Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 13 Kap 3/15
Verkündet am 11.05.2022
Busse, JOSekr´in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beschluss
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In der Sache
Wilhelm-Herbert Schneider, Simmerner Straße 81, 56075 Koblenz
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hahn Rechtsanwälte PartG mbH, Alter Steinweg 1-3, 20459 Hamburg, Gz.: 14132-13/OR/DR
gegen
1)
MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawel, Palmaille 67, 22767 Hamburg
– Beklagte –
2)
TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Tobias Boehncke und Tobias Lerchner, Palmaille 67, 22767 Hamburg
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin
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beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth am 11.05.2022 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2022:
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Der Feststellungsantrag des Musterklägers zu Ziffer 2 wird als unbegründet zurückgewiesen; der Feststellungsantrag zu 1 ist gegenstandslos.
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Gründe:
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I.
Der Musterkläger begehrt im Wege des KapMuG-Verfahrens die Feststellung diverser Mängel des Verkaufsprospekts für den geschlossenen Immobilienfonds „MPC Sachwert-Rendite Fonds Indien“ (im Folgenden: „Indien-Fonds“).
Dieser Prospekt (Anl. MB 1) wurde am 23.11.2007 aufgestellt und am 08.12.2007 von der Musterbeklagten zu 1 veröffentlicht. Die bis zum Jahre 2008 unter MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH firmierende Musterbeklagte zu 1 war Gründungskommanditistin des Fonds und übernahm im Prospekt (Anl. MB 1, S. 18) ausdrücklich die Verantwortung für dessen Inhalt.
Die Musterbeklagte zu 2 war gleichfalls Gründungskommanditistin und fungierte als Treuhandhandkommanditistin.
Das Landgericht Hamburg hat dem Senat die folgenden Feststellungsanträge zur Entscheidung vorgelegt:
1.)
Der vom 23.11.2007 datierende und von der MPC Capital Investments GmbH veröffentlichte Prospekt für die Beteiligung an der Sachwert Rendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG, ist in erheblichen Punkten unrichtig, irreführend und unvollständig;
2.)
die Beklagten haften als Gesamtschuldner nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1.) genannten Kapitalanlage.
Der Senat hat im Dezember 2018 einen Feststellungsbeschluss auf Basis vom Senat auf Grundlage des Vorbringens des Klägers im KapMuG-Verfahren präziser gefasster Feststellungsziele erlassen, der zwischenzeitlich durch den BGH wegen Unzulässigkeit der Neufassung der Feststellungsziele aufgehoben worden ist.
II.
Da eine präzisere Neufassung der im Vorlagebeschluss dem Senat vorgelegten Feststellungsziele nicht zulässig ist, ist über die im Vorlagebeschluss enthaltenen Feststellungsziele in ihrer ursprünglichen Fassung zu entscheiden.
1)
Hiernach ist der Feststellungsantrag zu 2 unbegründet, da beide Musterbeklagte Prospektverantwortliche im Sinne der §§ 13 VerkProspG, 44 BörsG a.F. und damit nicht passivlegitimiert im Sinne der Prospekthaftung im weiteren Sinne sind.
Der Senat folgt der gefestigten Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH, wonach auf Prospektverantwortliche das allgemeine Haftungsinstitut nicht anzuwenden ist (BGH XI ZB 35/18), wobei es für die Annahme einer Prospektverantwortlichkeit genügt, dass ein Musterbeklagter – wie vorliegend beide Musterbeklagte, die als Gründungskommanditisten mit je € 1.000,- an der Fondsgesellschaft beteiligt waren – Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft ist (BGH XI ZB 26/19).
2)
Damit steht zugleich fest, dass der Feststellungsantrag zu 1 gegenstandslos ist (vgl. BGH XI ZB 35/18), womit dahinstehen kann, ob er ansonsten als zu unbestimmt anzusehen wäre.
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Panten
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht Löffler
Richterin
am Oberlandesgericht zur Verth
Richterin
am Oberlandesgericht
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