Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 13 Kap 4/18
Beschluss
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In der Sache
Prof. Dr. Tilmann Mischkowsky, Düwellstraße 17, 87435 Kempten
– Musterkläger – |
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hahn, Marcusallee 38, 28359 Bremen, Gz.: 15162-13/sj
gegen
1) |
Baden-Württembergische Bank, vertreten durch den Vorsitzenden Hans-Jörg Vetter, Kleiner Schlossplatz 11, 70173 Stuttgart
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2) |
HSH Nordbank AG, Martensdamm 6, 24103 Kiel vertreten durch den Vorstandsvositzenden Constantin von Oesterreich
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3) |
MPI Consulting GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hans-Georg van Detten und Thomas Schneefuß, Keplerstraße 16, 26723 Emden
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4) |
Sparkasse Bremen AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Tim Nesemann, Am Brill 1-3, 28195 Bremen
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5) |
Sparkasse Dieburg, vertreten durch d. Vorstand Manfred Neßler (Vors.) und Markus Euler, St. Péray-Straße 2-4, 64823 Groß-Umstadt
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6) |
Sparkasse Gevelsberg-Wetter, vertreten durch d. Vorsitzenden Thomas Biermann, Mittelstraße 2-4, 58285 Gevelsberg
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7) |
Sparkasse Wetzlar, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Norbert Spory, Seibertstraße 10, 35576 Wetzlar
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8) |
Sparkasse Rheine, vertreten durch d. Vorstand, Kardinal-Galenring 33, 48431 Rheine
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9) |
HGA Capital Grundbesitz und Anlage GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Jörg-Karsten Hagen, Altstädter Straße 6, 20095 Hamburg
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10) |
HGA Real Estate Treuhand GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Jörg-Karsten Hagen und Petra Hechenberger, Burchardstraße 8, 20095 Hamburg
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Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Seibert, Link, Rotebühlplatz 19, 70178 Stuttgart, Gz.: 350/16 HS02 MV
Prozessbevollmächtigte zu 2, 9 und 10:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg, Gz.: 2015/18059
Prozessbevollmächtigte zu 3:
Rechtsanwälte Klein, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg
Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Schütte, Richter & Partner, Contrescarpe 47/48, 28195 Bremen, Gz.: 435/2016-57
Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte Streitbörger PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 50/karn/17/1063
Prozessbevollmächtigte zu 6 und 8:
Rechtsanwälte Streitbörger PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm
Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte Streitbörger PartGmbB, Heßlerstraße 40, 59065 Hamm, Gz.: 50/wa/16/3053
Nebenintervenientin zu 4 – 6:
HGA Capital Grundbesitz und Anlage GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg-Karsten Hagen, Altstädter Straße 6, 20095 Hamburg
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg, Gz.: 2015/18059
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beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth am 12.11.2019:
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Auf Antrag der Musterbeklagten zu 2 und 4 – 8 wird das Musterverfahren wie folgt erweitert:
Feststellungsziel 3: Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 und 2 des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 14.06.2017 aufgeführten Prospektfehler für die Musterbeklagten zu 2, 4, 5, 6, 7 und 8 als beratende Banken weder im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfungspflicht noch im Rahmen einer Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren. |
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Gründe:
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Die Entscheidung beruht auf § 15 KapMuG.
Der Antrag ist statthaft, insbesondere sind auch die Musterbeklagten zur Anbringung eines Erweiterungsantrages befugt. Für die Haftung der beklagten Banken in den Ausgangsverfahren ist erheblich, ob auf die Feststellungsziele zu 1 und 2 etwa festgestellte Mängel des Prospektes für sie bei Vertrieb des Produktes im Rahmen eines Beratungs- oder auch eines bloßen Vermittlungsverhältnisses erkennbar waren oder nicht. Der zu beurteilende Lebenssachverhalt deckt sich weitgehend mit dem zu Ziffer 1 und 2 ohnehin zu beurteilenden Tatsachenvortrag der Parteien; die Zulassung ist auch sachdienlich, da die aufgeworfene Frage in sämtlichen Ausgangsverfahren unter Beteiligung der beklagten Banken bzw. Sparkassen erheblich ist, eine Verzögerung des Verfahrens ist durch die Zulassung nicht zu befürchten.
Der Erweiterungsantrag des Musterklägers vom 24.05.2019 ist nicht zu bescheiden, wobei offenbleiben kann, ob ein Antrag nach § 15 KapMuG „hilfsweise“ für den Fall der Unbestimmtheit der bisherigen Feststellungsziele angebracht werden kann; jedenfalls sind die bisherigen Feststellungsziele auch unter Berücksichtigung der Entscheidung BGH XI ZB 17/15 hinreichend bestimmt. Der BGH hat zu der auch in den bisherigen Feststellungszielen enthaltenen „insbesondere“-Formulierung nur angenommen (aaO., Rn. 63 – 65), dass die Feststellungsziele „hinsichtlich der im Folgenden nicht wiedergegebenen Aussagen nicht bestimmt“ seien – vorliegend sind die bemängelten Aussagen (bzw. unterlassenen Aussagen) jedoch im Text der dem Senat vorgelegten Feststellungsziele benannt.
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Panten | Löffler | zur Verth |
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht |
Richterin am Oberlandesgericht |
Richterin am Oberlandesgericht |
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