Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem wegweisenden Urteil die Praxis von Inkassounternehmen bei der Eintreibung von Forderungen per SMS teilweise eingeschränkt. In dem Verfahren, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen das Inkassounternehmen Riverty angestrengt hatte, ergingen folgende Kernentscheidungen:
1. Verbot irreführender SMS:
Das Gericht untersagte Riverty, Verbraucher per SMS zur Zahlung unberechtigter Forderungen aufzufordern. Im konkreten Fall hatte das Unternehmen eine Kundin zur Zahlung einer nie zustande gekommenen Amazon-Bestellung gedrängt. Die Richter sahen darin eine irreführende Geschäftspraxis, die Verbraucher zur Zahlung nicht geschuldeter Beträge verleiten könnte.
2. Grundsätzliche Zulässigkeit von Mahn-SMS:
Der weitergehende Antrag des vzbv, den Versand von Inkasso-SMS generell zu verbieten, wurde abgelehnt. Das Gericht argumentierte, dass in Zeiten weit verbreiteter Smartphone-Nutzung eine SMS nicht belästigender sei als eine E-Mail und keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre darstelle.
3. Mögliche Einschränkungen:
Die Richter deuteten an, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich sei, wenn Verbraucher mit einer Vielzahl von SMS konfrontiert würden oder Zahlungsaufforderungen nachts erhielten.
Dieses Urteil stellt einen Kompromiss dar: Es schützt Verbraucher vor irreführenden Forderungen, erkennt aber gleichzeitig die SMS als legitimes Kommunikationsmittel für Inkassounternehmen an. Es setzt damit neue Maßstäbe für die digitale Kommunikation im Inkassowesen und betont die Notwendigkeit, Verbraucherrechte und moderne Geschäftspraktiken in Einklang zu bringen.
Das Urteil (Az. I-4 U 252/22) ist rechtskräftig und dürfte richtungsweisend für ähnliche Fälle sein.
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