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OLG Hamburg: Musterverfahren 13 Kap 2/19 MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG

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Aktenzeichen:

13 Kap 2/19

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG

Musterklägerin / Musterkläger:

Rolf Mertens, Dörenbergstraße 3, 33699 Bielefeld

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

Verwaltung Deepsea Oil Explorer GmbH

Gregory de Ruiter und Mark Peters

Geschäftsführer

Palmaille 67

22767 Hamburg

2

MPC Capital Investments GmbH

Karin Key und Holger Glandien

Geschäftsführer

Palmaille 67

22767 Hamburg

3

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG

Verwaltung TVP Treuhand GmbH

Komplementärin

Palmaille 67

22767 Hamburg

4

Management Gesellschaft Deepsea Oil Explorer mbH

Geschäftsführer

Palmaille 67

22767 Hamburg

5

MPC Münchmeyer Petersen Steamship GmbH & Co. KG

Komplementärin

Palmaille 67

22767 Hamburg

Weitere Angaben:

Der Musterkläger und die Beigeladenen erhalten Gelegenheit, die Feststellungsziele gemäß Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2018 binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.

Ansprüche gegen die Musterbeklagten können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Hanseatischen Oberlandesgericht, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg, angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. § § 204 Abs.1 Nr. 6a BGB zur Verjährungshemmung, soweit den angemeldeten Ansprüchen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.

Unterzeichner:

Hanseatisches Oberlandesgericht

qimono / Pixabay
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