OLG Karlsruhe: Grundpreis bei selbst abgefülltem Orangensaft muss angegeben werden
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass bei selbst abgefülltem Orangensaft in Supermärkten der Grundpreis angegeben werden muss.
In dem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren ging es um die Preisauszeichnung von frisch gepresstem Orangensaft zum Selbstabfüllen in einem Supermarkt der X-Gruppe. Der Saft wurde in Flaschen verschiedener Größen (S, L, XL) ohne Angabe des Grundpreises pro Liter angeboten.
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem selbst abzufüllenden Saft um „lose Ware“ im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngV) handelt. Demnach muss der Grundpreis pro Liter angegeben werden, um Verbrauchern einen Preisvergleich zu ermöglichen.
Besonders interessant ist, dass das Gericht die Regionalgesellschaft der X-Gruppe für verantwortlich erklärte, obwohl der betroffene Markt von einem selbstständigen Einzelhändler betrieben wird. Das OLG sah den Einzelhändler aufgrund der engen vertraglichen Bindungen als „Beauftragten“ der Regionalgesellschaft an.
Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die Preisauszeichnung bei loser Ware und die Verantwortlichkeit innerhalb von Handelsverbünden. Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Der vzbv begrüßte das Urteil als wichtigen Schritt für mehr Preistransparenz. Die X-Gruppe prüft nach eigenen Angaben die Urteilsbegründung und mögliche Konsequenzen für die Preisauszeichnung in ihren Märkten.
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