OLG Karlsruhe: Kapitalanlageberater muss bei Direktinvestition in Photovoltaikelemente auf Insolvenzrisiko des Mieters hinweisen – Anlegerrechte werden gestärkt
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.10.2017 (17 U 7/17) eine Entscheidung über den Haftungsumfang des Kapitalanlagenberaters bei Vermittlung einer Direktinvestition getroffen. Im konkreten Fall ging es um Photovoltaikelemente, die vom Kapitalanleger erworben worden und die der Verkäufer zurückgemietet hatte. Dass das Kapitalanlagemodell für den Anleger sich nur rechnen konnte, wenn der Verkäufer auch die versprochene Miete für die Objekte zahlte, wurde dem betroffenen Anleger nicht in der gebotenen Deutlichkeit mitgeteilt.
Direktinvestitionen: Risiko – Ausfall des Vertragspartners – Belehrung
Direktinvestitionen in Wirtschaftsgüter sind in Mode: ob die Anleger nun in Container, Photovoltaikelemente, Speichersysteme für Computeranlagen oder Chia-Samen investieren, der Erfindungsreichtum der Anbieterseite scheint grenzenlos. Häufig gibt es ein böses Erwachen: die Anleger der Magellan-Container oder der EN Storage- Speichersysteme können ein Lied von enttäuschten wirtschaftlichen Erwartungen singen. In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschiedenen Fall ist die Mieterin, eine GmbH, kurz nach dem Kapitalanlagegeschäft in die Insolvenz gefallen. Auf dieses Risiko, nämlich das Ausfallrisiko des Vertragspartners, hätte hingewiesen werden müssen, so das Oberlandesgericht (OLG).
Vertragsbestandteil: Mietzahlungen – keinen Hinweis über Insolvenzrisiko – damit Haftung der Kapitalanlageberatungsfirma
„Die Oberlandesrichter haben zwar festgestellt, dass es grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, dass der Vertragspartner die vereinbarten Leistungen nicht mehr erbringen kann. Wer eine Kapitalanlage in Form einer vermieteten Eigentumswohnung abschließt, muss ja auch damit rechnen, dass der Mieter die Miete letztlich nicht mehr zahlt. Anders aber im vorliegenden Falle: Denn hier wurden dem Anleger zusammen mit dem Erwerbsvertrag bezüglich der Photovoltaikelemente noch weitere Verträge vorgelegt. Namentlich einen Mietvertrag über die Dachfläche, auf der die Photovoltaikanlage installiert wurde und auch ein Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises der Anlage. In diesem Modell war fester Vertragsbestandteil, dass die Miete auch gezahlt wurde, damit sich das für den Anleger überhaupt rechnet. Da die Mieterin nur mit einer dünnen Kapitaldecke ausgestattet war und der Anleger nicht etwa Vertragspartner des örtlichen Energiegroßversorgers geworden ist, hätte hier auf das besondere Insolvenzrisiko hingewiesen werden müssen. Der unterlassene Hinweis führte zu einer Haftung der Kapitalanlageberatungsfirma“, berichtet Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl Kapitalanleger vertritt.
Fazit: Entscheidung stärkt die Anlegerrechte bei derartigen Direkt Investments
Das Urteil bringt Röhlkes Meinung nach einen interessanten Ansatzpunkt für geschädigte Kapitalanleger derartiger Direkt Investments. Röhlke Rechtsanwälte empfehlen allen betroffenen Anlegern, kompetenten anwaltlichen Rat aufzusuchen.
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