Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem wegweisenden Beschluss klargestellt, dass der Hitlergruß auch dann strafbar ist, wenn er mit dem linken Arm ausgeführt wird. Damit bestätigte das Gericht die Verurteilung eines 51-jährigen Mannes aus Bremen.
Der Fall:
Der Angeklagte hatte 2022 am Rande eines G7-Treffens in Münster zweimal den Hitlergruß mit dem linken Arm gezeigt, um linke Demonstranten zu provozieren. Er trug dabei eine Reichsflagge an der Brust. Vor Gericht gab er an, er habe absichtlich den linken Arm benutzt, da er dachte, dies sei nicht strafbar.
Die Entscheidung:
Das Amts- und Landgericht Münster verurteilten den Mann wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 600 Euro. Das OLG Hamm bestätigte nun dieses Urteil und verwarf die Revision des Angeklagten.
Begründung des OLG:
1. Auch der mit dem linken Arm ausgeführte Hitlergruß stellt eine verbotene nationalsozialistische Grußform dar.
2. Die Absicht des Täters ist irrelevant; entscheidend ist die Schutzrichtung des Gesetzes.
3. Das Gesetz soll verhindern, dass sich die Verwendung solcher Symbole wieder einbürgert (sogenanntes kommunikatives Tabu).
4. Solche Kennzeichen sollen aus dem politischen Leben in Deutschland verbannt werden, um eine Gewöhnung zu verhindern.
Das Gericht betonte, dass verfassungsfeindliche Kennzeichen kein hinzunehmendes Mittel der politischen Auseinandersetzung sind. Dieser Beschluss stärkt die bisherige Rechtsprechung und sendet ein klares Signal gegen die Verwendung nationalsozialistischer Symbole in jeglicher Form.
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