Startseite Vorsicht Anlegerschutz OLG Hamburg-Musterentscheid: Zweite MS „Sofia Schulte“ Shipping GmbH & Co. KG i.L., MS „Las Vegas“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS „LLoyd Don Pasquale“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG
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OLG Hamburg-Musterentscheid: Zweite MS „Sofia Schulte“ Shipping GmbH & Co. KG i.L., MS „Las Vegas“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MS „LLoyd Don Pasquale“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

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Beschluss

In der Sache

Dieter Hauser, Hardtweg 38, 53819 Neunkirchen-Seelscheid

– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hahn, Marcusallee 38, 28359 Bremen, Gz.: 18380-15/​NB

gegen

1)

Lloyd Fonds AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Torsten Teichert, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 11506/​19

2)

Lloyd Treuhand GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Amelungstraße 8 – 10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 11506/​19-GWA/​ama

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 11.12.2020:

1.

Es wird festgestellt, dass der am 29. Juni 2007 von der Musterbeklagten zu 1) für die Beteiligung an dem Lloyd Fonds Schiffsportfolio III, bestehend aus der Zweite MS „SOFIA SCHULTE“ Shipping GmbH & Co. KG i.L., der MS „LAS VEGAS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „LLOYD DON PASQUALE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG herausgegebene und veröffentlichte Prospekt erhebliche Fehler im Rechtssinne aufweist, weil er für den durchschnittlichen Beitrittsinteressierten wesentliche Informationen unrichtig, unvollständig und irreführend darstellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt die hohe Anzahl von Neubaubestellungen von Containerschiffen im Jahr 2006, den sich zu diesem Zeitpunkt abzeichnenden Überhang auf den Containermärkten und den dadurch zu erwartenden Druck auf die Charterraten verschweigt.

2.

Es wird weiter festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 1) nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne bezüglich der in Ziff. 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet gewesen ist, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt aufzuklären.

3.

Die Musterbeklagte zu 1) hat hinsichtlich der unter Ziff. 1 genannten Prospektfehler ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten.

4.

Im Übrigen werden die Feststellungsanträge zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das vorliegende KapMuG-Verfahren bezieht sich auf den am 29.06.2007 veröffentlichten Prospekt zum Lloyd Fonds Schiffportfolio III, einem Dachfonds, der in drei Einschiffsgesellschaften als Zielfonds investiert war und zwar die Zweite MS „SOFIA SCHULTE“ Shipping GmbH & Co. KG i.L., die MS „LAS VEGAS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und die MS „LLOYD DON PASQUALE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Musterbeklagte zu 1) war Initiatorin des Beteiligungsangebots und Prospektherausgeberin, die Musterbeklagte zu 2) Treuhandkommanditistin der drei Schifffahrtsgesellschaften. Bei der Musterbeklagten zu 2) handelt es sich um die Treuhänderin, über welche sich die Anleger an den Beteiligungsgesellschaften beteiligt haben.

Bei der MS „SOFIA SCHULTE“ handelte es sich nach den Angaben im Prospekt (Anl. MK 1, S. 25 ff.) um ein am 23.05.2007 von der südkoranischen Werft Hyundai Mipo Dockyard Co. Ltd. abgeliefertes und Mitte Januar 2008 von der Emittentin zu übernehmendes 2.824 TEU-Containerschiff (Sub-Panamax-Klasse). Die MS „LAS VEGAS“ ist ein voraussichtlich Anfang Juli 2008 von der südkoreanischen Werft Hanjin Heavy Industries & Construction Co., Ltd. abzulieferndes 5.085 TEU-Containerschiff (Panamax-Klasse). Die MS „LLOYD DON PASQUALE“ ist ein im Januar 2007 von der südkoranischen Werft Hyundai Samho Heavy Industries Co. Ltd. abgeliefertes und Anfang Februar 2008 von der Emittentin zu übernehmendes Schiff der Postpanamax-Klasse mit einer Stellplatzkapazität von 8.204 TEU. Alle Schiffe wurden ab Ablieferung verchartert: Die MS „SOFIA SCHULTE“ für 4 Jahre an die Rudolf A. Oetker KG, die MS „LAS VEGAS“ mit einer Laufzeit von mindestens 8 und maximal 10 Jahren an die A.P. Möller-Maersk A/​S und die MS „LLOYD DON PASQUALE“ mit einer Laufzeit von 10 Jahren an die CMA CGM. Der Zielfonds Zweite MS SOFIA SCHULTE Shipping GmbH & Co. KG wurde im Juni 2013 veräußert und liquidiert.

Mit Beschluss vom 26.04.2019 hat das Landgericht Hamburg dem Senat hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1) die folgenden Feststellungsziele vorgelegt:

1.

Der am 29. Juni 2007 von der Antragsgegnerin für die Beteiligung an dem Lloyd Fonds Schiffsportfolio III, bestehend aus der Zweite MS „SOFIA SCHULTE“ Shipping GmbH & Co. KG i.L., der MS „LAS VEGAS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und der MS „LLOYD DON PASQUALE“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG herausgegebene und veröffentlichte Prospekt weist erhebliche Fehler im Rechtssinne auf, weil er für den durchschnittlichen Beitrittsinteressierten wesentliche Informationen unrichtig, unvollständig und irreführend darstellt. Insbesondere wird festgestellt,

a) dass der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf den Wegfall des Wettbewerbsvorteils des Fondsschiffes der MS „Las Vegas“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG durch den bereits beschlossenen Ausbau des Panamakanals enthält;

b) dass der Verkaufsprospekt die hohe Anzahl von Neubaubestellungen von Containerschiffen im Jahr 2006, den sich zu diesem Zeitpunkt abzeichnenden Überhang auf den Containermärkten und den dadurch zu erwartenden Druck auf die Charterraten verschweigt.

2.

Die Antragsgegnerin ist nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne bezüglich der in Ziff. 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziff. 1 a) – b) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt aufzuklären.

3.

Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der unter Ziff. 1 a) – b) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten.

Seit dem 10.09.2020 ist auch die Musterbeklagte zu 2) Beteiligte des vorliegenden Verfahrens. Mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10.09.2020 zum Az. 13 U 157/​19 wurde ein Verfahren ausgesetzt, in dem sie neben der hiesigen Musterbeklagten zu 1) als Beklagte geführt wird.

II.

Die Musterklägerin ist der Auffassung, dass der streitgegenständliche Prospekt insbesondere zwei Mängel aufweise, für die die Musterbeklagte zu 1) einzustehen hätte. Zusammenfassend meint die Musterklägerin, dass der Prospekt über den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits feststehenden Ausbau des Panamakanals und damit den Wegfall des Wettbewerbsvorteils für das Fondsschiff MS „LAS VEGAS“, das der Panamax-Klasse angehört, sowie über den sich bereits 2006 abzeichnenden Überhang an Containerkapazitäten und den dadurch zu erwartenden Druck auf die Charterraten nicht aufgeklärt habe. Für diese Prospektfehler hätten die Musterbeklagten einzustehen.

Der Senat folgt dem nur teilweise.

Feststellungsziel 1 a): Der Verkaufsprospekt enthält keinen Hinweis auf den Wegfall des Wettbewerbsvorteils des Fondsschiffes der MS „LAS VEGAS“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG durch den bereits beschlossenen Ausbau des Panamakanals.

a) Der Musterkläger meint, die Musterbeklagte zu 1) hätte ihn über den nur zeitlich begrenzten Vorteil der Panamakanalfähigkeit des Fondsschiffes MS „LAS VEGAS“ aufklären müssen. Hierbei handele es sich um ein Panamax-Containerschiff, das die Größe des Kanals im Jahr 2007 nahezu maximal ausgenutzt habe. Nach dem im Jahr 2014 erfolgten Ausbau des Panamakanals sei die MS „LAS VEGAS“ auf der Panama-Route nicht mehr konkurrenzfähig. Mit dem Ausbau des Panamakanals seien sehr viel größere Schiffe (sog. New Panamax) in der Lage, den Panamakanal zu passieren. Der Fondsprospekt verschweige die Tatsache, dass der Musterbeklagten bereits Anfang 2007 bekannt gewesen sei, dass sich mit dem Auslaufen des Chartervertrags im Jahr 2016 die MS „LAS VEGAS“ einer erhöhten Konkurrenz ausgesetzt sehen würde, da zukünftig der Panamakanal auch von wesentlich größeren Schiffen werde befahren werden können. Das Ausbauvorhaben selbst sei seit 2001 im Gespräch gewesen und habe im April 2006 konkrete Formen angenommen, die auch in der Presse diskutiert worden seien. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte die Musterbeklagte zu 1) auf den anstehenden Ausbau hinweisen müssen. Es habe bereits 2007 bei der MS „LAS VEGAS“ mit einem massiven Einbruch der Charterraten nach Auslaufen des Chartervertrags gerechnet werden müssen bzw. mit Problemen bei der Anschlussvercharterung.

Für den streitgegenständlichen Fonds stelle dies ein besonderes Problem dar, da der anfängliche Festchartervertrag am 14.07.2016 auslaufen sollte, kurz nach dem geplanten Ende des Ausbaus des Panamakanals im Jahr 2014. Dennoch habe der Fonds ab 2016 bis zum Ende der Laufzeit im Jahr 2025 mit nahezu gleichbleibenden Chartereinnahmen kalkuliert (vgl. Wirtschaftlichkeitsprognose auf S. 56/​57 im Fondsprospekt). Sei die MS „LAS VEGAS“ bis zum 20.06.2016 jedoch noch mit einer Tagescharterrate von USD 31.875,00 beschäftigt gewesen, so sei mit dem gleichen Charterer (Maersk Line) für die Zeit ab dem 14.07.2016 eine Tagescharterrate von USD 8.000,00 vereinbart worden. Aufgrund der 2006 bereits feststehenden Erweiterung des Panamakanals und der Vielzahl der in Auftrag gegebenen New Panamax-Schiffe sei es ab 2016 ausgeschlossen gewesen, dass derartige Chartereinnahmen wie in der Wirtschaftlichkeitsprognose auf S. 56/​57 des Prospekts dargestellt für die dann nicht mehr konkurrenzfähige MS „LAS VEGAS“ würden erzielt werden können.

Es habe auch nicht davon ausgegangen werden können, dass die MS „LAS VEGAS“ ihre Tätigkeit erfolgreich auf Nebenrouten würde verlegen können. Eine Befahrung von Nebenrouten sei für die MS „LAS VEGAS“ mangels eigenem Ladegeschirr nicht ökonomisch. Fakt sei, dass Panamax-Schiffe aufgrund ihrer schmalen Bauweise auf anderen Routen von Linienreedereien nicht gefragt seien. Wegen der Dimensionen der alten Kanalschleusen hätten Panamax-Schiffe besonders schmale Rümpfe. Das führe dazu, dass sie viel Wasser als Ballast aufnehmen müssten, um stabil zu fahren, was wiederum die Möglichkeiten nehme, mehr Container zu transportieren. Und weil Panamax-Schiffe aufgrund dieser Bauweise nicht optimal in den Wellen lägen, hätten sie zudem einen höheren Treibstoffverbrauch.

Die Prognose der Charterraten stelle eines der maßgeblichen Risiken des Fonds dar. Die Erreichbarkeit der prognostizierten Charterraten sei durch den Verlust eines entscheidenden Wettbewerbsvorteils erheblich in Frage gestellt worden. Hierüber hätten die Anleger des Fonds hingewiesen werden müssen. Der Verweis auf allgemeine Marktrisiken oder das generelle Risiko der Erreichbarkeit der kalkulierten Charterraten reiche in diesem Zusammenhang nicht aus.

b) Die Musterbeklagten meinen, dass ein Hinweis in dem Fondsprospekt auf den Ausbau des Panamakanals nicht erforderlich gewesen sei. Dies aus folgenden Gründen:

Die Darstellung der Fondsschiffe auf den S. 25 ff. des Prospekts und damit auch der Hinweis, dass die Abmessungen der MS „LAS VEGAS“ so ausgelegt seien, dass das Schiff den Panamakanal passieren könne, wobei die derzeit möglichen Dimensionen voll ausgenutzt würden, seien zutreffend und sachlich beschrieben worden.

Anders als der Musterkläger suggerieren wolle, werbe der Prospekt auch nicht mit der „Panamakanalfähigkeit“ eines der Fondsschiffe. Die prospektierten Äußerungen zum Panamakanal beschränkten sich vielmehr auf die Abgrenzung der einzelnen Größenklassen und die zutreffende Information, dass die MS „LAS VEGAS“ die „derzeit möglichen“ Schleusenabmessungen voll ausnutze.

Schiffe des Größentyps Panamax könnten den Panamakanal selbstverständlich auch nach dessen Ausbau weiter nutzen, der Begriff „Panamakanalfähigkeit“ sei daher missverständlich. Auch viele weitere Routen stünden den Panamax-Schiffen zur Verfügung, z.B. Nord-Süd-Verkehre. Die Musterbeklagten verweisen insoweit auf die Grafik auf S. 35 des Prospekts).

Die Anschlusscharter des Panamax-Fondsschiffs MS „LAS VEGAS“ sei signifikant unter der anfänglichen Festcharter kalkuliert, wie sich aus der Grafik S. 35 des Prospekts ergebe. Im Übrigen habe der Prospekt auf S. 18 f. und S. 50 auch auf das Risiko hingewiesen, dass Anschlusscharterraten nur zu schlechteren Konditionen abgeschlossen werden könnten oder sogar gar keine Anschlussbeschäftigungen gefunden werden könnten.

Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung sei nicht absehbar gewesen, zu welchem Zeitpunkt die neuen breiteren Schleusen des Panamakanals tatsächlich fertiggestellt sein würden (es hätten erhebliche bauliche Risiken bestanden und auch das Ergebnis der Volksabstimmung hierüber sei offen gewesen).

Aber selbst bei Inbetriebnahme der Erweiterung bestehe kein konkreter Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds, weil es diverse andere Einsatzgebiete für Panamax-Schiffe gebe (kleinere Häfen, Zubringerdienste), so sei auch die MS „LAS VEGAS“ überwiegend in den Fahrgebieten Europa/​USA/​Fernost beschäftig gewesen. Ein fehlendes eigenes Ladegeschirr stehe dem nicht entgegegen, denn über ein solches verfügten überhaupt nur Containerschiffe mit einer Ladungskapazität von bis zu 3.500 TEU. Bei den von der MS „LAS VEGAS“ angesteuerten Häfen sei eine solche Entladeinfrastruktur (Containerbrücken) stets vorhanden.

Die Anschlusscharterrate von USD 28.500 sei seinerzeit ohne weiteres vertretbar gewesen.

Der Vortrag zum erhöhten Treibstoffverbrauch sei unsubstantiiert, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Leerfahrten, bei denen allein Wasser gebunkert werde, in nennenswertem Umfang erforderlich sein würden.

Durch die Kanalerweiterung könne auch das größere Fondsschiff, die MS „LLOYD DON PASQUALE“ den Panamakanal passieren, weshalb ein wirtschaftlicher Nachteil für die Gesamtbeteiligung ohnehin nicht erkennbar sei.

c) Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Anlageprospekt dem Anleger alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen richtig und vollständig zu liefern, wobei es nicht nur auf die korrekte und hinreichend vertiefte Darstellung der einzelnen Umstände des Anlageprojektes ankommt, sondern insbesondere dem Anleger auch ein zutreffendes Gesamtbild von Chancen und Risiken der Anlage vermittelt werden muss. Soweit – wie regelmäßig – in einem Prospekt Prognosen über die künftige Entwicklung der Anlage enthalten sind, müssen diese – was auch praktisch nicht zu leisten wäre – nicht „richtig“ in dem Sinne sein, dass sie ex post betrachtet die tatsächliche Entwicklung zutreffend vorhergesagt haben, sie müssen vielmehr aus der ex ante Sicht „vertretbar“ und auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt sein.

Ausgehend hiervon war ein Hinweis auf den Ausbau des Panamakanals nicht erforderlich. Hierfür sprechen die bereits von den Musterbeklagten vorgetragenen Argumente, denen sich der Senat anschließt:

Entscheidend ist in erster Linie, dass der Prospekt keine Werbung mit dem Wettbewerbsvorteil der Panamakanalfähigkeit macht. Eine solche werbende Aussage hätte es gegebenfalls erforderlich gemacht, auf den Wegfall dieses besonderen Umstands gesondert hinzuweisen. Vorliegend war dies indes nicht erforderlich: Der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung zutreffende Umstand, dass das Fondsschiff MS LAS VEGAS die Dimensionen des Kanals voll ausnutze, wird vielmehr sachlich und inhaltlich zutreffend, aber nicht besonders hervorgehoben berichtet.

Zudem besteht eine langjährige Vercharterung der MS „LAS VEGAS“ (8-10 Jahre), so dass ein Risiko aus dem Umstand des Wegfalls des besonderen Wettbewerbsvorteils für die Charterraten erst für die Anschlusscharter bestand. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Fertigstellung des Kanalausbaus kurz vor dem Auslaufen der Anfangscharter vorgesehen war. Auch dass die Kalkulation der Anschlusscharter nicht sehr viel unter der anfänglichen Festcharter erfolgte (vgl. S. 34/​35 des Prospekts: € 28.500 USD gegenüber zunächst 31.875 USD), ändert hieran nichts. Der Musterkläger hat keine Umstände vorgetragen, die die Prognose der Anschlusscharterraten als unvertretbar erscheinen lassen. Das wird auch dadurch gestützt, dass weitere Einsatzgebiete für die Schiffe neben dem Panamakanal bestehen, was insbesondere aus der Darstellung in der Grafik S. 35 des Prospekts folgt. Die dort getroffenen Aussagen über die Einsatzfähigkeit des Schiffs hat der Musterkläger nicht hinreichend substantiiert in Abrede genommen. Insbesondere hat er zu dem Vortrag der Musterbeklagten, das Schiff sei überwiegend in Europa/​USA/​Fernost im Dienst gewesen und die angesteuerten Häfen hätten über entsprechende Entladeinfrastruktur verfügt, nicht mehr erwidert. Hinzu spricht gegen eine Aufklärungsbedürftigkeit, dass insgesamt nur eines von drei Fondsschiffen vom Wegfall des Wettbewerbsvorteils überhaupt betroffen ist, so dass die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Gesamtfonds begrenzt sind. In dem Zusammenhang ist es auch ein überzeugendes Argument der Musterbeklagten, dass sich hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit des Gesamtfonds etwaige Nachteile der MS „LAS VEGAS“ und der MS „LLOYD DON PASQUALE“ ausgleichen werden, weil letztere nach der Erweiterung nun auch durch den Panamakanal fahren kann. Dieser Umstand bleibt ungeachtet des Umstands zu berücksichtigen, dass in diesem Bereich ein erheblicher Kapazitätszulauf besteht (siehe dazu beim nächsten Feststellungsziel 1 b).

Insgesamt ist der geplante Ausbau des Panamakanals somit nach Auffassung des Senats kein aufklärungsbedürftiger Umstand, zumal ein interessierter Anleger die geplante Erweiterung auch der allgemeinen Presse entnehmen konnte.

Feststellungsziel 1 b): Der Verkaufsprospekt verschweigt die hohe Anzahl von Neubaubestellungen von Containerschiffen im Jahr 2006, den sich zu diesem Zeitpunkt abzeichnenden Überhang auf den Containermärkten und den dadurch zu erwartenden Druck auf die Charterraten.

a) Der Musterkläger meint, der Prospekt verschweige die hohe Anzahl von Neubestellungen von Containerschiffen im Jahr 2006, den sich zu diesem Zeitpunkt abzeichnenden Überhang auf den Containermärkten und den dadurch zu erwartenden Druck auf die Charterraten. Diese Fakten seien der Musterbeklagten zu 1) bekannt gewesen.

Die Prospektangaben zur Marktentwicklung auf S. 31 ff. des Prospekts bezögen sich laut Fußnote 1 auf S. 31 des Prospekts auf Angaben des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) und zwar auf eine Studie aus November 2006 (Anlage B1). Den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers läge eine Marktstudie des ISL für Containerschiffe der Größenklasse um 8.000 TEU mit Stand Mai 2006 vor (Anlage MK 10). Die Musterbeklagte zu 1) habe sich bisher geweigert, die Studie aus November 2006 herauszugeben oder Einsicht darin zu gewähren, hierzu sei sie vorprozessual vergeblich aufgefordert worden. Auf S. 14 der Studie von Mai 2006 werde ausgeführt, dass zu erwarten sei, dass sich – vorausgesetzt, die im Bau befindlichen bzw. georderten Schiffe würden zum jeweils geplanten Zeitpunkt fertiggestellt und es komme zu einem neuerlichen Anziehen der Verschrottungen – der effektive Nettozuwachs der gesamten Vollcontainerflotte 2006 und 2007 voraussichtlich im Bereich von 15,5 % bzw. 14,0 % bewegen werde. In der Zusammenfassung der Marktlage auf S. 18 führe das ISL aus, dass der Containermarkt im laufenden Jahr der Herausforderung gegenüber stehe, größere Kapazitäten zu absorbieren. Es sei bereits absehbar, dass sich die Kapazität der Containerflotte im laufenden Jahr durch Ablieferungen noch um 11,3 % erhöhen werde. Zwar finde ein Großteil dieses Wachstums im Bereich der sehr großen Post-Panamax-Schiffe statt, jedoch werde ein negativer Effekt auf die Raten durch den Kaskadeneffekt auf der gesamten Breite des Marktes befürchtet.

Auf Seite 20 führe das ISL zum Ausblick für die kommenden Jahre aus, dass die Situation für die kommenden beiden Jahre zurückhaltend beurteilt werden müsse. Das zusätzliche Kapazitätsangebot übersteige den zu erwartenden Nachfragezuwachs erkennbar. Allerdings wiesen die bisher bekannten Entwicklungen der ersten Monate des Jahres 2006 auf eine positivere Entwicklung hin, so dass bei den Nachfrageprognosen noch Potenzial nach oben bestehe. Der Musterkläger leitet aus den Angaben des ISL ab, dass eine definitive Überbauung des Marktes bestehe, die sich bei höherem Nachfragewachstum als prognostiziert noch mildern könne. Demgegenüber würden sich die Angaben auf S. 33 letzter Absatz des Prospekts fundamental von der Einschätzung des ISL unterscheiden. Das ISL konstatiere eine strukturelle Überbauung, deren Negativeffekte sich bei Eintritt bestimmter Prognose-Faktoren abmildern könnten. Für teure Schiffe, die sich nur auf Basis der Drei-Jahres-Durchschnittscharter rechnen ließen, würden bereits aktuelle Probleme in Aussicht gestellt. Die Zusammenfassung des Prospektherausgebers zum Lloyd Schiffsportfolio III hingegen vermittele ein insgesamt stabiles Gesamtbild, das auch für die Zukunft erwartet werden könne.

Während das ISL-Gutachten einen Stand April 2006 vermittele, ergebe sich der Stand für November 2006 aus „The Platou Monthly November 2006“ von R.S. Platou Shipbrokers (Anlage MK 17). Danach habe es in den letzten 12 Monaten einen Flottenzuwachs von 15 % gegeben, während das ISL noch von 11,3 % ausgegangen sei. Die Befürchtungen des ISL betr. die Überbauung hätten sich also im November bereits realisiert. Auch ergebe sich, dass für 2006 kein dramatischer Rückgang der Bestellkapazitäten zu erkennen sei (1.460.0 TEU statt 1.599,0 TEU, Anlage MK 17, S. 8). Die zu erwartenden Zuwachsraten für die Flotte beliefen sich demnach auf 16 % für 2007 und 32 % ab dem Jahr 2008. Die Musterbeklagte zu 1) selbst sei in einer Präsentation aus dem Februar 2015 (Anlage MK 21) davon ausgegangen, dass der Rückgang der Charterraten auf einen deutlichen Anstieg des Angebots an Schiffen zurückzuführen sei.

Insgesamt liege ein Prospektfehler deshalb vor, weil die Prospektherausgeber sich auf die Sachkunde des ISL bezögen und den Eindruck erweckten, das ISL schätze das Marktumfeld wie im Prospekt angegeben ein, während es in Wahrheit zu einem jedenfalls in der Begründung zurückhaltenderen Urteil gelangt sei.

b) Die Musterbeklagten meinen, ein Prospektfehler liege nicht vor.

Die vom Musterkläger herangezogene ISL-Marktstudie vom 04.05.2006 sei den prospektierten Prognosen nicht zugrunde gelegt worden. Der Fondsprospekt gebe dagegen die maßgebliche ISL-Marktstudie vom 10.11.2006 (Anlage B1) zutreffend wieder. Danach gelte:

Auf der Nachfrageseite sei in einer vorsichtigen mittelfristigen Prognose bis zum Jahr 2009 von einem Containerwachstum in Höhe von ca. 9 % pro Jahr auszugehen. Danach sei langfristig eine Verdoppelung des Containerumschlags in den kommenden 10 Jahren durchaus realistisch bzw. vorsichtig (Seite 6 der Anlage B1).

Auf der Angebotsseite sei die Containerflotte in den vergangenen Jahren stark gewachsen (zwischen 1990 und 2006 um jährlich rund 11,5 %; zwischen 2002 und 2006 um jährlich 11,9 %). Das Größenwachstum sei bei kleineren Schiffen allerdings deutlich geringer ausgefallen. Das Flottenwachstum werde sich 2006 und 2007 beschleunigt fortsetzen. Für 2007 seien 15,6 % und für 2008 13,3 % Wachstum zu erwarten (S. 10 der Anlage B1). Laut ISL würden diese Flottenzuwächse aber voraussetzen, dass es weiterhin praktisch keine Verschrottungen gebe. Es sei aber aus verschiedenen Gründen mit einem Anziehen der Verschrottungen zu rechnen. Die zu erwartenden Kapazitätszuwächse seien für kleinere Schiffe wie die MS SOFIA SCHULTE kleiner (8,9 %), für mittlere Schiffe wie die MS LAS VEGAS bei 12,9 % jährlich und für größere Schiffe wie die MS LLOYD DON PASQUALE größer (37,9 %).

Hinsichtlich der Charterraten komme das ISL zu dem Ergebnis, dass aktuell über alle Größensegmente hinweg seit Mitte 2006 ein Abwärtstrend bestehe, der angesichts der anstehenden Flottenzuwächse auch in den nächsten Monaten anhalten werde. Dagegen sei es nicht zu erwarten, dass es zu einem dramatischen und dauerhaften Rateneinbruch kommen werde, denn es gebe eine Reihe von Faktoren, die sich mildernd auf den sich abzeichnenden Angebotsüberhang wirkten und diesen reduzierten (insbesondere Verschrottungen). Ab dem Jahr 2010 sei eine Abschwächung der Neubaubestellungen zu erwarten.

Die von der Klägerseite zitierte Aussage aus der eigenen Präsentation der Musterbeklagten zu 1), vom Februar 2015 (Anlage MK 21), dass der Rückgang der Charterraten auf einen deutlichen Anstieg des Angebots an Schiffen zurückzuführen sei, sei eine ex post-Betrachtung über 8 Jahre nach Prospekterstellung und könne an der Vertretbarkeit der im Prospekt enthaltenen Prognosen nichts ändern.

Das Zahlenwerk aus „The Platou Monthly November 2006“ (Anlage MK 17) sei nicht belastbar und werde bestritten.

c) Die Feststellung ist zu treffen. Der gerügte Prospektfehler liegt nach Auffassung des Senats vor.

Die Darstellung der Flottenentwicklung und der drohenden negativen Auswirkungen auf die Charterraten auf Seite 32, 33 des Prospektes ist fehlerhaft oder jedenfalls lückenhaft.

Während das vom ISL prognostizierte weitere Wachstum in Höhe von jahresdurchschnittlich 9,7 % auf Nachfrageseite sehr detailliert und optisch hervorgehoben unter Verwendung eines Charts, dargestellt wird, erfolgt die Darstellung der Angebotsseite auf S. 33 linke Spalte des Prospekts nur sehr rudimentär. Genau genommen gibt es überhaupt keine Prognose, da lediglich für die Vergangenheit Aussagen zur Entwicklung der Stellplatzkapazität und zum Wachstum gemacht werden. Zur künftigen Flottenentwicklung finden sich keinerlei Informationen. Insbesondere wird nichts darüber berichtet, dass nach der Prognose des von den Musterbeklagten selbst vorgelegten ISL-Gutachten, Anlage B 1, dort Seite 11, in den drei betroffenen Schiffsklassen mit relativ starken Anstiegen des Angebots zu rechnen ist, die in der Summe über die nächsten Jahre auch durchweg oberhalb des Nachfragewachstums liegen. So beträgt das prognostizierte Wachstum für die Jahre 2007 bis 2009 ausweislich der Tabelle auf S. 11 knapp 30 % für die Größenklasse 2.500 bis 2.999 TEU, knapp 42 % für die Größenklasse 5.000 bis 5.499 TEU und knapp 38 % für die Größenklasse 8.000 bis 8.999 TEU. Damit ergibt sich – jedenfalls für zwei der drei betroffenen Größenklassen – ein erhebliches Delta gegenüber dem für diese Zeit prognostizierten – und im Prospekt dargestellten – Nachfragewachstum von 27 % (9 % p.a.). Von diesem Delta erfährt der Prospektleser indes nichts. Vor dem Hintergrund der sehr detaillierten und positiven Darstellung der Nachfrageseite wird dem Anleger auf diese Weise ein deutlich verzerrtes Bild von der zu erwartenden Marktentwicklung vermittelt, die insbesondere wegen der Auswirkungen auf die Entwicklung der Charterraten von erheblicher Bedeutung für die Anleger ist. Für dieses verzerrte Bild wird zudem noch das Vertrauen des renommierten ISL in Anspruch genommen, obwohl das Gutachten des ISL, Anlage B1, ein sehr viel differenzierteres und – wegen des prognostizierten Angebotszuwachses – sehr viel negativeres Bild zeichnet.

Weiter wird im Prospekt auf Seite 33, rechte Spalte, letzter Absatz, hervorgehoben, dass die anhaltenden Neubaubestellungen sogar ein positiver Faktor sein könnten, insofern als sie eine positive Stimmung im Bereich der Reedereien widerspiegeln könnten. Auch dies stellt eine falsche Gewichtung dar.

Es gibt zwar dem möglichen Nachfrageüberhang entgegenwirkende Faktoren, insbesondere das Verschrottungspotential, aber auch hierzu fehlen jedwede quantitative Angaben im Prospekt. Im Übrigen ergibt sich aus dem ISL-Gutachten, Anlage B 1, Seite 11-17, dass jedenfalls bei zwei der drei betroffenen Schiffsklassen ein erhebliches Verschrottungspotential in den nächsten Jahren nach Prospektveröffentlichung tatsächlich nicht bestanden hat. Lediglich in der Größenklasse 2.500 bis 3.500 TEU (womit dann allerdings auch die gegenüber dem kleinsten Fondsschiff nächstgrößere Größenklasse mit einbezogen ist) war mit signifikaten Verschrottungen in Höhe von 25 % des Orderbuchs über die nächsten Jahre zu rechnen. Dies vermag die aufgrund der erheblichen Verzerrung unrichtige Darstellung der Marktentwicklung bei einer Gesamtwürdigung indes nicht zu kompensieren.

Feststellungsziel 2: Die Antragsgegnerin ist nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne bezüglich der in Ziff. 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziff. 1 a) – b) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt aufzuklären.

Feststellungsziel 3: Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der unter Ziff. 1 a) – b) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten.

a) Der Musterkläger meint, die Musterbeklagte zu 1) habe zumindest gegen ihre Plausibilitätsprüfungspflicht und die sich daran anschließenden Aufklärungspflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis, das im Zweifel mit den Gründungskommanditisten zustande komme, verstoßen.

b) Die Musterbeklagten meinen, der Vorlagebeschluss sei hinsichtlich der Feststellungsziele 2) und 3) gegenstandslos. Die Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten des Prospekts lägen nicht vor, auf die den Feststellungszielen zu 2) und 3) zugrunde liegenden Fragen der Verantwortlichkeit der Musterbeklagten komme es daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an.

c) Die Feststellungen sind nach Auffassung des Senats zu treffen.

Die Feststellungen zur Verantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 1) sind zu treffen. Unabhängig von der Frage, ob derartige Feststellungsziele beim Verneinen von Prospektfehlern generell gegenstandslos werden bzw. ihnen das Rechtsschutzinteresse fehlt, hat der Musterkläger hier eine Antragsformulierung gewählt, bei der im Hinblick auf den im Rahmen von Feststellungsziel 1 festgestellten Prospektfehler die Feststellungsziele 2 und 3 ebenfalls Erfolg haben. Die Verantwortlichkeit der Musterbeklagte zu 1) ergibt sich aus ihrer Stellung als Initiatorin des Beteiligungsangebots und Prospektherausgeberin.

Auch die Feststellung zum Vertretenmüssen ist zu treffen. Diese Feststellung betrifft das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Voraussetzung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 KapMuG, die als Tatbestandsmerkmal im Kapitalanlagermusterverfahren geklärt werden kann (vgl. Vorwerk/​Stender, in: Vorwerk/​Wolf, KapMuG, 2. Aufl. 2020, § 2 Rn. 11 m.w.N.). Es handelt sich nicht um eine individuelle Anspruchsvoraussetzung, die nur in den einzelnen Ausgangsverfahren geklärt werden könnte, denn das Vorliegen eines Prospektfehlers begründet hier bereits die Pflichtverletzung und damit das Eingreifen der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB kraft Gesetzes. Dies gilt für alle Ausgangsverfahren und nicht nur im Einzelfall. Die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist vorliegend auch nicht widerlegt.

Panten

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

zur Verth

Richterin
am Oberlandesgericht

Dr. Tonner

Richter
am Oberlandesgericht

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