfolio des Fonds zur Verfügung stehen sollten und nach den Angaben auf der Seite 22 ein Optionsvertrag über diese drei Waldflächen bestehen sollte, obwohl eine Prüfung der Waldfläche in Harlau spätestens im Mai 2010 ergeben hatte, dass diese Waldfläche für die Zwecke des Fonds nicht geeignet war, und bezüglich der Waldflächen in Bacau-West und Bacau-Ost ebenfalls seit spätestens Mai 2010 festgestanden hatte, dass die Firma Esterhazy Bardeau Silvicultura s.r.l. die beiden Waldflächen ihrerseits würde nicht ankaufen können und damit ein Erwerb durch den Fonds nicht möglich werden würde.
Es ist unstreitig, dass hinsichtlich der Waldfläche in Harlau die der Objektgesellschaft eingeräumte Option bis zum 31.08.2010 verlängert wurde.
a) |
Der Musterkläger behauptet, dass spätestens seit Juni 2010 ein Erwerb der drei für das „Initialportfolio“ benannten Flächen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht mehr in Betracht gekommen sei.
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b) |
Die Musterbeklagten bestreiten, dass der Ankauf der drei Waldflächen im Mai 2010 gescheitert sei.
Hinsichtlich Harlau sei die der Objektgesellschaft eingeräumte Erwerbsoption Ende April 2010 bis zum 31.08.2010 verlängert worden. Auch aus tatsächlichen Gründen sei der Erwerb der Fläche in Harlau im Frühjahr 2010 nicht gescheitert, vielmehr sei ein Erwerb sogar noch bis in den Oktober 2010 – also auch noch nach Auslaufen der Option – geprüft worden. Die Option sei zwar bis Ende August 2010 nicht gezogen worden, da man sich nicht über den Kaufpreis habe einigen können (ausdrücklich: S. 40 des Schriftsatzes der Beklagten vom 31.03.2020), aber bei Esterházy sei noch Verkaufsinteresse vorhanden gewesen.
Analog habe sich die Situation bei Bacau Ost und West dargestellt – auch nach Auslaufen der Option Ende Oktober 2010 sei die due diligence fortgeführt worden und habe weiter Interesse am Kauf bestanden. Zu keinem Zeitpunkt habe Esterházy gemeldet, dass der Ankauf endgültig gescheitert sei.
Tatsächlich habe keine der beiden Musterbeklagten zu irgendeinem Zeitpunkt von der Geschäftsführung des Waldsfonds die Mitteilung erhalten, dass die Waldflächen des Initialportfolios nicht erworben werden sollten; dass sich dieser Erwerb zerschlagen hatte, hätten sie erst erfahren, als ihnen der Erwerb der Flächen in Gura Teghii und Bicaz West mitgeteilt worden sei.
Im Übrigen treffe die Musterbeklagten als bloße Gründungskommanditisten insoweit keine Aufklärungspflicht und jedenfalls komme der Musterbeklagten die Haftungsbegrenzung gem. § 9 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages zu Gute.
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c) |
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Die Klägerseite hat nichts Substantiiertes dazu vorgebracht, aus welchen Gründen sich der Ankauf der Flächen in Harlau und Bacau schon vor Ablauf der rechtlichen „Bindung“ Ende August bzw. Ende Oktober 2010 zerschlagen hätte.
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4.) |
Feststellungsziel 1d
Die Angaben auf den Seiten 8 und 11 des Prospekts, nach denen die Waldflächen für das sogenannte vorgesehene Initialportfolio zu einem durchschnittlichen Preis von 3.500,00 Euro pro Hektar bzw. von 3.600,00 Euro pro Hektar für die Waldfläche in Harlau und von 3.400,00 Euro pro Hektar für die Waldflächen in Bacau-West und Bacau-Ost hatten angebunden werden können, sind falsch, da es keine Vereinbarung über entsprechende Preise für die drei Waldflächen gegeben hatte.
Im Prospekt ist auf S. 8 ausgeführt, dass die Flächen in Harlau und Bacau West und Ost zu durchschnittlich € 3.500 je Hektar angebunden worden seien.
a) |
Der Musterkläger behauptet, dass es entsprechende Vereinbarungen über Options- oder Kaufpreise von € 3.600 je Hektar bzw. € 3.400je Hektar tatsächlich nicht gegeben habe; Vereinbarungen über die Waldflächen des Initialportfolios seien bislang nur so geschwärzt vorgelegt worden, dass Regelungen über die Kaufpreise nicht erkennbar gewesen seien.
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b) |
Die Beklagten meinen, dass das Vorbringen des Klägers offenbar ins Blaue hinein erfolge; der Beweisantritt laufe auf eine Ausforschung hinaus; irgendwelchen konkreten Vortrag zu der Anbindung der Flächen zu bestimmten Preisen – insbesondere zu Daten und Inhalt vertraglicher Vereinbarungen hat die Beklagtenseite nicht gehalten.
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c) |
Der Feststellungsantrag ist unbegründet hinsichtlich der Anbindung der Fläche in Harlau. Insoweit ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Forstflächen-Vereinbarung“ (wohl aus dem September 2009), dass tatsächlich ein Kaufpreis von € 3.600/ha vereinbart worden war (Ziffer 2.1, S. 4 des Vertrages).
In gleicher Weise ergibt sich aus diesem Vertrag, der auch ein Erwerbsrecht der Objektgesellschaft für Flächen in Bacau-Ost und –West regelt (Ziffer 1.2, S. 3), dass für diese Flächen keine entsprechende Preisabrede getroffen wurde, da die Urkunde die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat und die Beklagtenseite zu einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung nicht schlüssig vorgetragen hat.
Damit ist die beantragte Feststellung insoweit zu treffen.
Nichts anderes folgt aus der Aussage des Zeugen von Mecklenburg, an dessen Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Aussage keinerlei Zweifel bestehen.
Der Zeuge war auf den Beweisantritt des Klägers hin zu vernehmen: Es lag kein Fall der Ausforschung vor – der Kläger konnte, nachdem unstreitig die Beklagtenseite vorprozessual nähere Auskunft zu der von ihr behaupteten Preisvereinbarung verweigert hatte, die aus seiner Sicht naheliegende Behauptung aufstellen, dass es daher wohl keine Preisvereinbarungen gebe und dies in das Zeugnis des für die Beklagtenseite mit dem Fondsprojekt befassten Herrn von Mecklenburg stellen; konkreterer Vortrag war ihm schlicht nicht möglich.
Der Zeuge hat angegeben, er könne „nur spekulieren“, ob hinsichtlich der Flächen in Bacau die Verhandlungen seinerzeit schon so weit gediehen waren, dass Esterházy sehen konnte, dass dieser Preis von € 3.400 je Hektar hinkommen würde“ (S. 4, 2. Absatz des Sitzungsprotokolls).
Auch dem von dem Zeugen mit Zustimmung der Parteien zur Akte gereichten E-Mail-Verkehr kann eine tatsächliche Einigung auf einen Preis von € 3.400 je Hektar für Bacau-Ost und –West nicht entnommen werden, vielmehr ist der e-mail des Herrn Weiss von Esterházy vom 27.10.2009 nur zu entnehmen, dass er die von Herrn Wetzel (von NORDCAPITAL) am gleichen Tage angeforderte Bestätigung des genannten Preises gerade nicht abgegeben hat, da Herr Weiss nur auf eine „frühere Formulierung“ Bezug nahm und nachfragte, ob diese genüge – was ganz offenkundig aus Sicht des Herrn Wetzel nicht der Fall war, da ansonsten die Anforderung einer ausdrücklichen Bestätigung unverständlich wäre.
Bei dieser Sachlage und in Ermangelung jeden konkreten Vortrages der Beklagten zu einer tatsächlichen Einigung über den im Prospekt für Bacau genannten Preis von € 3.400/ha, bestehen im Sinne des § 286 ZPO keine vernünftigen Zweifel daran, dass es tatsächlich keine verbindliche Vereinbarung dieses Inhalts gegeben hat, wobei im Rahmen der Gesamtwürdigung auch ins Gewicht fällt, dass die Beklagtenseite auch nach dem ausdrücklichen Hinweis des Senats auf die Beweislage in der mündlichen Verhandlung (S. 11, 3. Absatz des Sitzungsprotokolls) die Möglichkeit zu weiterem, konkreten Vortrag zu dieser Frage nicht genutzt und sich in ihrem Schriftsatz vom 09.12.2020 lediglich auf die ihr Vorbringen gerade nicht stützende Aussage des Zeugen von Mecklenburg bzw. den eher gegen ihr Vorbirngen sprechenden oben zitierten e-mail-Austausch gestützt hat. Insbesondere fehlt weiter jeder konkrete Vortrag zu Anlass und konkretem Inhalt der von Herrn Weiss (s.o.) in Bezug genommenen „früheren Formulierung“.
Damit ist zum einen die Angabe des Preises von € 3.400 je Hektar bezogen auf Bacau-Ost und -West (S. 11 des Prospektes) fehlerhaft, zugleich aber auch die Aussage zu einer Anbindung der drei Wälder in Harlau, Bacau-Ost und -West zu durchschnittlich € 3.500 je Hektar; denn die letztgenannte – sich auch auf Harlau beziehende Aussage – fußt darauf, dass aus den angeblich vereinbarten Preisen für Bacau von € 3.400/Hektar und dem für Harlau tatsächlich festgelegten Preis von € 3.600/Hektar der Mittelwert gebildet wurde.
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5.) |
Feststellungsziel 1e
Die Angaben auf der Seite 8 des Prospekts, nach der eine Eigentumsversicherung im Falle eines Rechtsstreits u. a. den ursprünglichen Kaufpreis und sämtliche Prozesskosten erstatten soll, sind irreführend, da eine Eigentumsversicherung weder stets die Erstattung des ursprünglichen Kaufpreises abdeckt, noch weitere Nachteile bei Auseinandersetzungen über das Eigentum oder sämtliche Prozesskosten.
a) |
Der Musterkläger hält die Darstellung auf S. 8 für irreführend, da im Prospekt nirgends näher beschrieben werde, was unter einer Eigentumsversicherung zu verstehen sei. Ohne irgendeine nähere Erklärung im Glossar oder im Abschnitt „Versicherungen“ (unter „rechtliche Grundlagen“) müsse jeder Anleger schlicht von der Wortbedeutung und der kurzen Erläuterung auf S. 8 ausgehen – tatsächlich erfasse eine Eigentumsversicherung jedoch nur den Kaufpreis und nicht etwa die Prozesskosten, die aus einer Auseinandersetzung über die vollständige Nutzungsuntersagung resultierten. Dies werde dadurch bestätigt, dass dem Waldfonds 2 von 2012 – 2017 insgesamt € 700.000 an Rechtskosten entstanden seien, die nicht von der Eigentumsversicherung gedeckt seien.
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b) |
Die Musterbeklagten meinen, dass die Anleger – mangels Definition im Prospekt – den Begriff der Eigentumsversicherung eben nicht so verstehen konnten, dass auch Streitigkeiten über das Risiko der Nichtbewirtschaftung abgesichert seien. Der Wortlaut sei eindeutig – die Rede sei eben nur von einer Eigentumsversicherung, nicht von einer Eigentums- und Nutzungsversicherung; nicht anderes sei auch dem Text S. 25 f. und auch S. 64 des Prospektes zu entnehmen, wonach eben nur das Risiko einer Herausgabe an einen Dritten abgesichert sei.
Zudem sei ja schon nicht klar gewesen, ob es überhaupt zum Abschluss einer Eigentumsversicherung kommen würde, da ja nur davon die Rede gewesen sei, dass eine solche abgeschlossen werden „solle“. Außerdem sei jedermann geläufig, dass Versicherungsverträge Leistungsausschlüsse enthielten, womit klar gewesen sei, dass noch nicht feststand, welche Ausschlüsse ein erst noch abzuschließender Versicherungsvertrag enthalten würde.
Auch habe die Projektgesellschaft nur solche Eigentumsversicherungsverträge abschließen können, wie sie seinerzeit am Markt angeboten worden seien – auch dies habe jedem Anleger klar sein müssen. Am rumänischen Markt habe man seinerzeit aber nur echte Rechtstitelversicherungen abschließen können. Auch das sei durch die Begrifflichkeit „Eigentumsversicherung“, die an drei Stellen im Prospekt verwandt worden sei, hinreichend klargestellt. Der – eingeschränkte – Deckungsumfang ergebe sich aus dem US-amerikanischen Konzept der „Title-Insurance“, die nur dass sich aus dem Fehlen des Grundbuches ergebende Risiko einer mangelnden Rechtsbeständigkeit des Eigentums abdecke, aber nicht den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit.
Zudem sei im Prospekt auf S. 26 darauf hingewiesen, dass die konkrete Nutzbarkeit – also insbesondere welche Holzmengen jeweils geerntet werden dürften – von der staatlichen Bewirtschaftungsgenehmigung abhingen.
Tatsächlich beruhten die momentan verfügten Nutzungsbeschränkungen der Fläche in Gura Teghii auch nicht auf einem Angriff auf die Eigentumsposition der Objektgesellschaft, sondern auf einem Strafverfahren gegen den Verkäufer der Fläche. Zu einer Nutzungsuntersagung aufgrund eines Zivilrechtsstreits sei es nur zwischen Januar und März 2015 gekommen, was auf die Nutzung der Fläche kaum Auswirkungen gehabt habe.
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c) |
Der Prospekt ist hinsichtlich der Darstellung der Eigentumsversicherung im Ergebnis nicht fehlerhaft im Sinne dieses Feststellungszieles, auch wenn die Darstellung des Umfanges des Versicherungsschutzes völlig unzureichend ist.
Der dürren Darstellung auf S. 8 konnte kein Anleger entnehmen, dass diese Versicherung nur solche Rechtsstreitigkeiten abdecken würde, die sich auf den bloßen Eigentumstitel bezogen, nicht aber solche, die sich daraus ergaben, dass es aufgrund von Zweifeln an der Berechtigung des Verkäufers zu einer Einschränkung der Nutzung dieses Eigentums kommen würde. Unkommentiert musste jeder Anleger annehmen, dass auch der Fall der völligen Nutzlosigkeit des Eigentumstitels für die Fondsgesellschaft erfasst sein würde. Der Prospekt richtet sich an Anleger in Deutschland – hier aber dürfte Allgemeingut sein, dass es gerade Kern des Eigentums ist, mit der Sache nach Belieben verfahren zu dürfen (§ 903 BGB). Damit mussten die Anleger nach Lektüre des letzten Absatzes auf S. 8 annehmen, dass jedenfalls alle Beschränkungen abgesichert seien, die letztlich in der mangelnden Berechtigung des Verkäufers fußten.
Andererseits musste dem aufmerksamen Leser jedoch der Hinweis auf S. 25 (r. Sp. vorletzter Absatz) auffallen, wonach zwar soweit möglich eine Title Insurance abgeschlossen werden soll, jedoch das Risiko besteht, dass die Objektgesellschaft Herausgabeansprüchen Dritter ausgesetzt ist, ohne dass sie den Kaufpreis erstattet bekommt.
Der Widerspruch zur Darstellung S. 8 ist offenkundig und geeignet dem Anleger erkennbar zu machen, dass Erwerbspreis und Prozesskosten nicht unbedingt abgedeckt sein würden.
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6.) |
Feststellungsziel 1f
Der Prospekt ist unvollständig, weil er keinen Hinweis darauf enthält, dass die staatliche Forstbehörde in Rumänien der Restitution von Waldflächen und der Nutzung restituierter Waldflächen ablehnend gegenübersteht und regelmäßig versucht, die Restitution als solche zu verhindern und die Nutzung restituierter Waldflächen zu erschweren – insbesondere, indem für das Fällen von Bäumen erforderliche Genehmigungen nur in einem sehr beschränkten Umfang erteilt werden.
a) |
Der Musterkläger meint, dass im Prospekt nicht hinreichend auf ungünstige Rahmenbedingungen in Rumänien hingewiesen worden sei.
Es werde nicht erwähnt, dass die staatliche Forstbehörde immer wieder versuche, sowohl die Restitution von Flächen, als auch die Nutzung schon restituierter Wälder zu verhindern, wobei die Situation noch dadurch verschärft werde, dass die Forstbehörde in gerichtlichen Verfahren keinerlei Kostenrisiko trage.
All dies habe die Musterbeklagte zu 1 selbst in einem Parallelverfahren vorgetragen – wären ähnliche Ausführungen wie im Schriftsatz der Musterbeklagten im Parallelverfahren vom 07.11.2016 enthalten gewesen, so hätte jeder Anleger erkennen können, wie ungünstig die Ausgangssituation für eine Nutzung der Waldflächen in Rumänien gewesen sei.
Die Risikohinweise auf S. 25 f. des Prospektes seien gänzlich unzureichend: Es finde sich nur ein ganz abstrakter Hinweis darauf, dass der rumänische Staat Genehmigungen versagen könne, nicht aber auf die bei Prospektlegung bekannte ablehnende Haltung der rumänischen Forstbehörde.
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b) |
Die Musterbeklagten treten dem entgegen. Sie bestreiten, dass die Rahmenbedingungen in Rumänien aus den vom Kläger vorgetragenen Gründen ungünstig gewesen seien und dass dies bereits bei Prospekterstellung bekannt gewesen sei.
Ex ante seien die später bezüglich der Fläche in Gura Teghii aufgetretenen Probleme nicht vorhersehbar gewesen. Bei Erwerb und Einholung der Nutzungsgenehmigung der für den Vorgängerfonds „Waldfonds 1“ erworbenen Flächen habe es keine vergleichbaren Probleme gegeben, ebensowenig hinsichtlich der im November 2010 für den streitgegenständlichen Fläche in Bicaz West.
Tatsächlich sei die staatliche Forstbehörde nicht für die Erteilung von Einschlaggenehmigungen zuständig, sie werde nur – wie zahlreiche andere Beteiligte – vom zuständigen Ministerium hierzu angehört. Erst über das „wie“ des Einschlages entscheide dann die staatliche Forstbehörde.
Tatsächlich sei es hinsichtlich der Fläche in Gura Teghii erst im Jahre 2011 zu Klagen der staatlichen Forstbehörde gekommen.
Bei Prospektaufstellung hätten keine Informationen zu einer möglicherweise negativen Einstellung der staatlichen Forstbehörde vorgelegen; nichts anderes ergebe sich im Übrigen aus dem von Klägerseite zitierten Schriftsatz in einem Parallelverfahren.
Damit seien die allgemeinen Risikohinweise S. 25/26 des Prospektes ausreichend gewesen. Zudem werde auf S. 27 ausdrücklich auf Unsicherheiten hingewiesen, die sich aus dem rumänischen Rechtssystem ergeben
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c) |
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.
Dabei kann offenbleiben, ob sich die rumänische Forstbehörde tatsächlich als „Bremser“ bei der Restitution von Waldflächen bzw. der Nutzung solcher Flächen betätigt – es fehlt jeder Vortrag des Musterklägers dazu, dass eine solche Einstellung der Behörde bei Prospekterstellung im Jahre 2009 bekannt gewesen wäre.
Damit aber genügen die sich auf S. 25 – 27 findenden allgemeinen Risikohinweise, in denen unter anderem die Abhängigkeit von der Erteilung der Bewirtschaftungsgenehmigung (S. 26, l. Sp. unten) und sich möglicherweise aus dem rumänischen Rechtssystem ergebende Risiken (S. 27, r. Sp.) erwähnt werden.
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7.) |
Feststellungsziel 1g
Der Prospekt ist fehlerhaft und irreführend, weil mit der Angabe auf der Seite 2: „Bewährtes Konzept mit erfahrenen Partnern vor Ort“ der Eindruck vermittelt wurde, dass für den Waldfonds 2 auf ein bewährtes Konzept und geeignete Partner vor Ort in Rumänien zurückgegriffen werden könnte, obwohl es keinerlei entsprechende Erfahrungswerte gab.
a) |
Der Musterkläger meint, dass bei Prospektlegung im November 2009 nicht von einem „bewährten Konzept mit erfahrenen Partnern vor Ort“ die Rede habe sein können, da mit dem Vorgängerprojekt „Waldfonds 1“, dessen Prospekt am 15.07.2008 veröffentlicht worden sei, im November 2009 gerade keine positiven Erfahrungen vorgelegen hätten. So habe schon im Februar 2010 die Geschäftsführung des Waldfonds 1 berichtet, dass die Holzpreise unter Druck geraten seien und der übliche Preisanstieg im Herbst/Winter 2009 ausgeblieben sei; man sei wegen dieser Entwicklung und des Preisverfalls bei Eichenschnittholz gezwungen gewesen, Holzeinschläge nur zur Kostendeckung vorzunehmen. Schließlich sei berichtet worden, dass eine Auszahlung an die Gesellschafter 2010 nicht beabsichtigt sei, obwohl nach dem Prospekt jährliche Auszahlungen von 4 – 6% ab 2010 geplant gewesen seien. Diese negative Entwicklung des Waldfonds 1 habe sich 2011 fortgesetzt. Viel zu hohen Kosten hätten deutlich unter den Erwartungen liegende Erträge gegenübergestanden.
Auch die Zusammenarbeit mit der die Bewirtschaftung tatsächlich durchführenden Fa. Esterházy sei 2009 schon nicht zufriedenstellend gelaufen.
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b) |
Die Musterbeklagten meinen, dass der Musterkläger den einzelnen, untergeordneten Satz auf S. 2 des Prospektes willkürlich aus dem Gesamtkonzept des Prospektes herausgegriffen habe.
Die Aussage beziehe sich schon nicht auf den Waldfonds 1, der im streitgegenständlichen Prospekt nur am Rande erwähnt werde, das Konzept könne sich ja auch etwa bei anderen Emissionshäusern bewährt haben.
Aber selbst wenn man die Aussage auf den Waldfonds 1 beziehe, sei sie richtig. Bis Ende 2010 sei der Waldfonds 1 planmäßig verlaufen; er habe sich bis Ende 2010 noch in der Investitionsphase befunden, die sogar günstiger als geplant verlaufen sei. Es sei zwar richtig, dass im Jahr 2009 weniger Holz eingeschlagen worden sei als projektiert, dies sei aber keine Abweichung vom Prospekt, da der Fonds eben noch in der Investitionsphase gewesen sei. Im Übrigen habe es sich hierbei um eine rein betriebswirtschaftliche Entscheidung des Managements mit Rücksicht auf gesunkene Holzpreise gehandelt.
Der Vortrag des Klägers zu Problemen mit der Fa. Esterházy sei falsch, am 6.11.2009 seien noch alle Verträge mit dieser Firma in Kraft gewesen. Auch habe es gute Erfahrungen mit dem Partner „Oldershausen“ gegeben.
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c) |
Die Angabe zu einem „bewährten Konzept mit bewährten Partnern vor Ort“ ist im Ergebnis nicht irreführend.
Auch wenn es sich bei der sich ganz zu Anfang der Darstellung im Prospekt findenden Auflistung, in der die genannte Formulierung verwandt wird (S. 2, 4. Bullett-Point), recht deutlich um eine auch werbliche Aussage handelt, so kommt ihr doch sachlicher Gehalt zu. Gerade bei einem so neuen Konzept wie der Investition in Wälder war offenkundig, dass für jeden Anleger die „Bewährung“ des Konzeptes erhebliche Bedeutung haben und ihm ein Sicherheitsgefühl vermitteln musste – und offensichtlich auch sollte, da die Voranstellung dieser Aussage ganz an den Beginn des Prospektes anders nicht erklärlich ist.
Es ist auch keineswegs so, dass der Prospekt nicht auf konkrete Erfahrungen mit dem Waldfonds 1 Bezug nimmt. So ist auf S. 15 sehr detailliert ausgeführt, welche – mit über 9.000 Hektar ganz erheblichen Flächen der Waldfonds 1 mit seinem Kapital von € 60.000.000 bereits erworben hatte. Dieser Darstellung lässt sich zugleich nicht entnehmen, dass die Investitionsphase des im Sommer 2009 geschlossenen Fonds noch nicht abgeschlossen war. Weiter wird auf S. 21 zwar erwähnt, dass Auszahlungen aus diesem Fonds noch nicht erfolgt waren, dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass bereits klar war, dass im Jahre 2009 weniger Holz als geplant eingeschlagen werden würde und dass offenbar auch schon absehbar war, dass 2010 – anders als im Prospekt zum Waldfonds 1 ausgewiesen – auch keine Auszahlung geplant war.
Der Hinweis der Musterbeklagten, dass auch ein bei einem anderen Emissionshaus bewährtes Konzept gemeint gewesen sein könnte, ist abwegig: Es wird nicht einmal vorgebracht, dass andere Emissionshäuser tatsächlich ähnliche Projekte erfolgreich durchgeführt hätten, noch weniger, dass dies einem Anleger auch hätte bekannt sein können.
Der Kläger hat jedoch nicht beweisen können, dass im November 2009 bereits negative Erfahrungen hinsichtlich des Waldfonds 1 vorgelegen hätten, nach denen die o.g. Bezugnahmen auf dieses Projekt nicht vertretbar gewesen wären.
Die Aussage des Zeugen von Mecklenburg war insoweit schon nicht ergiebig im Sinne der Beweisbehauptung des Klägers.
Der Zeuge hat allerdings ausgesagt, dass vor dem Hintergrund der Finanzkrise mit Rücksicht auf fallende Holzpreise im Jahre 2008 die Planung für den Waldfonds 1 dahingehend angepasst worden sei, etwas weniger Holz einzuschlagen, um nicht zu einem ungünstigen Preis verkaufen zu müssen. Dies stellt sich jedoch eher als eine – angemessene – betriebswirtschaftlich motivierte Reaktion auf gesamtwirtschaftliche Entwicklungen und nicht als Ausdruck negativer Erfahrungen mit dem „Konzept“ des Waldfonds 1 dar.
Dass schon im Herbst 2009 klar gewesen sei, dass Ausschüttungen an die Anleger des Waldfonds 1 nicht wie geplant erfolgen würden, hat der Zeuge gerade nicht bestätigt. Auch auf Vorhalt des aus dem Februar 2010 stammenden Geschäftsberichts des Waldfonds 1, in dem sich ein Hinweis auf nicht geplante Ausschüttungen findet, hat der Zeuge nicht angegeben, dass dies nach seiner Erinnerung bereits im November 2009 – also bei Veröffentlichung des streitgegenständlichen Prospektes schon festgestanden habe. Nach den wahrscheinlichen zeitlichen Abläufen mag naheliegen, dass eine entsprechende Umplanung schon im Jahre 2009 erfolgt sein wird – dass dies vor dem 06.11.2009 der Fall gewesen wäre, ist damit jedoch nicht bewiesen.
Schließlich hat der Zeuge auch von irgendwelchen Problemen mit den Partnern vor Ort, insbesondere mit der für den Erfolg des Fonds zentralen Fa. Esterházy, nichts berichtet.
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8.) |
Feststellungsziel 1h
Der Prospekt ist unvollständig und irreführend, weil er nicht darüber aufklärt, dass der Abschluss einer Eigentumsversicherung zur Absicherung eines Kaufvertrages über eine Waldfläche regelmäßig erst neun Monate nach Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages erfolgen kann. Der durchschnittliche Anleger musste damit rechnen, dass im Sinne einer effektiven Absicherung der Abschluss der Eigentumsversicherung zusammen mit dem Kaufvertragsabschluss oder zeitnah danach erfolgen wird.
a) |
Der Musterkläger meint, dass jeder Anleger aus der Darstellung zur Eigentumsversicherung auf S. 8, S. 25 und S. 64 des Prospektes den – unzutreffenden – Schluss ziehen musste, dass diese zusammen mit oder jedenfalls kurz nach dem Erwerb der Waldfläche abgeschlossen werden würde.
Ohne nähere Erläuterung werde jeder Leser – da üblicherweise mit einer Versicherung schon eingegangene Risiken nicht mehr gedeckt werden könnten – von einem solchen zeitnahen Abschluss ausgehen.
In Parallelverfahren hätten die Musterbeklagten eingeräumt, dass regelmäßig für Waldflächen in Rumänien die Eigentumsversicherungen erst neun Monate nach Erwerb hätten abgeschlossen werden können.
Das Risiko, bei so spätem Abschluss keinen Versicherungsschutz mehr erlangen zu können, habe sich etwa hinsichtlich der Waldfläche in Gura Teghii verwirklicht.
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b) |
Die Musterbeklagten bringen vor, dass sie in einem Parallelverfahren vorgetragen hätten, dass es nach Auskunft rumänischer Partneranwälte bis zum Abschluss einer Eigentumsversicherung regelmäßig 6 – 8 Monate dauere, es auch mal schneller gehen, aber – wie bei Bicaz West mit 9 Monaten – auch mal mehr Zeit in Anspruch nehmen könne.
Es sei schlicht eine Selbstverständlichkeit, dass die Versicherungsgesellschaft für ihre Prüfung einige Zeit benötige.
Kein Anleger habe annehmen können, dass die Versicherungen bei Kauf abgeschlossen werden würden, schließlich sei im Prospekt mehrfach erwähnt, dass sie abgeschlossen werden sollten, also eben nicht zwingend abgeschlossen würden.
Deutlich sei insbesondere der Hinweis S. 25, dass eine Versicherung abgeschlossen werden solle, soweit dies möglich sei, es jedoch sein könne, dass der im Grundbuch eingetragene Verkäufer …. nicht der tatsächlich berechtigte ist“, was dazu führen könne, „dass die Objektgesellschaft Herausgabeansprüchen Dritter ausgesetzt ist, ohne dass sie den Kaufpreis erstattet bekommt.“ Deutlich sei auch der Hinweis S. 26, dass es zur Herausgabe an einen Dritten komme und die Objektgesellschaft dann auf einen Anspruch gegen den Verkäufer beschränkt sei, „soweit keine Deckung einer Versicherung“ bestehe. Damit werde dem Anleger verdeutlicht, dass das Risiko einer gänzlich fehlenden Deckung bestehe.
Gerade vor dem Hintergrund der rasanten Entwicklung der Rechtslage in Rumänien und der zahlreichen damit zusammenhängenden Unwägbarkeiten im Verfahren der Restitution von Waldflächen habe für die deutschen Anleger offensichtlich sein müssen, dass die im Prospekt angesprochene Eigentumsversicherung mit in Deutschland üblichen Versicherungen nicht vergleichbar sein konnte.
Zudem habe eine Eigentumsversicherung nach der geltenden Rechtslage erst nach einem Erwerb des Eigentums abgeschlossen werden können; in der Realität seien seinerzeit Eigentumsversicherungen regelmäßig erst geraume Zeit, teilweise erst viele Monate nach dem Eigentumserwerb abgeschlossen worden. Zu einer anderen Handhabung seien die Versicherer nicht bereit gewesen
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c) |
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.
Allerdings ist dem Kläger darin beizutreten, dass jeder mit dem System der Eigentumsversicherung nicht vertraute Anleger aus der Darstellung im Prospekt den Schluss ziehen musste, dass jedenfalls regelhaft der Versuch unternommen werden würde, eine Versicherung zeitgleich mit dem Erwerb des Eigentums abzuschließen oder aber die Rechtsbeständigkeit des Kaufvertrages an den Abschluss einer solchen Versicherung zu koppeln.
Dass die Objektgesellschaft zunächst die Flächen offenbar unbedingt erwerben und sich erst dann um Versicherungsschutz bemühen würde bzw. den Kaufabschluss tätigen würde, ohne auf eine Deckungszusage zu warten, konnte sich nach der Darstellung im Prospekt niemandem erschließen.
Dies folgt schon daraus, dass sich im Prospekt hierzu keinerlei Erläuterung findet – jeder deutsche Leser kann daraus aber nur schließen, dass die Versicherung abgeschlossen wird, bevor durch einen unbedingten Kauf das zu versichernde Risiko eingegangen wird, denn ganz typischerweise ist eine „nachträgliche“ Versicherung nicht möglich.
Gleichwohl liegt im Ergebnis kein Prospektmangel vor: Denn wie schon ausgeführt (vgl. oben zu Feststellungsziel 1e) musste jeder aufmerksame Leser des Prospektes der Aussage auf S. 25 (r. Sp. vorletzter Absatz) entnehmen, dass diese Versicherung nicht in jedem Falle leisten würde, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass es sich bei dem Verkäufer nicht um den wahren Eigentümer handelte.
Dem Hinweis, dass die Objektgesellschaft auch in diesem Falle möglicherweise „Herausgabeansprüchen Dritter ausgesetzt sein könnte, ohne dass sie den Kaufpreis erstattet“ bekäme, musste gerade der aufmerksame Leser, der Sinn und Zweck der Versicherung im o.g. Sinne verstand, entnehmen, dass die Versicherung eben nicht immer dann leisten würde, wenn der Ankauf einer Waldfläche von einem Nichteigentümer erfolgt sein sollte – und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag vor, zeitnah zum oder erst weit nach dem Kauf der entsprechenden Fläche abgeschlossen wurde.
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9.) |
Feststellungsziel 2
Das zusammen mit dem Prospekt verwendete „Informationsblatt“ über eine Beteiligung an der SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG ist irreführend, da dort angegeben wurde, dass drei Waldflächen bereits günstig für den Fonds hätten gesichert werden können, obwohl bezüglich der beiden Waldflächen in Bacau-West und Bacau-Ost ein Erwerb der Waldflächen durch den Fonds voraussetzte, dass diese Waldflächen zuvor von der Firma Esterhazy Bardeau Silvicultura s.r.l. erworben werden konnten.
a) |
Der Musterbeklagte sieht auch in dem genannten Informationsblatt Anl. K 4 eine relevante Kapitalmarktinformation, die im Hinblick auf die „Anbindung“ dreier Waldflächen (wobei Harlau, Bicaz West und Ost hier nicht namentlich angeführt sind), die gleichen Mängel aufweisen, wie der Prospekt selbst.
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b) |
Die Beklagten meinen, es handele sich nach Aufmachung und Inhalt offenkundig um einen bloßen Werbeflyer, der für die Anknüpfung einer Prospekthaftung von vornherein ungeeignet sei.
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c) |
Es kann dahinstehen, ob der fragliche Flyer – wie die Kammer, die die entsprechende Frage dem Senat vorgelegt hat, offenkundig angenommen hat – eine Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 KapMuG darstellt. Jedenfalls war für jeden Leser klar ersichtlich hervorgehoben, dass es sich um eine unverbindliche und unvollständige Vorabinformation handelte und maßgeblich für die Information der Anleger nur der endgültige Langprospekt sein sollte.
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10.) |
Feststellungsziel 3
Die Antragsgegner zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG verpflichtet, Anleger, die sich für einen Beitritt zu der Gesellschaft interessierten, über die unter den Ziffern 1. sowie 2. genannten Umstände aufzuklären.
Die begehrte Feststellung ist hinsichtlich oben festgestellten Mängel des Prospektes zu Feststellungszielen 1 lit b, 1d und 1h zu treffen – die Musterbeklagten sind als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft (vgl. S. 78 ff. des Prospektes) im Sinne der Prospekthaftung im weiteren Sinne gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig gewesen.
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11.) |
Feststellungsziel 4
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegner zu 1) und 2) ihre Pflichten gemäß Punkt 3. schuldhaft verletzt haben.
Auch diese Feststellung ist zu treffen, die Musterbeklagten zu 1 und 2 haben hinsichtlich der Aufklärungsmängel zu Feststellungszielen 1b, d und h die eingreifende Verschuldensvermutung aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht widerlegt.
Dies gilt auch hinsichtlich des Feststellungsziels zu Ziffer 1h: Einem sorgfältigen Prospektersteller konnte nicht verborgen bleiben, dass ohne nähere Aufklärung die – deutschen – Adressaten des Anlageprospektes dem Hinweis auf die abzuschließende Eigentumsversicherung den oben ausgeführten Inhalt beilegen mussten und die Ausführungen im Prospekt – die sich zu den von Beklagtenseite in ihrem Schriftsatz vom 09.12.2020 ausführlich geschilderten besonderen Umständen in Rumänien und den daraus folgenden Anforderungen der Versicherer mit keinem Wort verhalten – völlig unzureichend waren.
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12.) |
Feststellungsziel 5
Es wird festgestellt, dass das vom Prospekt vom 06.11.2009 und Nachtrag vom 07.10.2011 für den NORDCAPITAL Waldfonds 2 vermittelte Gesamtbild zeigt, dass sich das Beteiligungsangebot an Anleger richtet, die in ihrem Anlageverhalten mehr chancenorientiert als sicherheitsorientiert sind.
a) Die Musterbeklagten meinen, dass die Vielzahl der Risikohinweise im Prospekt und im Nachtrag zu diesem sowie die mehrfache Verknüpfung von Risiken und Chancen erkennen ließen, dass sich das Beteiligungsangebot eher an chancen- denn an sicherheitsorientierte Anleger richtete.
b) Der Musterkläger hält dieses Feststellungsziel für unzulässig, da es keinen entscheidungserheblichen Punkt betreffe.
C) Entgegen der Auffassung des Klägers kann die beantragte Feststellung sehr wohl im Einzelrechtsstreit entscheidungserheblich sein, insbesondere eine Rolle bei der – letztlich allerdings nur im Einzelverfahren zu klärenden – Frage der Kausalität festgestellter Prospektfehler für die Anlageentscheidung des jeweiligen Klägers spielen.
Die beantragte Feststellung ist zu treffen: Allerdings vermittelt der Prospekt bei der Beschreibung des Anlageprojektes sehr wohl ein positives Bild, schon die Zwischenüberschriften auf S. 7 – 21 (etwa: Günstige Waldflächen im EU-Mitgliedstaat Rumänien – Im Einkauf liegt der Gewinn – Hohe Rechtssicherheit – Nachhaltige Bewirtschaftung pp.) vermitteln dem Anleger ein eindeutig positives Bild hoher Chancen und war damit durchaus geeignet, auch eher konservativ orientierte Anleger anzulocken.
Dem ist jedoch das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ gegenüberzustellen, in dem schon zu Beginn darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, deren Ergebnis nicht wirklich vorhergesagt werden könne und die nur für Investoren geeignet sei, die einen Verlust hinnehmen könnten.
Letztlich musste jedem Leser dieser Passagen und der ausführlichen, detaillierten Darstellung der Einzelrisiken klar sein, dass es sich hier – ganz gleich welche optimistischen Aussagen sich ansonsten im Prospekt finden – nicht um ein sicherheitsorientiertes Investment handelte.
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13.) |
Feststellungsziel 6
Es wird festgestellt, dass das vom Prospekt vom 06.11.2009 und Nachtrag vom 07.10.2011 für den NORDCAPITAL Waldfonds 2 vermittelte Gesamtbild zeigt, dass sich das Beteiligungsangebot an Anleger richtet, die bereit sind, der im Prospekt und Nachtrag dargestellten Konzeption zu folgen.
Die Feststellung ist zu treffen: Bei jedem Anlageprospekt ist davon auszugehen, dass Anleger, die ihn gelesen haben und sich sodann für die Anlage entscheiden, bereit sind, der im Prospekt dargestellten Konzeption zu folgen.
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14.) |
Feststellungsziel 7
Es wird festgestellt, dass das vom Prospekt vom 06.11.2009 und Nachtrag vom 07.10.2011 für den NORDCAPITAL Waldfonds 2 vermittelte Gesamtbild ein Blind-Pool-Konzept zeigt, in dem die Verwirklichung der im Prospekt und Nachtrag dargestellten Risiken von Anfang an und auch danach dauerhaft während der gesamten Laufzeit des Fonds in den Händen der Geschäftsführung liegt.
a) |
Die Musterbeklagten sind der Auffassung, dass der Fondsprospekt ein Gesamtbild vermittele, nach dem die Investitionsentscheidungen vollständig in die Hände des Fondsmanagements gelegt seien und damit auch die Entscheidungen des Managements hinsichtlich der Behandlung des sog. Initialportfolios einer Kontrolle im Rahmen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne entzogen seien.
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b) |
Der Musterkläger ist der Auffassung, dass die Aufklärungspflichten sich jeweils nach der Sach- und Rechtslage im Moment des Beitritts eines Anlegers richteten.
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c) |
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen. Der Pflichtenkanon der Gründungsgesellschafter im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne hängt sehr wohl davon ab, welche Entwicklung der fragliche Fonds bis zum Moment des Beitritts eines Gesellschafters genommen hat.
Das vorvertragliche Schuldverhältnis im Sinne einer Prospekthaftung im weiteren Sinne entsteht jeweils im Moment des Beitritts des jeweiligen Anlegers, d.h. es kann nicht losgelöst vom tatsächlichen Zustand des Fonds in eben diesem Moment betrachtet werden. Damit waren die Gründungsgesellschafter – wie sie offenbar auch selbst erkannt haben, da ja der Prospektnachtrag vom 07.11.2011 (Anl. B 1) herausgegeben wurde, um über den Erwerb der Fläche in Gura Teghii zu informieren – verpflichtet, die Aufklärung an den tatsächlichen Stand der Investition anzupassen.
Wie oben ausgeführt, nahmen die Flächen des Initialportfolios in der Darstellung des Fondskonzepts einen so breiten und wichtigen Raum ein, wurden die Vorteile der „Anbindung“ gerade dieser Flächen so betont, dass mit dem Wegfall dieser Anbindung eine Aufklärungspflicht bestand, da ansonsten der Prospekt grob irreführend wurde.
In gleicher Weise handelte es sich nach dem Erwerb der Flächen in Gura Teghii – was offenbar auch Veranlassung für den Nachtrag Anl. B 1 war – bei dem Wandfonds 2 eben nicht mehr um einen echten „Blind Pool“, über dessen Zusammensetzung das Management relativ frei entscheiden konnte: Mit dem Kauf war eine – nach der ganzen Konzeption des Fonds langfristig wirkende – Investitionsentscheidung gefallen, dem musste die Aufklärung angepasst werden.
Aus BGH III ZR 254/15, Urteil vom 22.01.2019, kann nichts anderes hergeleitet werden: Allerdings hat der BGH aaO. Rn. 22 hergeleitet, dass bei einem private-equity-Dachfonds keine Detail-Informationen über die einzelnen Zielfonds gegeben werden müssen, da eben die Auswahl nach dem Anlagekonzept gerade beim Management des Dachfonds liegen solle.
Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass bei einem Fonds wie dem vorliegenden die Angaben zu bereits „angebundenen“ Waldflächen nicht zutreffend sein müssten und der Kontrolle im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne entzogen wären. Wie oben ausgeführt, enthält der Anlageprospekt schon recht konkrete Angaben zu den Flächen des Initialportfolios, es wurde auch dargestellt, dass die Anbindung dieser hochwertigen Flächen zu günstigen Konditionen erfolgt sei: Damit aber ist offenkundig, dass diese Informationen auch zutreffend sein müssen und nicht etwa als Anknüpfungspunkt für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ausscheiden, weil es sich bei dem Fonds grundsätzlich um eine „blind pool“-Konstruktion handelte – jedenfalls bezogen auf diese angeführten und auch werblich herausgestellten Flächen war der pool nicht mehr wirklich „blind“.
Gleiches gilt erst recht bezogen auf später erworbene Flächen: Für erst nach dem Zeitpunkt des Erwerbs beitretende Anleger steht fest, woran sie sich beteiligen, es kann nicht mit Rücksicht auf eine vormalige „blind pool“-Konstruktion angenommen werden, dass sie nicht zutreffend über den aktuellen Stand des Fonds unterrichtet werden müssten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – der Fonds auf ein langfristiges Halten und nachhaltiges Bewirtschaften (S. 2, 2. Bullett-Point: „Ökologische Investition in einen nachwachsenden Rohstoff“) der jeweiligen Investitionsobjekte und nicht auf einen raschen Austausch oder Wechsel derselben angelegt ist.
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15.) |
Feststellungsziel 8
Es wird festgestellt, dass die Geschäftsführung der NORDCAPITAL Waldfonds 2 bei der Beurteilung ihrer Aufklärungspflichten gegenüber neu beitretenden Anlegern stets auch die Interessen der zum jeweiligen Zeitpunkt bereits (zuvor) beigetretenen Anleger zu berücksichtigen hat, soweit es um die Einhaltung des im Prospekt vom 09. November 2009 und Nachtrag vom 07. Oktober 2011 vermittelten Gesamtbild und die darin liegende Konzeption des Fonds geht. Insbesondere darf die Geschäftsführung dabei annehmen, dass die vorgenannte Konzeption des NORDCAPITAL Waldfonds 2 in gleicher Weise gegenüber neu der Beteiligungsgesellschaft beitretenden Anlegern wie gegenüber bereits früher und zuvor beigetretenen Anlegern gilt.
a) |
Die Musterbeklagten meinen, dass schon aus Gründen der Gleichbehandlung ihnen gegenüber neu beitretenden Anlegern exakt die gleichen Pflichten oblegen hätten, wie gegenüber Anlegern, die schon früher gezeichnet hätten. Es habe keine Pflicht bestanden, vor Erwerb der Fläche in Gura Teghii (also vor dem 07.10.2011) Angaben zur Entwicklung hinsichtlich des sog. „Initialportfolios“ zu machen.
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b) |
Der Musterkläger argumentiert wie hinsichtlich Feststellungsziel 7.
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c) |
Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.
Wie schon ausgeführt, waren die Angaben zum sog. Initialportfolio werblich herausgestellt, der potentielle Anleger musste aus ihnen schließen, dass die Anbindung des sog. Initialportfolios einen wesentlichen Vorteil dieses Investments, jedenfalls aber eine erhebliche Chance desselben darstellte. Damit aber schuldeten die Gründungsgesellschafter eine sachgerechte Information zum Initialportfolio und auch zur Entwicklung der Aussichten auf einen Erwerb der im Prospekt konkret benannten Flächen.
Die Sachlage stellt sich insofern anders dar, als bei einer allein auf den Moment der Prospektveröffentlichung bezogenen Bewertung: Zu diesem Zeitpunkt war für den Leser ersichtlich, dass es sich bei dem Erwerb dieser Flächen nur um eine Absicht handelte, die dem Fonds Chancen bot, sich aber nicht realisieren musste. Demgegenüber musste einem später beitretenden Anleger, jedenfalls nachdem sich die im Prospekt herausgestellte Chance auf den Erwerb der Flächen zerschlagen hatte, klar gesagt werden, dass die fraglichen Angaben nicht mehr aktuell waren.
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16.) |
Feststellungsziel 9
Es wird festgestellt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nachtragspflicht bei erst nach Prospekterstellung eingetretenen Veränderungen bei der Beurteilung einer möglichen Haftung der Gründungsgesellschafter der NORDCAPITAL Waldfonds 2 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn nur dann anzuwenden ist, wenn sich die Risiken und Chancen der Fondsgesellschaft (und damit der Anleger) seit der Prospektveröffentlichung am 09. November 2009 und/oder der Veröffentlichung des Nachtrags vom 07. Oktober 2011 tatsächlich und nachteilig verändert haben, nicht aber bereits dann, wenn keine solchen tatsächlichen Veränderungen zum Schlechteren eingetreten sind und stattdessen die Geschäftsführung lediglich – zeitlich vor und nach dem Beitritt der jeweils klagenden Anlegerpartei – die im Prospekt vom 09. November 2009 und im Nachtrag vom 07. Oktober 2011 dargestellte Konzeption des NORDCAPITAL Waldfonds 2 umgesetzt hat, indem die unter sachgerechter Abwägung der Chancen und Risiken einzelne Waldflächen ausgewählt, geprüft, angekauft und, soweit möglich, im Rahmen einer Eigentumsversicherung versichert hat.
a) |
Die Musterbeklagten sind der Auffassung, dass die Entscheidung, nicht die Flächen des im Prospekt vorgesehenen Initialportfolios zu kaufen und stattdessen die Waldflächen in Gura Teghii und Bicaz West zu erwerben, noch keine Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrages begründet habe. Denn mit dieser Entscheidung habe die Fondsgeschäftsführung lediglich die im Prospekt vermittelte Konzeption umgesetzt, woran es auch nichts ändere, dass die Fläche in Gura Teghii ca. 85% der Gesamt-Waldfläche des Fonds ausmache.
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b) |
Der Musterkläger hält dieses Feststellungsziel schon für unzulässig.
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c) |
Die beantragte Feststellung kann nicht getroffen werden.
Eine Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrages besteht immer dann, wenn sich für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände geändert haben und der Anleger eine informierte Entscheidung daher nur treffen kann, wenn er durch einen Nachtrag „auf den neuesten Stand“ gebracht wird.
Allerdings ist den Beklagten darin zuzustimmen, dass nach der Konzeption des Fonds die Auswahl der Flächen, in die investiert werden sollte, bei der Geschäftsführung lag und der Fonds auch tatsächlich insoweit ein „blind pool“ war, als eben nicht feststand, welche Flächen tatsächlich erworben werden sollten.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach der konkreten Darstellung im Prospekt aus Sicht der potentiellen Anleger die Information zur „Anbindung“ der Flächen des Initialportfolios ganz wesentlich war – dem Anleger wurde vermittelt, dass hier zwar noch keine gesicherte Erwartung, aber doch eine gute Chance auf den Erwerb schon identifizierter, hochwertiger und auch besonders günstiger – nämlich zu 3.400 bzw. 3.600 € je Hektar gehandelter – Waldflächen vorlag.
Spätestens in dem Moment, in dem feststand, dass die Flächen des Initialportfolios nicht mehr würden erworben werden können – wobei vorliegend unklar ist, wann genau dies war -, durfte gegenüber neuen Anlageinteressenten nicht mehr unverändert mit der „Anbindung“ des Initialportfolios geworben werden, d.h. es durfte entweder der unveränderte Prospekt nicht mehr verwandt oder aber er musste mit einem Nachtrag versehen werden, der klar und unmissverständlich darüber zu informieren hatte, dass die Flächen in Harlau und Bacau nicht mehr würden erworben werden können.
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17.) |
Feststellungsziel 10
Es wird festgestellt, dass beim NORDCAPITAL Waldfonds 2 die Beurteilung der Frage, ob bei Auswahl, Erwerb, Verwaltung oder Versicherung einer konkreten Waldfläche ein konkretes Risiko im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH („nicht ganz fern liegt“ ), im Rahmen der Konzeption des NORDCAPITAL Waldfonds 2 alleine von der Geschäftsführung vorzunehmen ist und nicht von der Anlegerpartei oder den einzelnen Anlageinteressenten.
a) |
Die Musterbeklagten verweisen erneut auf die Konzeption als Blind-Pool, wonach die Auswahl der einzelnen Investitionsobjekte eben ausschließlich bei der Fondsgeschäftsführung gelegen habe.
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b) |
Der Kläger meint, dass die fragliche Bewertung nicht allein der Geschäftsführung obliege.
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c) |
Die begehrte Feststellung ist zu treffen: Selbstverständlich und ganz offenkundig sind die im Feststellungsantrag genannten Fragen von der Geschäftsführung des Fonds und nicht von den Anlegern vorzunehmen – dies sagt jedoch noch nichts dazu aus, nach welchen Maßstäben diese Entscheidungen vorzunehmen sind und insbesondere unter welchen Voraussetzungen sich aus Entscheidungen, die von Angaben des Prospektes abweichen (s.o. zum Initialportfolio bzw. zur Eigentumsversicherung) Aufklärungspflichten gegenüber neu hinzutretenden Anlegern ergeben.
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