In der Regel gilt für das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen eine Frist von 14 Tagen. Diese Frist beginnt meist mit dem Erhalt der Vertragsunterlagen.
Ist in diesen Unterlagen aber eine fehlerhafte Angabe zum Effektivzins enthalten, so kann das den Kreditnehmer auch noch nach Jahren zum Widerruf des Darlehensvertrags berechtigen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden hat.
Oberlandesgericht Köln, 4 U 102/18
Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.06.2018 – 15 O 364/17 – teilweise abgeändert und unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Kläger mit Wirkung ab dem Zugang ihrer Widerrufserklärung vom 19.12.2016 bei der Beklagten nicht verpflichtet sind, an die Beklagte Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund des zwischen ihnen am 11.07.2011 zur Kontonummer 61xx32xx06x zustande gekommenen Darlehensvertrages zu erbringen.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen, bezogen auf die Klageanträge zu 1. a) und 2. als unzulässig.
Die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten werden den Klägern jeweils zu 38 % und der Beklagten zu 24 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils zu 38 % und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagte zu 24 %; im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.
Die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten werden den Parteien nach Maßgabe der voranstehenden Quotierung auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nur hinsichtlich des am 11.07.2011 zur Kontonummer 61xx32xx58 zustande gekommenen Darlehensvertrages zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren – und zugleich in teilweiser Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht für den ersten Rechtszug – auf 458.981,20 € festgesetzt.
G r ü n d e:
2
I.
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von den Klägern zunächst mit Schreiben vom 11.05.2016 erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss von zwei im Jahr 2004 und mit Schreiben vom 19.12.2016 erklärten weiteren Widerrufs ihrer auf Abschluss von drei im Jahr 2011 zustande gekommenen Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen.
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Die im Jahr 2004 zustande gekommenen Darlehensverträge dienten der Finanzierung des Erwerbs einer in der Straße A 18 in B gelegenen Immobilie, waren durch eine Grundschuld besichert und datierten vom 19.08.2004.
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Von diesen verhielt sich ein Vertrag zur Kontonummer 61xx01xx89 (im Folgenden: Darlehen x89) über einen Nettodarlehensbetrag von 40.000,00 €, der in 361 gleichbleibenden monatlichen Leistungsraten unter gleichzeitiger Vereinbarung einer Zinsbindung bis zum 30.06.2009 zurückgeführt werden sollte; diesen führten die Kläger aufgrund Aufhebungsvereinbarung vom 30.11.2011 aus dem Verkaufserlös für das von ihnen im Jahr 2004 erworbene Grundstück zum 15.12.2011 zurück.
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Der zweite Vertrag verhielt sich zur Kontonummer 61xx01xx96 (im Folgenden: Darlehen x96) über den Nettodarlehensbetrag von 46.000,00 €, der in 115 gleichbleibenden vierteljährlichen Raten unter Vereinbarung einer Zinsbindung bis zum 30.09.2014 zurückgezahlt werden sollte; dieses Darlehen führten die Kläger zum 31.08.2010 zurück.
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Die im Jahr 2011 geschlossenen Darlehensverträge dienten der Finanzierung der unter der Anschrift der Kläger gelegenen Immobilie, waren und sind ebenfalls durch Grundschuld besichert und datierten vom 11.07.2011.
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Von diesen verhielt sich ein Vertrag zur Kontonummer 61xx32xx06x (im Folgenden: Darlehen x66) über den Darlehensnennbetrag von 100.000,00 €, der in 520 gleichbleibenden monatlichen Raten unter Vereinbarung einer Zinsbindung bis zum 30.06.2021 zurückgezahlt werden sollte.
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Ein weiterer Vertrag verhielt sich zur Kontonummer 61xx32xx58 (im Folgenden: Darlehen x58) über den Nennbetrag von 82.000,00 €, der in gleichbleibenden vierteljährlichen Raten, beginnend am 30.09.2016, unter Vereinbarung einer Zinsbindung bis zum 21.06.2021 zurückgezahlt werden sollte.
10
Der dritte Vertrag verhielt sich zur Kontonummer 61xx33xx08 (im Folgenden: Darlehen x08) über den Nennbetrag von 100.000,00 €; für diesen Vertrag wurden der Sollzins veränderlich und die Endfälligkeit zum 30.07.2012 vereinbart. Die Rückzahlung erfolgte ebenfalls aus dem Verkaufserlös für das im Jahr 2004 erworbene Hausanwesen zum 20.12.2011.
11
Die Parteien haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob die Ausübung etwaiger Widerrufsrechte der Kläger verspätet erfolgte, und zwar bezogen auf die im Jahr 2004 zustande gekommenen Darlehensverträge, weil die Kläger diese entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten verwirkt hätten, und bezogen auf die im Jahr 2011 geschlossenen Darlehensverträge, weil die erteilten Widerrufsinformationen entgegen der Rechtsauffassung der Kläger fehlerfrei gewesen seien und deswegen jeweils die 14tägige Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden sei. Bezogen auf die Darlehen x96 und x58 haben die Parteien zudem darüber gestritten, ob die Beklagte diese entsprechend ihren Behauptungen mit Fördermitteln aus dem Cprogramm (x24) refinanzierte und ob – gegebenenfalls – deswegen entsprechend der Auffassung der Beklagten nicht von einem Verbraucherdarlehensvertrag auszugehen ist.
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In der Klageschrift haben die Kläger zunächst angekündigt zu beantragen,
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1. a) die Beklagte zu verurteilen, an sie 287.923,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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b) hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Antrages zu 1. a):
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festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen vom 11.07.2011 über 100,000,00 EUR (Konto Nr. 61xx32xx06x) und über 82.000,00 EUR (Konto Nr. 61xx32xx58) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 19.12.2016 erloschen sind;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 29.12.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils [hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils] auf die unter 1. b) genannten Darlehenskonten geflossen sind.
17
Nach Maßgabe des bei dem Landgericht am 06.03.2018 eingegangenen Schriftsatzes vom selben Tag (Bl. 195 f. GA) haben die Kläger zuletzt beantragt,
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1. a) festzustellen, dass aus den Darlehensverträgen vom 19.08.2004 über 40.000,00 EUR (Konto Nr. 61xx01xx89) und über 46.000,00 EUR (Konto Nr. 61xx01xx96) sowie vom 11.07.2011 über 100.000,00 EUR (Konto Nr. 61xx32xx06x), über 82.000,00 EUR (Konto Nr. 61xx32xx58) und über weitere 100.000,00 EUR (Konto Nr. 61xx33xx08) durch den Widerruf vom 11.05.2016 und den Widerruf vom 19.12.2016 Rückgewährschuldverhältnisse entstanden sind und die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesen Rückgewährschuldverhältnissen sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus den vorgenannten Rückgewährschuldverhältnissen hinsichtlich des Zeitraums bis zum 30.12.2017 (d.h. Stand 30.12.2017) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf die Darlehenskonten geflossenen Geldbeträge eine Zahlung in Höhe von 124.670,64 EUR schulden;
19
b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1. a):
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aa) festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen vom 11.07.2011 über 100,000,00 EUR (Konto Nr. 61xx32xx06x) und über 82.000,00 EUR (Konto Nr. 61xx32xx58) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 19.12.2016 erloschen sind; und
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bb) die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.596,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 01.01.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils [hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils] auf die unter 1. b) aa) genannten Darlehenskonten geflossen sind.
23
Mit dem im Tenor dieses Urteils näher bezeichneten Erkenntnis hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Darlehensverträge hätten sich nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt, weil die Ausübung der Widerrufsrechte unwirksam sei. Die Kläger hätten ihre Widerrufsrechte bezogen auf die Darlehen x89 und x96 verwirkt, nachdem von deren vorzeitigen Ablösung an bis zur Erklärung des Widerrufs jeweils mehrere Jahre verstrichen gewesen seien. Bezogen auf das Darlehens x58 hätten den Klägern von vorneherein keine Widerrufsrechte zugestanden, weil es sich dabei nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag gehandelt habe; dieses Darlehen sei aus dem Cprogramm zugunsten eines begrenzten Personenkreises zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen ausgereicht worden. Der Widerruf der auf Abschluss der Darlehen x66 und x08 sei verfristet, weil die inhaltsgleich in die Verträge integrierten Widerrufsinformationen nicht zu beanstanden seien. Bezogen auf das bereits im Dezember 2011 zurückgeführte Darlehen x08 greife zudem der Einwand der Verwirkung, nachdem zwischen dessen vorzeitigen Ablösung und der Erklärung des Widerrufs wiederum ein Zeitraum von mehreren Jahren vergangen gewesen sei.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der konkret verhandelten Anträge und der Begründung der Klageabweisung im Einzelnen einschließlich der getroffenen Feststellungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.05.2018 (Bl. 239 GA) und das angefochtene Urteil (Bl. 296 ff. GA) Bezug genommen.
25
Mit ihren gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen verfolgen die Kläger ihr erstinstanzlich zuletzt definiertes Rechtsschutzziel weiter.
26
Sie rügen bezogen auf die im Jahr 2004 abgeschlossenen Darlehensverträge die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht, soweit dieses von einer Verwirkung ihrer Rechte zur Ausübung des Widerrufs ausgegangen ist, ohne ihren (Gegen)Beweisangeboten zu ihrem Bestreiten mit Nichtwissen nachgegangen zu sein, dass die Beklagte darauf vertraut habe, die Kläger würden ihre Widerrufsrechte im Anschluss an die Ablösung der Darlehen nicht mehr ausüben, dass die Beklagte sich entsprechend eingerichtet habe und dass dieser durch ihren Widerruf ein unzumutbarer Nachteil entstanden sei. Sie meinen, im Rahmen der Anwendung des § 242 BGB sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagten eine Nachbelehrung bis zum Zugang der Widerrufserklärung zuzumuten gewesen sei. Die Annahme, der Bank würde beim Erfolg des Widerrufs ein unzumutbarer Nachteil entstehen, verstoße nur dann nicht gegen Denkgesetze, wenn der Cash-Pool vollständig aufgezehrt werde, wofür aber keine Anhaltspunkte bestünden. Die Anwendung der „Generalklausel“ des § 242 BGB führe zu einer gemäß Art. 14 Abs. 1 und 3 GG unzulässigen Enteignung. Schließlich müsse der weitverbreitete Irrtum aufgeklärt werden, der Bundesgerichtshof würde bei jedem Widerruf eines abgelösten Darlehens das Durchgreifen der Verwirkung fordern bzw. annehmen.
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Die Kläger rügen bezogen auf das Darlehen x58, das Landgericht habe seiner Entscheidung nicht als unstreitig zugrunde legen dürfen, bei diesem habe es sich um einen Förderkredit aus Mitteln des C-programms gehandelt. Nachdem sie den entsprechenden Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen unter Antritt (Gegen)Beweises für das Gegenteil bestritten gehabt hätten, habe das Landgericht die Beklagte insoweit für beweisfällig behandeln und ihrem Vortrag entsprechend entscheiden müssen. Ferner meinen sie, bei diesem Vertrag handele es sich selbst dann um einen Verbraucherdarlehensvertrag, wenn dieser im Rahmen des Cprogramms Nr. x24 abgeschlossen worden sei. Denn die Förderdarlehen stünden entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bloß einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung und der Darlehensvertrag enthalte für sie auch nicht deswegen günstigere als marktübliche Bedingungen, weil er für eine bestimmte Zeit tilgungsfrei gestellt worden sei.
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Bezogen auf die weiteren zwei am 11.07.2011 zustande gekommenen Darlehen (x66 und x08) rügen die Kläger fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht, soweit dieses von der Ordnungsgemäßheit der erteilten Widerrufsinformationen und daran anknüpfend von der Verfristung ihrer Widerrufserklärungen ausgegangen sei. Das Gegenteil sei schon deswegen anzunehmen, weil der effektive Jahreszins entgegen der insoweit fehlerhaften vertraglichen Festlegung unter Annahme von 360 Tagen je Jahr und 30 Tagen je Monat ihrer Auffassung nach zwingend unter Zugrundelegung von 365 Tagen je Jahr bzw. 366 Tagen in Schaltjahren ermittelt haben müsse und auf dieser Grundlage zu gering angegeben worden sei; dieser Umstand sei so zu behandeln, wie wenn diese Pflichtangabe fehle. Auch die Angabe zu den Kosten genüge nicht den nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. an eine vollständige Pflichtangabe zu stellenden Anforderungen, weil es an einer Bezifferung der Kosten für die Bestellung und Eintragung der Grundschuld über 255.000,00 € sowie an der Mitteilung der Kosten für das Schuldanerkenntnis, die Freigabe der Grundschuld und der Kosten, die sich aus der Erfüllung der in den Ziffern 3.1 und 3.2 der Zweckerklärung übernommenen Verpflichtungen zur Wiederherstellung des ganz oder teilweise zerstörten oder zur Mängelbeseitigung und Erneuerung des Pfandobjekts ergeben, überhaupt fehle. Ihres Erachtens seien sie nicht einmal über den Beginn der Widerrufsfrist richtig belehrt worden, soweit es in den Widerrufsinformationen heiße „Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden“ und nicht, wie es nach § 494 BGB a.F. geboten gewesen wäre, zugleich darauf hingewiesen werde, dass die dann geltende Monatsfrist erst zu laufen beginne, wenn eine neue Abschrift des Vertrages übergeben sei, die sämtliche Pflichtangaben in Textform enthalte.
29
Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformationen in dem Vertrag zum Darlehen x08 folge zudem daraus, dass der Tageszins in der Belehrung über die Widerrufsfolgen selbst unter Zugrundelegung von 30/360 Zinstagen mit 9,20 € zu hoch angegeben sei; dieser belaufe sich nach der Berechnung 100.000,00 EUR x 3,31 / 100 / 360 richtigerweise auf 9,19 €. Auch die nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB a.F. an die Angabe der Art und Weise der Anpassung des insofern vereinbarten variablen Zinssatzes zu stellenden Anforderungen seien mit dem Hinweis auf den 3-Monats-Euribor nicht gewahrt, weil für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher offen bleibe, ob die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank „E / F / Monatsdurchschnitt“ oder deren Zeitreihe „K/ F / Tagessatz“ gemeint ist. Es fehle schließlich auch an der nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. erforderlichen Angabe der Vertragslaufzeit als „unbefristet“, wie es die Gesetzesmotive (BRDrs. 848/08 S. 204 und BTDrs. 16/11643 124) ausdrücklich forderten. Sie treten der Bewertung durch das Landgericht, dass sie ihre Widerrufsrechte insoweit auch verwirkt hätten, unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen hinsichtlich der im Jahr 2004 abgeschlossenen Darlehensverträge entgegen.
30
Die Beklagte, die auf Zurückweisung der Berufungen anträgt, meint, die Klage sei bereits unzulässig. Hinsichtlich des Antrags zu 1. a) sei ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung, dass die Kläger ihr etwas schulden, mangels Titulierungsinteresses nicht ersichtlich. Die Klage sei insofern auch unbestimmt, weil offen bleibe, welche Teilbeträge des angeblichen Schuldsaldos auf welche der angeführten Rückgewährschuldverhältnisse aus fünf Darlehensverträgen entfielen und welche auf daneben genannte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Antrag zu 1. b) sei unzulässig wegen Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „primäre Leistungspflichten“ und der zu 2. unbestimmt, weil es auf den dem Vollstreckungsorgan offen bleibenden Eingang des Widerrufsschreibens ankomme. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil als richtig und tritt den Ausführungen der Gegenseite entgegen.
31
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt einschließlich des Sitzungsprotokolls vom 19.03.2019 (Bl. 467 f. GA) Bezug genommen.
32
II.
33
Die zulässigen Berufungen der Kläger haben in der Sache teilweise Erfolg und sind im Übrigen unbegründet.
34
(1) Die Klage ist mit den von den Klägern – wie zuletzt im ersten Rechtszug – verfolgten Klageanträgen nur teilweise zulässig und im Übrigen unzulässig.
35
(1.1) Der (im ersten Satzteil) auf Feststellung der widerrufsbedingten Umwandlung von fünf näher bezeichneten Darlehensverträgen in Rückgewährschuldverhältnisse gerichtete Klageantrag zu 1. a) ist unzulässig:
36
(1.1.1) Bezogen auf die zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen bereits zurückgeführten und vollständig abgerechneten Darlehen x89, x96 und x08 ist dieser auf positive Feststellung gerichtete Antrag auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangels Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil ein klagender Darlehensnehmer, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die darlehensgebende Bank vorgehen muss. Den Klägern ist die Erhebung einer Leistungsklage unter Bezifferung ihrer vermeintlichen Ansprüche ohne weiteres möglich und zumutbar, ohne dass die Bezifferung eine aufwändige Vorbereitung erforderte (vgl. BGH, Urteile vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15 – juris Rn. 11 ff.; vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – juris Rn. 13 ff.; vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – juris Rn. 19; vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – juris Rn. 16; vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 – juris Rn. 16; vom 10.10.2017 – XI ZR 457/16 juris Rn. 19 f.). Dass eine „Saldierung“ der aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Kläger führt, kann bei den hier vollständig zurückgeführten Darlehensverträgen als ausgeschlossen angenommen werden, weil dem Vortrag beider Parteien entsprechend zu erwarten ist, dass der Beklagten gegen die Kläger keine höheren Ansprüche aufgrund dieser Vorschriften zustehen als es bei der Abrechnung durch Berücksichtigung der ihr darlehensvertraglich zustehenden Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Zahlung des Vertragszinses geschehen ist, während sich die Kläger des widerrufsbedingten Bestehens von in der Abrechnung noch nicht berücksichtigten Ansprüchen auf Herausgabe von aus den von ihnen bis zur Ablösung der Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch die Beklagte gezogenen Nutzungen und auf Rückzahlung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen berühmen.
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(1.1.2) Dieser Feststellungsantrag ist auch unzulässig, soweit er sich auf die bei Erklärung des Widerrufs der auf Abschluss der noch laufenden und auch später nicht „vorzeitig“ zurückgeführten Darlehen x66 und x58 gerichteten Willenserklärungen bezieht. Denn auch der Umstand, dass eine „Saldierung“ der aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche bei in der Rückzahlungsphase befindlichen Verträgen regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten des Darlehensnehmers führt, steht der Annahme der Möglichkeit zur Erhebung der Leistungsklage grundsätzlich nicht entgegen. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen nämlich keiner automatischen Verrechnung (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.; Beschlüsse vom 22.09.2015 – XI ZR 116/15 – ZIP 2016, 109 Rn. 7, und vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung hat der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann (BGH, Urteile aus 2017, a. a. O. unter Ziffer 1.1.1). Dies ist grundsätzlich auch nicht anders zu beurteilen, wenn Aufrechnungserklärungen der Parteien vorliegen und infolgedessen ein Saldo zugunsten des klagenden Darlehensnehmers, den dieser im Wege einer Leistungsklage geltend machen könnte, nicht (mehr) besteht (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 20.09.2017 – 4 U 114/16 – juris Rn. 28 ff.; a.A. OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2017 – 14 U 118/16 – BKR 2017, 375, 376;). Denn auch im Falle der – hier schon von den Klägern, vorsorglich auch von der Beklagten erklärten – Aufrechnung aller aus den Rückgewährschuldverhältnissen resultierenden wechselseitigen Ansprüche führt der Rechtsstreit mit dem gestellten Feststellungsantrag nicht zur endgültigen Bereinigung der Meinungsverschiedenheiten der Parteien. Das ist aber Voraussetzung für die von der oben dargestellten Regel abweichende Annahme, dass die positive Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig ist (BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15 –, a. a. O., juris Rn. 16). Die antragsgemäße Feststellung des widerrufsbedingten Bestehens von Rückgewährschuldverhältnissen vermag die zwischen den Parteien streitigen Fragen, welche der wechselseitigen Ansprüche in welcher Höhe, insbesondere hinsichtlich des Nutzungsersatzanspruchs der Kläger einerseits und des Wertersatzanspruchs der Beklagten andererseits, in die „Saldierung“ einzustellen ist, einer rechtskräftigen Klärung nicht zuzuführen.
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(1.2) Auch das im (im zweiten Satzteil des) Klageantrag(es) zu 1. a) enthaltene Begehren der Kläger festzustellen, dass sie „zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesen Rückgewährschuldverhältnissen sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus den vorgenannten Rückgewährschuldverhältnissen hinsichtlich des Zeitraums bis zum 30.12.2017 (d.h. Stand 30.12.2017) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf die Darlehenskonten geflossenen Geldbeträge eine Zahlung in Höhe von 124.670,64 EUR schulden“, ist bei isolierter Betrachtung wie auch im Zusammenhang mit dem im ersten Satzteil formulierten Antrag unzulässig. Insoweit fehlt es schon an der Bestimmtheit des Antrages im Sinne von § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO, weil offen bliebe, welcher der mehreren (materiellrechtlichen und) prozessualen Ansprüche von dem Antrag erfasst sein soll, und nicht definiert wäre, ob und in welcher Höhe nach dem 31.12.2017 Zahlungen erbracht worden und abzusetzen sind. Aber auch für diesen Antrag fehlt das Feststellungsinteresse, weil die Kläger es auch ohne Feststellung einer eigenen Verpflichtung in der Hand haben, den im Antrag angeführten Betrag an die Beklagte zu zahlen. Das Feststellungsinteresse der Kläger fehlt selbst dann, wenn ihr Antrag dahingehend auszulegen sein sollte, sie begehrten die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, der Beklagten aus der Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus den genannten fünf Darlehensrückabwicklungsschuldverhältnissen bezogen auf den Stichtag 31.12.2017 nicht mehr als 124.670,64 € zu schulden. Bei einer negativen Feststellungsklage, wie sie nach dem Ergebnis einer solchen Auslegung gegeben wäre, entsteht das Feststellungsinteresse eines Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – juris Rn. 13). Hier bestreitet die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bezogen auf alle fünf Darlehensverträge. Damit bestreitet sie das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses und berühmt sie sich gerade keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Soweit nach Maßgabe der zuletzt angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, a. a. O., Rn. 10 ff.) erwogen werden könnte, den Feststellungsantrag dahin auszulegen, die Kläger leugneten Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des (jeweiligen) Widerrufs, scheitert diese Annahme, weil sie einen dahingehenden negativen Feststellungsantrag bezogen auf zwei der fünf Darlehensverträge zum Gegenstand ihres Klageantrages zu 1. b) aa) gemacht und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass sie ihrem zu 1. a) formulierten Antrag eine selbständige Bedeutung zugedacht haben, über den der Senat nicht zweimal entscheiden soll (und nach dem zivilprozessualen Grundsatz ne bis in idem auch nicht darf), und bezogen auf die übrigen drei Darlehen Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin nicht im Raum stehen, nachdem diese schon in den Jahren 2010 und 2011 vorzeitig zurückgeführt wurden..
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(1.3) Der Feststellungsantrag zu 2. ist aus den zu Ziffer 1.1 gegebenen Gründen ebenfalls wegen des Vorrangs einer bezifferten Leistungsklage und eines deswegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig.
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(1.4) Die Klage ist mit den hilfsweise zur Entscheidung gestellten Anträgen dagegen entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Der Antrag zu 1. b) aa) lässt sich interessegerecht in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 –, a. a. O., juris, Tenor und Rn. 10 ff.) unter Auslassung des unbestimmten Rechtsbegriffs „primären Leistungspflichten“ im Sinne der Fassung des Rechtsfolgenausspruchs dieses Urteils auslegen. Die Zusammensetzung des mit dem Antrag zu 1. b) bb) verfolgten Zahlbetrages nach Schuldgrund und -höhe erschließt sich aus der in die Replik integrierten Tabellenübersicht (S. 11, Bl. 205 GA).
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(2) Soweit die Klage hinsichtlich der hilfsweise zur Entscheidung gestellten Klageantrag zu 1. b) aa) und 1. b) bb) nicht unzulässig ist, hat sie mit dem Antrag zu 1. b) aa) bezogen auf das Darlehen x66 auch in der Sache Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit es erkannt hat, dass die Kläger ihre etwaigen Widerrufsrechte bezogen auf das im Jahr 2011 abgelöste Darlehen x89 und das im Jahr 2010 abgelöste Darlehen x96 bei deren Ausübung mit Schreiben vom 11.05.2016 verwirkt hatten (nachfolgend zu Ziffer 2.1), ihnen bezogen auf das Darlehen x58 Widerrufsrechte überhaupt nicht zukamen (nachfolgend zu Ziffer 2.2) und die Kläger ihre Widerrufsrechte bezogen auf das Darlehen x08 bei deren Ausübung am 19.12.2016 wiederum verwirkt hatten (nachfolgend zu Ziffer 2.3. und 2.3.2). Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, der auf das Darlehen x66 bezogene Widerruf sei verfristet, weil dieser nicht innerhalb der 14tägigen Frist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der maßgeblichen, vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) erklärt wurde (dazu ebenfalls unter Ziffer 2.3 und zu Ziffer 2.3.1).
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(2.1) Die Kläger haben ihre etwaigen Widerrufsrechte bezogen auf die im Jahr 2004 begründeten Darlehen x89 und x96 verwirkt.
44
(2.1.1) Das Landgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) verwirkt werden kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 39 ff. und – XI ZR 564/15 – juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – juris Rn. 30 ff.; Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – juris Rn. 27; Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist mithin verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Dabei besteht zwischen dem Zeitmoment und dem Umstandsmoment insoweit eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände umso geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom 19.12.2000 – X ZR 150/98 – juris Rn. 19; Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 224/03 – juris Rn. 22 f.; Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16 – juris Rn. 9; Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 9; OLG Schleswig, Urteil vom 23.02.2017 – 5 U 171/16 – juris Rn. 29 f.). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (vgl. nur BGH, Urteile vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40, und – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37; Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – juris Rn. 27; Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – juris Rn. 27; Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 9, 23).
45
(2.1.2) Die Annahme des Landgerichts, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, hält der Senat ebenfalls für zutreffend.
46
(2.1.2.1) Das für den Verwirkungstatbestand erforderliche Zeitmoment ist erfüllt. Die Annahme des Landgerichts, bis zu der am 11.05.2016 erfolgten Erklärung des Widerrufs hätten die Kläger vom Abschluss der betroffenen zwei Darlehensverträge und Übergabe der Widerrufsbelehrungen jeweils im Jahr 2004 an eine Frist von nahezu zwölf Jahren verstreichen lassen, ist nicht zu beanstanden. Denn die für die Feststellung des Zeitmoments maßgebliche Frist begann mit dem Zustandekommen der Darlehensverträge am 19.08.2004 (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40, und – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37; Urteile vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16 – juris Rn. 10, und – XI ZR 455/16 – juris Rn. 21; Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 13). Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht verjährt und im Übrigen auch § 218 BGB auf das Widerrufsrecht keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 555/16 – juris Rn. 18), kann weder aus den gesetzlichen Verjährungsfristen (dazu BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 455/16 – juris Rn. 21) noch gar aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen (dazu BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16 – juris Rn. 9) auf ein „Mindestzeitmoment“ geschlossen werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 13).
47
(2.1.2.2) Im Gleichlauf mit der Bewertung durch das Landgericht ist nach der Überzeugung des Senats auch das Umstandsmoment gegeben.
48
(2.1.2.2.1) Zwar kann der Unternehmer allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 39). Dies gilt namentlich bei laufenden Vertragsbeziehungen im Hinblick darauf, dass es der Bank während der Schwebezeit jederzeit möglich und zumutbar ist, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 41). Etwas anderes gilt hingegen bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen, weil dort eine Nachbelehrung sinnvoll nicht mehr möglich ist. Gerade hier kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 41; Urteile vom 10.10.2017 – XI ZR 449/16 – juris Rn. 19 und – XI ZR 555/16 – juris Rn. 19; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 16). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – juris Rn. 30 f.; Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – juris Rn. 27; Urteile vom 10.10.2017 – XI ZR 455/16 – juris Rn. 21 und – XI ZR 555/16 – juris Rn. 19; Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 474/16 – juris Rn. 18) bzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (BGH, Beschluss vom 12. 09.2017 – XI ZR 365/16 – juris Rn. 8; Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16 – juris Rn. 8; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 16).
49
(2.1.2.2.2) So liegt der Fall auch hier; Gründe für eine abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich. Vorliegend konnte die Beklagte aufgrund des in der vorzeitigen Darlehensablösung liegenden Verhaltens der Kläger am 05.12.2011 (Darlehen x89) und am 31.08.2010 (Darlehen x96) darauf vertrauen, dass diese ihnen etwa zustehende Widerrufsrechte nicht mehr ausüben würden, nachdem von der Abwicklung der Darlehensverhältnisse bis zur Erklärung des Widerrufs über vier bzw. über fünf Jahre vergangen waren. Ein derartiges Vertrauen kann bei einer darlehensgebenden Bank bereits mit der vollständigen Abwicklung der Darlehensvertragsbeziehung entstehen, denn sie hat in diesem Zeitpunkt eine Entscheidung darüber zu treffen, wie sie über das Kapital verfügen soll. Schutzwürdig im Sinne einer Verwirkung wird das auf die Abwicklung des Vertrages gegründete Vertrauen der darlehensgebenden Bank nach der Rechtsprechung des Senats aber erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere der seit der Abwicklung verstrichenen Zeit, die bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigt werden kann (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 14). Denn mit zunehmendem zeitlichem Abstand zu der Abwicklung des Darlehensvertrages verfestigt sich das Vertrauen und es wird zunehmend schutzwürdig (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 – 5 U 72/16 – juris Rn. 41: „etwa sechs Monate“; sinngemäß auch KG, Urteil vom 27.03.2017 – 8 U 87/16 – juris Rn. 17, 25, die dagegen eingelegte Revision wies der BGH mit Beschluss vom 07.03.2018 – XI ZR 298/17 – zurück; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2017 – 12 W 47/16 – juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2016 – 13 U 216/15 – BeckRS 2017, 104185 Rn. 14). Unter den vorliegend gegebenen Umständen hatte sich dieses Vertrauen soweit verfestigt, dass es treuwidrig erscheint, wenn die Kläger nunmehr den Widerruf erklären und die Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse begehren könnten. Dies gilt umso mehr, weil die Rückabwicklung eines Darlehens nach dessen vollständiger beidseitiger Erfüllung für eine Bank einen unzumutbaren Nachteil darstellt, zumal es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass eine Bank die zurückgezahlten Geldbeträge neu verwendet hat; hierzu bedarf es keines besonderen Vortrags (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2016 – 13 U 87/16 – juris Rn. 10; Beschluss vom 03.07.2017 – 12 U 4/17 – juris Rn. 20; Beschluss vom 27.11.2017 – 12 U 179/17 – juris Rn. 12; Beschluss vom 09.03. 2017 – 13 U 422/16 –, juris Rn. 13 m. w. N.; im Erg. ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2017 – 6 U 208/16 – WM 2018, 373, 376). Das in der Berufung wiederholte Vorbringen der Kläger, sie bestritten mit Nichtwissen, die Beklagte habe im Anschluss an die vorzeitige Rückführung der Darlehensschulden darauf vertraut, dass die Kläger ihre Widerrufsrechte nicht mehr ausüben würden, und sie habe sich darauf eingerichtet, bleibt demgegenüber ohne Substanz und ist unerheblich.
50
(2.1.2.2.3) Die Beurteilung des Umstandsmomentes unterliegt in jedem Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung (vgl. nur BGH, Urteile vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40 und – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37; Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – juris Rn. 27; Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – juris Rn. 27), weshalb seine Verneinung in den Fällen, die den von den Klägern in der Berufungsbegründung weiter angeführten Entscheidungen zugrunde gelegen haben, für die Beurteilung des Umstandsmomentes in dem vorliegend dem Senat zur Entscheidung unterbreiteten Fall ohne Bedeutung ist. Im Rahmen der Beurteilung der Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts ist entscheidend, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts hinreichend erkennen lassen, dass es sich sowohl an der ihm bereits bekannten Rechtsprechung des XI. Zivilsenats orientieren wollte als auch die besonderen Umstände des Einzelfalls hinreichend in den Blick genommen hat (BGH, Beschluss vom 12.12.2017 – XI ZR 769/16 – juris).
51
(2.2) Auch der vom Landgericht eingenommene Standpunkt, dass der Widerruf der auf Abschluss des Darlehens x58 gerichteten Willenserklärungen unwirksam ist, ist zutreffend.
52
(2.2.1) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern insofern von vornherein kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 an bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) zustand, weil es sich um ein im öffentlichen Interesse gewährtes Darlehen gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und somit nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB a.F. handelte. Nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. sind Verträge, die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, keine Verbraucherdarlehensverträge, wenn in dem Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung (Seiten 9 ff.) und das in dieser in Bezug genommene Urteil des erkennenden Senats (OLG Köln, Urteil vom 09.01.2018 – 4 U 29/17 – juris Rn. 59 ff.) verwiesen, in dem es bezogen auf die Frage, ob ein aus dem A-Förderprogramm an einen begrenzten Personenkreis im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. gerichtet ist, heißt:
53
„Dem Landgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass es sich bei dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag 2 um einen solchen handelt, der nur mit einem begrenzten Kundenkreis geschlossen wird. Zwar mag das zugrunde liegende Cprogramm Nr. x24 faktisch jedermann zur Verfügung stehen. Doch ergibt sich die in § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF vorgegebene Eingrenzung des Personenkreises vorliegend daraus, dass sich das vorgenannte Förderprogramm der J nur an solche natürlichen Personen richtet, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben wollen. Mit dieser (auch) an die Person des potenziellen Darlehensnehmers anknüpfenden Voraussetzung ist eine hinreichende Abgrenzbarkeit des Kreises der in Betracht kommenden Personen gewährleistet (zweifelnd: Servais, BKR 2016, 152, 154, der allerdings – unter Außerachtlassung der vorausgesetzten Eigennutzung – resümierend zu weitgehend unterstellt, das Förderangebot richte sich an alle natürliche Personen, die Wohneigentum erwerben wollten). Soweit die Klägerin unter Berufung auf den Aufsatz von Servais (a.a.O.) meint, die Finanzierung des Erwerbs selbst genutzten Wohneigentums stelle keine hinreichende Begrenzung des Personenkreises dar, es bedürfe vielmehr einer Eingrenzung durch besondere Anforderungen an die Qualifikation des Darlehensnehmers, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die von Servais (a.a.O. 154 mit Fn. 17) als Beleg angeführte Fundstelle (Heider, BKR 2014, 277) trägt den von der Berufung eingenommenen Standpunkt, der – soweit ersichtlich – sonst nicht vertreten wird, nicht. Abgesehen davon, dass sich der von Servais herangezogene Aufsatz von Heider mit geförderten Ausbildungsdarlehen befasst, die naturgemäß an die Person des Auszubildenden anknüpfen, ohne dass daraus verallgemeinerbare Kriterien für anders gelagerte Förderprogramm hergeleitet werden können, sieht auch Heider etwa bei einem – ähnlich dem jedermann zugänglichen Bausparmodell – ausgestalteten Bildungssparmodell der privaten BauIsparkasse die mit der personellen Abgrenzbarkeit einher gehende personelle Zweckbindung als gegeben an, wenn die Zuteilung und Auszahlung des Darlehens unter der Voraussetzung der Aufnahme eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung erfolgt (vgl. Heider, BKR 2014, 277, 279). So liegt – übertragen auf das Cförderprogramm Nr. x24 und der zur Voraussetzung erhobenen Eigennutzung des zu erwerbenden Wohneigentums durch den Darlehensnehmer – der Fall auch hier. Dass das vom Landgericht vertretene und durch den Senat geteilte Verständnis europarechtlichen Vorgaben widersprechen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 (ABl. EU Nr. L 133 S. 66), deren Art. 2 lit. l) durch § 491 Abs. 1 Nr. 5 BGB aF umgesetzt wurde, findet ausweislich ihres Art. 2 Abs. 2 lit. a) auf Immobiliardarlehensverträge wie den vorliegend gegebenen keine Anwendung.“
54
(2.2.2) Das Berufungsvorbringen der Kläger, das Landgericht habe ihr erstinstanzliches Vorbringen nicht berücksichtigt, soweit sie mit Nichtwissen bestritten hätten, dass sich die Beklagte im Cprogramm bei der H refinanziert habe, und sie für das Gegenteil Beweis angetreten hätten, verhilft ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Ihr Bestreiten ist unerheblich. Denn auf ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO kann sich eine Partei nur dann beschränken, wenn sie von Begebenheiten, die die Gegenpartei darstellt, keine Kenntnis hat, insbesondere wenn der Vorgang sich außerhalb ihrer Wahrnehmung abgespielt hat (BGH NJW 2009, 2894, 2895). So liegt der Fall hier aber nicht. Schon in der Überschrift der Darlehensurkunde (Anlage K 4, Bl. 66 f. GA) ist in der Überschrift „Darlehensvertrag“ und unmittelbar folgend „Förderkredit“ deutlich auf die Finanzierung dieses Darlehens aus dem später näher bezeichneten Förderprogramm hingewiesen. In Ziffer 1 der Vertragsurkunde heißt es unter der Überschrift „Darlehensart, Abruffrist“ unter anderem:
55
„Der Darlehensnehmer erhält gem. seinem schriftlichen Antrag von der I ein zweckgebundenes Darlehen in genannter Höhe – aus Mitteln der/verbürgt von der J“.
56
In Ziffer 4 dieser Urkunde der Überschrift „Förderprogramm, besondere Vereinbarungen, Auflagen“ und folgendem Satz “(insbesondere aus dem Verhältnis zwischen I und Förderinstitut)“ nachfolgend heißt es ferner:
57
„Es handelt sich um ein Darlehen aus dem Cprogramm. Die ‚K‘ sowie unsere Zusage vom 11.07.2011 sind wesentliche Bestandteile dieses Darlehensvertrages. Die vorzeitige, vollständige Rückzahlung ist ohne Zustimmung der A, vorbehaltlich abweichender zwingender rechtlicher Regelungen, nicht möglich…“.
58
Den Vertrag unterzeichneten die Kläger in Kenntnis dieser Festlegungen.
59
Die Beklagte hat zudem die an sie gerichtete Zusage der H für ein zweckgebundenes Refinanzierungsdarlehen im Cprogramm über den mit dem Darlehen x58 ausgereichten Betrag vom 01.07.2011 vorgelegt (Anlage H 10). Diese Zusage wurde mit den dort vorgegebenen Bedingungen in die Darlehensvertragsurkunde übernommen. Der Urheberschaft und Richtigkeit dieses Schreibens sind die Kläger nicht entgegengetreten. Auf dieser Grundlage ist ihre Behauptung, dass die Beklagte hinsichtlich des Darlehens x58 eine Refinanzierung von der A nicht erhalten hat, substanzlos und dementsprechend auch ihrem Beweisantrag auf Vernehmung des Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied der A-Bank nicht nachzugehen.
60
(2.2.3) Schließlich ist der in Rede stehende Vertrag für die Kläger entgegen ihrer Auffassung günstiger als marktübliche Verträge. Dass ein Vertrag für den Darlehensnehmer zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen geschlossen wurde, kann sich insbesondere in einem günstigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz ausdrücken; doch ist dieses Merkmal auch erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den marktüblichen, privatwirtschaftlichen Bedingungen andere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorsehen wie etwa tilgungsfreie Zeiten (BT-Drucks. 16/11643 S. 77; ferner Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 491 Rn. 180; Saenger, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 491 Rn. 37; Schürnbrand, in: MünchKommBGB, 7. Aufl., § 491 Rn. 72). Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch in Ansehung der von den Klägern für ihre gegenteilige Meinung angeführten Fundstellen an (so schon der erkennende Senat im Urteil vom 09.01.2018 – 4 U 29/17 – a. a. O.). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht den Umstand, dass den Klägern vier tilgungsfreie Jahre eingeräumt wurden, als ihnen günstige Vertragsbedingung gewürdigt. Wesentliche Voraussetzung ist jedoch, dass der Sollzinssatz nicht über dem marktüblichen Sollzinssatz liegt (BT-Drucks. 16/11643 S. 77; Schürnbrand a. a. O.). Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls gegeben. Wie das Landgericht im Einzelnen ausgeführt hat (Seiten 10 f. UA) und insoweit von den Klägern auch nicht beanstandet wird, ist zwischen den Parteien der marktübliche Sollzinssatz (§ 489 Abs. 5 BGB) vereinbart worden.
61
(2.3) Bezogen auf die Darlehen x66 und x08 ist zu differenzieren:
62
(2.3.1) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, der von den Klägern erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehens x66 gerichteten Willenserklärungen sei verfristet. Den Klägern kam gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. noch am 19.12.2016 das Recht zu, ihre auf Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Denn die nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. geltende Frist hatte bis dahin nicht zu laufen begonnen. Dieser Erkenntnis steht nicht entgegen, dass die erteilte Widerrufsinformation selbst exakt dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. in der vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung (künftig: a.F.) entspricht und in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form in die Verträge integriert ist. Die Kläger haben von der Beklagten nämlich die nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB a.F. in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB a.F. gebotenen Pflichtangaben nicht allesamt erhalten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach – der im Zeitraum vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 auf Immobiliardarlehensverträge gemäß § 503 BGB, wie sie hier vorliegen, anwendbaren und den Pflichtangabenkatalog des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. ersetzenden Vorschrift des – Art. 247 § 9 EGBGB (künftig: a.F.) unter anderem nach dessen Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (künftig: a.F.) die Mitteilung des effektiven Jahreszinses. Hieran fehlt es entsprechend dem Vorbringen der Kläger.
63
(2.3.1.1) Zwar hat die Beklagte den effektiven Jahreszins unter Ziffer 2.3 der Vertragsurkunde mit 3,70 v. H. angegeben. Dieser beläuft sich entsprechend der jedenfalls nicht substanziiert angegriffenen, nachvollziehbar erscheinenden und deswegen der Entscheidung zugrunde zu legenden Darstellung der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift (S. 18 ff., Bl. 387 ff. GA, in Verbindung mit den zugleich vorgelegten Anlagen BK 1 bis BK 4, Bl. 400 ff. GA) tatsächlich auf 3,76 bis 3,77 v. H. und ist daher zu gering angegeben. Die Kläger haben ihrer Berechnung zu Recht 365 Zinstage je Jahr und 30,41666 Tage je Monat zugrunde gelegt. Dies folgt aus Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 6 PAngV in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit Ziff. I. lit. c) der Anmerkungen in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift. Diese Information hat die Beklagte bis zur Erklärung des Widerrufs unstreitig auch nicht in der nach § 492 Abs. 6 BGB a.F. gebotenen Form nachgeholt.
64
(2.3.1.2) Diese fehlerhafte Angabe ist wie eine fehlende zu behandeln. Zwar könnte der Wortlaut der Vorschrift des § 492 Abs. 6 BGB, die für die Nachholung der nach Abs. 2 erforderlichen Informationen daran anknüpft, dass diese nicht oder nicht vollständig erfolgt sind, dafür sprechen, dass dem Beginn der Widerrufsfrist lediglich das gänzliche Fehlen einer oder mehrerer Pflichtangaben entgegensteht. Der beabsichtigte Informationszweck wird aber bei einer fehlerhaften Angabe gleichermaßen verfehlt wie bei einer fehlenden. Eine fehlerhafte Information birgt sogar die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers. Daher beginnt die Widerrufsfrist auch bei einer fehlerhaften Angabe erst dann, wenn die Information ordnungsgemäß nachgeholt wurde (h. M., vgl. Schürnbrand, a. a. O., § 495 Rn. 10: Kaiser in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn. 55, m. w. Nachw.; Weidenkaff in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 495 Rn. 3). Mit dieser Bewertung geht einher die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs. Nach dessen Entscheidung aus 2008 ergibt die Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann (EuGH, Urteil vom 10.04.2008 – C-412/06 – NJW 2008, 1865).
65
(2.3.1.3) Soweit an eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift bei einer aus der Sicht des Verbrauchers gänzlich untergeordneten Informationspflichtverletzung, die auf seine Willensbildung vernünftigerweise keinen Einfluss haben konnte, zu denken sein könnte (vgl. Schürnbrand, a. a. O.), kommt dieser Gedanke vorliegend nicht zum Zuge. Denn bei der Angabe des effektiven Jahreszinses handelt es um eine besonders wichtige Information im Rahmen der Pflichtangaben für den Darlehensnehmer. Diese Information soll ihm einerseits die Gesamtbelastung aus der Darlehensaufnahme vor Augen führen und ihm einen aussagekräftigen Preisvergleich mit den Angeboten anderer Kreditinstitute ermöglichen, während die Mitteilung des Sollzinssatzes hierfür keine geeignete Grundlage bildet (vgl. etwa Schürnbrand in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 491a Rn. 19).
66
(2.3.1.4) Durch den wirksamen Widerruf hat sich das zwischen den Parteien geschlossene Darlehen x66 gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F in Verbindung mit § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Dies bedeutet für die von den Klägern zulässig verfolgten Klageanträge:
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(2.3.1.4.1) Dem hilfsweise zu 1. b) aa) gestellten Feststellungsantrag entsprechend sind die Kläger mit Wirkung ab dem Zugang des Widerrufs vom 19.12.2016 nicht mehr verpflichtet, an die Beklagte Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund des zwischen ihnen am 11.07.2011 zur Konto-Nr. 61xx32xx06x geschlossenen Darlehensvertrages zu erbringen.
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(2.3.1.3.2) Der hilfsweise zu 1. b) bb) verfolgte Anspruch besteht nicht. Zwar steht den Klägern dem Grunde nach als Mitgläubigern gemäß § 432 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis 03.08.2011 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus den von ihnen auf das Darlehen x66 bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu. Einen solchen Anspruch als auch einen in § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu verankernden Anspruch auf Rückzahlung von nicht zu Recht erhaltenen weiteren Zahlungen verfolgen die Kläger bezogen auf das Darlehen x66 ausweislich ihrer den Forderungsbetrag von 35.596,10 € aufschlüsselnden, in ihre Replik integrierten Auflistung (S. 11, Bl. 205 GA) indessen nicht.
69
(2.3.2) (2.3.2.1) Bezogen auf das Darlehen x08 fehlt es zwar an der nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. erforderlichen korrekten Angabe des nach Widerruf auf die zurückzuzahlende Darlehensvaluta pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages. Das gilt allerdings nicht, weil die Beklagte ihrer Berechnung des Tageszinses unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage 30 Tage je Monat bzw. 360 Tage je Jahr zugrunde legte. Denn Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. macht für die Umrechnung von Tageszinsen keine Vorgaben. Die Beklagte durfte insoweit die in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 – juris Rn. 23). Der Tageszinsbetrag ist in der Belehrung über die Widerrufsfolgen aber selbst unter Zugrundelegung von 30/360 Zinstagen mit 9,20 € zu hoch angegeben. Bei dem vereinbarten Sollzinssatz von 3,310 % p.a. von einem (mangels Tilgung gleich bleibenden) Darlehensnennbetrag von 100.000,00 € beläuft sich die Jahreszinssumme auf 3.310,00 € und damit der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag auf 9,1944… € je Tag. Es ist kaufmännisch üblich und so auch, wenn auch bezogen auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses, in Ziff. I. lit. d) der Anmerkungen in der Anlage 1 zu § 6 PAngV a.F. eingegangen, dass das Rechenergebnis auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben ist und sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle nur dann um den Wert 1 erhöht, wenn die Ziffer der darauffolgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5 ist. Ob dieser Fehlinformation als gänzlich untergeordnete Informationspflichtverletzung und deswegen als unbeachtlich zu bewerten ist (siehe Ziffer 2.3.1.3), befarf hier indessen keiner abschließenden Beurteilung.
70
(2.3.2.2) Denn der Widerruf der Kläger vom 19.12.2016 ist jedenfalls deswegen unwirksam, weil sie ihre Widerrufsrechte bei Ausübung – entsprechend der insoweit wiederum zutreffenden Hilfsbegründung des Landgerichts – verwirkt im Sinne von § 242 BGB hatten, nachdem von der vollständigen Rückführung dieses Darlehens zum 20.12.2011 bis zur Ausübung dieses Gestaltungsrechts etwa fünf Jahre verstrichen waren. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer 1 Bezug genommen.
71
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ x08 Nr. 10, 711 ZPO.
72
Die Revision ist – beschränkt auf den Darlehensvertrag zur Kontonummer 61xx32xx58, dem das Cprogramm Nr. x24 zugrunde liegt – zuzulassen, weil die Sache aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Fälle grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO hat. Die Frage, ob das vorgenannte A-Förderprogramm an einen begrenzten Personenkreis im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F (jetzt § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BGB) gerichtet ist, ist klärungsbedürftig und höchstrichterlich nicht entschieden. Sie ist im vorliegenden Fall auch entscheidungserheblich. Denn der auf Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der nach diesem Vertrag geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen wegen des am 19.12.2016 erklärten Widerrufs ist nicht aus sonstigen Gründen unbegründet. Wäre dieser Vertrag als Verbraucherdarlehensvertrag zu qualifizieren, wäre der Widerruf wirksam, insbesondere nicht verfristet, weil die Beklagte die Kläger bezogen auf dieses Darlehensverhältnis unter Ziffer 5 der Vertragsurkunde lediglich pauschal darauf hinwies, entsprechend den Bestimmungen des Förderinstituts könne das Darlehen gekündigt werden oder das Darlehensangebot widerrufen werden, und den Klägern nicht die nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB a.F. in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 9 EGBGB a.F. erforderlichen Informationen gegeben wurden.
73
Der Streitwert für die von den Klägern im zweiten Rechtszug wie zuletzt im ersten Rechtszug weiterverfolgten Klageanträge berechnet sich wie folgt:
74
1. Klageantrag zu 1. a), Summe der bis zum Widerruf (bzw. Ablösung)
75
erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschlüsse vom
76
04.03.2016 – XI ZR 39/15 – juris Rn. 2, vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16 –
77
juris Rn. 5 und vom 21.02.2017 – XI ZR 398/16 – juris Rn. 2) entspre-
78
chend der Behauptung der Kläger in Auswertung der Anlagen K 15 ff.
79
und der teilweise korrigierenden Angaben in der Replik (dort S. 3 ff.)
80
auf
81
a) das Darlehen x89 von 52.992,11 €,
82
b) das Darlehen x96 von 58.410,92 €,
83
c) das Darlehen x66 von 27.698,74 €,
84
d) das Darlehen x58 von 15.584,93 €,
85
e) und das Darlehen x08 von 97.264,83 €
86
auf insgesamt 251.951,53 €
87
2. Klageantrag zu 1. b) aa), § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, der sich nach der
88
ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt
89
noch Beschlüsse vom 20.11.2018 – 4 W 55/18 – in Auseinander-
90
setzung mit der ggtl. Rspr. des BGH, vom 11.09.2018 – 4 W 41/18 –
91
und vom 08.05.2018 – 4 W 16/18 – NJW 2018, 2339 Rn. 10) nach
92
dem gemäß § 3 ZPO maßgeblichen und von dem Obsiegensinter-
93
esse hinsichtlich des Klageantrages zu 1. a) zu unterscheidenden,
94
in die Zukunft gerichteten wirtschaftlichen Interesse des Klägers
95
richtet, auf die Darlehensverträge mit Wirkung ab dem Zugang des
96
Widerrufs nicht mehr zu Ratenzahlungen verpflichtet zu sein, auf
97
die Summe der bis zum Ende der jeweiligen Zinsbindungsfrist bis
98
zum 30.06.2021 geschuldeten Raten von
99
a) mon. 448,34 € auf Darlehen x66, gem. § 9 ZPO
100
begrenzt auf den 3 ½fachen Jahresbetrag von 18.830,28 €,
101
b) vierteljährl. 840,50 € auf Darlehen x58, gemäß
102
§ 9 ZPO begrenzt auf den 3 ½fachen Jahres-
103
betrag von 11.767,00 €,
104
zuzüglich der dann auf der Grundlage der von
105
dem Kläger in der Replik und den Anlagen K 27
106
und K 29 mitgeteilten noch bestehenden Rest-
107
schulden von
108
a) [Darlehensvaluta von [100.000,00 € – (Raten-
109
zahlungen von 27.698,74 € – Wertersatz von
110
21.672,35 €)] bezogen auf das Darlehen x66 93.973,61 €,
111
b) [82.000,00 € – (16.655,93 € – 17.114,71 €)]
112
bezogen auf das Darlehen x58 82.458,78 €,
113
also auf die Summe von 207.029,67 €
114
und damit auf insgesamt 458.981,20 €,
115
während der in den Klageantrag zu 1. a) integrierte Antrag auf Feststellung des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung in Höhe eines bestimmten Betrages (vgl. sinngemäß: BGH, Beschlüsse vom 04.03.2016 – XI ZR 39/15 – juris Rn. 2 und vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16 – juris Rn. 5) und die Klageanträge zu 1. b) bb) und zu 2. neben dem zu 1. b) aa) außer Ansatz bleiben, weil sie das nämliche Interesse betreffen, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.
116
Die teilweise Abänderung des in das angefochtene Urteil integrierten Beschlusses des Landgerichts folgt aus § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG.
Az.: I-4 U 102/18).
Hier der Text:
Oberlandesgericht Köln, 4 U 102/18
Datum:
26.03.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 102/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0326.4U102.18.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 364/17
Tenor:
Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.06.2018 – 15 O 364/17 – teilweise abgeändert und unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Kläger mit Wirkung ab dem Zugang ihrer Widerrufserklärung vom 19.12.2016 bei der Beklagten nicht verpflichtet sind, an die Beklagte Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund des zwischen ihnen am 11.07.2011 zur Kontonummer 61xx32xx06x zustande gekommenen Darlehensvertrages zu erbringen.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen, bezogen auf die Klageanträge zu 1. a) und 2. als unzulässig.
Die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten werden den Klägern jeweils zu 38 % und der Beklagten zu 24 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils zu 38 % und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagte zu 24 %; im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.
Die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten werden den Parteien nach Maßgabe der voranstehenden Quotierung auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nur hinsichtlich des am 11.07.2011 zur Kontonummer 61xx32xx58 zustande gekommenen Darlehensvertrages zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren – und zugleich in teilweiser Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht für den ersten Rechtszug – auf 458.981,20 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2
I.
3
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von den Klägern zunächst mit Schreiben vom 11.05.2016 erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss von zwei im Jahr 2004 und mit Schreiben vom 19.12.2016 erklärten weiteren Widerrufs ihrer auf Abschluss von drei im Jahr 2011 zustande gekommenen Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen.
4
Die im Jahr 2004 zustande gekommenen Darlehensverträge dienten der Finanzierung des Erwerbs einer in der Straße A 18 in B gelegenen Immobilie, waren durch eine Grundschuld besichert und datierten vom 19.08.2004.
5
Von diesen verhielt sich ein Vertrag zur Kontonummer 61xx01xx89 (im Folgenden: Darlehen x89) über einen Nettodarlehensbetrag von 40.000,00 €, der in 361 gleichbleibenden monatlichen Leistungsraten unter gleichzeitiger Vereinbarung einer Zinsbindung bis zum 30.06.2009 zurückgeführt werden sollte; diesen führten die Kläger aufgrund Aufhebungsvereinbarung vom 30.11.2011 aus dem Verkaufserlös für das von ihnen im Jahr 2004 erworbene Grundstück zum 15.12.2011 zurück.
6
Der zweite Vertrag verhielt sich zur Kontonummer 61xx01xx96 (im Folgenden: Darlehen x96) über den Nettodarlehensbetrag von 46.000,00 €, der in 115 gleichbleibenden vierteljährlichen Raten unter Vereinbarung einer Zinsbindung bis zum 30.09.2014 zurückgezahlt werden sollte; dieses Darlehen führten die Kläger zum 31.08.2010 zurück.
7
Die im Jahr 2011 geschlossenen Darlehensverträge dienten der Finanzierung der unter der Anschrift der Kläger gelegenen Immobilie, waren und sind ebenfalls durch Grundschuld besichert und datierten vom 11.07.2011.
8
Von diesen verhielt sich ein Vertrag zur Kontonummer 61xx32xx06x (im Folgenden: Darlehen x66) über den Darlehensnennbetrag von 100.000,00 €, der in 520 gleichbleibenden monatlichen Raten unter Vereinbarung einer Zinsbindung bis zum 30.06.2021 zurückgezahlt werden sollte.
9
Ein weiterer Vertrag verhielt sich zur Kontonummer 61xx32xx58 (im Folgenden: Darlehen x58) über den Nennbetrag von 82.000,00 €, der in gleichbleibenden vierteljährlichen Raten, beginnend am 30.09.2016, unter Vereinbarung einer Zinsbindung bis zum 21.06.2021 zurückgezahlt werden sollte.
10
Der dritte Vertrag verhielt sich zur Kontonummer 61xx33xx08 (im Folgenden: Darlehen x08) über den Nennbetrag von 100.000,00 €; für diesen Vertrag wurden der Sollzins veränderlich und die Endfälligkeit zum 30.07.2012 vereinbart. Die Rückzahlung erfolgte ebenfalls aus dem Verkaufserlös für das im Jahr 2004 erworbene Hausanwesen zum 20.12.2011.
11
Die Parteien haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob die Ausübung etwaiger Widerrufsrechte der Kläger verspätet erfolgte, und zwar bezogen auf die im Jahr 2004 zustande gekommenen Darlehensverträge, weil die Kläger diese entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten verwirkt hätten, und bezogen auf die im Jahr 2011 geschlossenen Darlehensverträge, weil die erteilten Widerrufsinformationen entgegen der Rechtsauffassung der Kläger fehlerfrei gewesen seien und deswegen jeweils die 14tägige Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden sei. Bezogen auf die Darlehen x96 und x58 haben die Parteien zudem darüber gestritten, ob die Beklagte diese entsprechend ihren Behauptungen mit Fördermitteln aus dem Cprogramm (x24) refinanzierte und ob – gegebenenfalls – deswegen entsprechend der Auffassung der Beklagten nicht von einem Verbraucherdarlehensvertrag auszugehen ist.
12
In der Klageschrift haben die Kläger zunächst angekündigt zu beantragen,
13
1. a) die Beklagte zu verurteilen, an sie 287.923,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
14
b) hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Antrages zu 1. a):
15
festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen vom 11.07.2011 über 100,000,00 EUR (Konto Nr. 61xx32xx06x) und über 82.000,00 EUR (Konto Nr. 61xx32xx58) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 19.12.2016 erloschen sind;
16
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 29.12.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils [hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils] auf die unter 1. b) genannten Darlehenskonten geflossen sind.
17
Nach Maßgabe des bei dem Landgericht am 06.03.2018 eingegangenen Schriftsatzes vom selben Tag (Bl. 195 f. GA) haben die Kläger zuletzt beantragt,
18
1. a) festzustellen, dass aus den Darlehensverträgen vom 19.08.2004 über 40.000,00 EUR (Konto Nr. 61xx01xx89) und über 46.000,00 EUR (Konto Nr. 61xx01xx96) sowie vom 11.07.2011 über 100.000,00 EUR (Konto Nr. 61xx32xx06x), über 82.000,00 EUR (Konto Nr. 61xx32xx58) und über weitere 100.000,00 EUR (Konto Nr. 61xx33xx08) durch den Widerruf vom 11.05.2016 und den Widerruf vom 19.12.2016 Rückgewährschuldverhältnisse entstanden sind und die Kläger zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesen Rückgewährschuldverhältnissen sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus den vorgenannten Rückgewährschuldverhältnissen hinsichtlich des Zeitraums bis zum 30.12.2017 (d.h. Stand 30.12.2017) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf die Darlehenskonten geflossenen Geldbeträge eine Zahlung in Höhe von 124.670,64 EUR schulden;
19
b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1. a):
20
aa) festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen vom 11.07.2011 über 100,000,00 EUR (Konto Nr. 61xx32xx06x) und über 82.000,00 EUR (Konto Nr. 61xx32xx58) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 19.12.2016 erloschen sind; und
21
bb) die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.596,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
22
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 01.01.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils [hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils] auf die unter 1. b) aa) genannten Darlehenskonten geflossen sind.
23
Mit dem im Tenor dieses Urteils näher bezeichneten Erkenntnis hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Darlehensverträge hätten sich nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt, weil die Ausübung der Widerrufsrechte unwirksam sei. Die Kläger hätten ihre Widerrufsrechte bezogen auf die Darlehen x89 und x96 verwirkt, nachdem von deren vorzeitigen Ablösung an bis zur Erklärung des Widerrufs jeweils mehrere Jahre verstrichen gewesen seien. Bezogen auf das Darlehens x58 hätten den Klägern von vorneherein keine Widerrufsrechte zugestanden, weil es sich dabei nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag gehandelt habe; dieses Darlehen sei aus dem Cprogramm zugunsten eines begrenzten Personenkreises zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen ausgereicht worden. Der Widerruf der auf Abschluss der Darlehen x66 und x08 sei verfristet, weil die inhaltsgleich in die Verträge integrierten Widerrufsinformationen nicht zu beanstanden seien. Bezogen auf das bereits im Dezember 2011 zurückgeführte Darlehen x08 greife zudem der Einwand der Verwirkung, nachdem zwischen dessen vorzeitigen Ablösung und der Erklärung des Widerrufs wiederum ein Zeitraum von mehreren Jahren vergangen gewesen sei.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der konkret verhandelten Anträge und der Begründung der Klageabweisung im Einzelnen einschließlich der getroffenen Feststellungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.05.2018 (Bl. 239 GA) und das angefochtene Urteil (Bl. 296 ff. GA) Bezug genommen.
25
Mit ihren gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen verfolgen die Kläger ihr erstinstanzlich zuletzt definiertes Rechtsschutzziel weiter.
26
Sie rügen bezogen auf die im Jahr 2004 abgeschlossenen Darlehensverträge die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht, soweit dieses von einer Verwirkung ihrer Rechte zur Ausübung des Widerrufs ausgegangen ist, ohne ihren (Gegen)Beweisangeboten zu ihrem Bestreiten mit Nichtwissen nachgegangen zu sein, dass die Beklagte darauf vertraut habe, die Kläger würden ihre Widerrufsrechte im Anschluss an die Ablösung der Darlehen nicht mehr ausüben, dass die Beklagte sich entsprechend eingerichtet habe und dass dieser durch ihren Widerruf ein unzumutbarer Nachteil entstanden sei. Sie meinen, im Rahmen der Anwendung des § 242 BGB sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagten eine Nachbelehrung bis zum Zugang der Widerrufserklärung zuzumuten gewesen sei. Die Annahme, der Bank würde beim Erfolg des Widerrufs ein unzumutbarer Nachteil entstehen, verstoße nur dann nicht gegen Denkgesetze, wenn der Cash-Pool vollständig aufgezehrt werde, wofür aber keine Anhaltspunkte bestünden. Die Anwendung der „Generalklausel“ des § 242 BGB führe zu einer gemäß Art. 14 Abs. 1 und 3 GG unzulässigen Enteignung. Schließlich müsse der weitverbreitete Irrtum aufgeklärt werden, der Bundesgerichtshof würde bei jedem Widerruf eines abgelösten Darlehens das Durchgreifen der Verwirkung fordern bzw. annehmen.
27
Die Kläger rügen bezogen auf das Darlehen x58, das Landgericht habe seiner Entscheidung nicht als unstreitig zugrunde legen dürfen, bei diesem habe es sich um einen Förderkredit aus Mitteln des C-programms gehandelt. Nachdem sie den entsprechenden Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen unter Antritt (Gegen)Beweises für das Gegenteil bestritten gehabt hätten, habe das Landgericht die Beklagte insoweit für beweisfällig behandeln und ihrem Vortrag entsprechend entscheiden müssen. Ferner meinen sie, bei diesem Vertrag handele es sich selbst dann um einen Verbraucherdarlehensvertrag, wenn dieser im Rahmen des Cprogramms Nr. x24 abgeschlossen worden sei. Denn die Förderdarlehen stünden entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bloß einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung und der Darlehensvertrag enthalte für sie auch nicht deswegen günstigere als marktübliche Bedingungen, weil er für eine bestimmte Zeit tilgungsfrei gestellt worden sei.
28
Bezogen auf die weiteren zwei am 11.07.2011 zustande gekommenen Darlehen (x66 und x08) rügen die Kläger fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht, soweit dieses von der Ordnungsgemäßheit der erteilten Widerrufsinformationen und daran anknüpfend von der Verfristung ihrer Widerrufserklärungen ausgegangen sei. Das Gegenteil sei schon deswegen anzunehmen, weil der effektive Jahreszins entgegen der insoweit fehlerhaften vertraglichen Festlegung unter Annahme von 360 Tagen je Jahr und 30 Tagen je Monat ihrer Auffassung nach zwingend unter Zugrundelegung von 365 Tagen je Jahr bzw. 366 Tagen in Schaltjahren ermittelt haben müsse und auf dieser Grundlage zu gering angegeben worden sei; dieser Umstand sei so zu behandeln, wie wenn diese Pflichtangabe fehle. Auch die Angabe zu den Kosten genüge nicht den nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. an eine vollständige Pflichtangabe zu stellenden Anforderungen, weil es an einer Bezifferung der Kosten für die Bestellung und Eintragung der Grundschuld über 255.000,00 € sowie an der Mitteilung der Kosten für das Schuldanerkenntnis, die Freigabe der Grundschuld und der Kosten, die sich aus der Erfüllung der in den Ziffern 3.1 und 3.2 der Zweckerklärung übernommenen Verpflichtungen zur Wiederherstellung des ganz oder teilweise zerstörten oder zur Mängelbeseitigung und Erneuerung des Pfandobjekts ergeben, überhaupt fehle. Ihres Erachtens seien sie nicht einmal über den Beginn der Widerrufsfrist richtig belehrt worden, soweit es in den Widerrufsinformationen heiße „Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden“ und nicht, wie es nach § 494 BGB a.F. geboten gewesen wäre, zugleich darauf hingewiesen werde, dass die dann geltende Monatsfrist erst zu laufen beginne, wenn eine neue Abschrift des Vertrages übergeben sei, die sämtliche Pflichtangaben in Textform enthalte.
29
Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformationen in dem Vertrag zum Darlehen x08 folge zudem daraus, dass der Tageszins in der Belehrung über die Widerrufsfolgen selbst unter Zugrundelegung von 30/360 Zinstagen mit 9,20 € zu hoch angegeben sei; dieser belaufe sich nach der Berechnung 100.000,00 EUR x 3,31 / 100 / 360 richtigerweise auf 9,19 €. Auch die nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB a.F. an die Angabe der Art und Weise der Anpassung des insofern vereinbarten variablen Zinssatzes zu stellenden Anforderungen seien mit dem Hinweis auf den 3-Monats-Euribor nicht gewahrt, weil für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher offen bleibe, ob die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank „E / F / Monatsdurchschnitt“ oder deren Zeitreihe „K/ F / Tagessatz“ gemeint ist. Es fehle schließlich auch an der nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB a.F. erforderlichen Angabe der Vertragslaufzeit als „unbefristet“, wie es die Gesetzesmotive (BRDrs. 848/08 S. 204 und BTDrs. 16/11643 124) ausdrücklich forderten. Sie treten der Bewertung durch das Landgericht, dass sie ihre Widerrufsrechte insoweit auch verwirkt hätten, unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen hinsichtlich der im Jahr 2004 abgeschlossenen Darlehensverträge entgegen.
30
Die Beklagte, die auf Zurückweisung der Berufungen anträgt, meint, die Klage sei bereits unzulässig. Hinsichtlich des Antrags zu 1. a) sei ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung, dass die Kläger ihr etwas schulden, mangels Titulierungsinteresses nicht ersichtlich. Die Klage sei insofern auch unbestimmt, weil offen bleibe, welche Teilbeträge des angeblichen Schuldsaldos auf welche der angeführten Rückgewährschuldverhältnisse aus fünf Darlehensverträgen entfielen und welche auf daneben genannte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Antrag zu 1. b) sei unzulässig wegen Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „primäre Leistungspflichten“ und der zu 2. unbestimmt, weil es auf den dem Vollstreckungsorgan offen bleibenden Eingang des Widerrufsschreibens ankomme. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil als richtig und tritt den Ausführungen der Gegenseite entgegen.
31
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt einschließlich des Sitzungsprotokolls vom 19.03.2019 (Bl. 467 f. GA) Bezug genommen.
32
II.
33
Die zulässigen Berufungen der Kläger haben in der Sache teilweise Erfolg und sind im Übrigen unbegründet.
34
(1) Die Klage ist mit den von den Klägern – wie zuletzt im ersten Rechtszug – verfolgten Klageanträgen nur teilweise zulässig und im Übrigen unzulässig.
35
(1.1) Der (im ersten Satzteil) auf Feststellung der widerrufsbedingten Umwandlung von fünf näher bezeichneten Darlehensverträgen in Rückgewährschuldverhältnisse gerichtete Klageantrag zu 1. a) ist unzulässig:
36
(1.1.1) Bezogen auf die zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen bereits zurückgeführten und vollständig abgerechneten Darlehen x89, x96 und x08 ist dieser auf positive Feststellung gerichtete Antrag auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangels Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil ein klagender Darlehensnehmer, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die darlehensgebende Bank vorgehen muss. Den Klägern ist die Erhebung einer Leistungsklage unter Bezifferung ihrer vermeintlichen Ansprüche ohne weiteres möglich und zumutbar, ohne dass die Bezifferung eine aufwändige Vorbereitung erforderte (vgl. BGH, Urteile vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15 – juris Rn. 11 ff.; vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – juris Rn. 13 ff.; vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – juris Rn. 19; vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – juris Rn. 16; vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 – juris Rn. 16; vom 10.10.2017 – XI ZR 457/16 juris Rn. 19 f.). Dass eine „Saldierung“ der aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Kläger führt, kann bei den hier vollständig zurückgeführten Darlehensverträgen als ausgeschlossen angenommen werden, weil dem Vortrag beider Parteien entsprechend zu erwarten ist, dass der Beklagten gegen die Kläger keine höheren Ansprüche aufgrund dieser Vorschriften zustehen als es bei der Abrechnung durch Berücksichtigung der ihr darlehensvertraglich zustehenden Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Zahlung des Vertragszinses geschehen ist, während sich die Kläger des widerrufsbedingten Bestehens von in der Abrechnung noch nicht berücksichtigten Ansprüchen auf Herausgabe von aus den von ihnen bis zur Ablösung der Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch die Beklagte gezogenen Nutzungen und auf Rückzahlung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen berühmen.
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(1.1.2) Dieser Feststellungsantrag ist auch unzulässig, soweit er sich auf die bei Erklärung des Widerrufs der auf Abschluss der noch laufenden und auch später nicht „vorzeitig“ zurückgeführten Darlehen x66 und x58 gerichteten Willenserklärungen bezieht. Denn auch der Umstand, dass eine „Saldierung“ der aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche bei in der Rückzahlungsphase befindlichen Verträgen regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten des Darlehensnehmers führt, steht der Annahme der Möglichkeit zur Erhebung der Leistungsklage grundsätzlich nicht entgegen. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen nämlich keiner automatischen Verrechnung (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.; Beschlüsse vom 22.09.2015 – XI ZR 116/15 – ZIP 2016, 109 Rn. 7, und vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung hat der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann (BGH, Urteile aus 2017, a. a. O. unter Ziffer 1.1.1). Dies ist grundsätzlich auch nicht anders zu beurteilen, wenn Aufrechnungserklärungen der Parteien vorliegen und infolgedessen ein Saldo zugunsten des klagenden Darlehensnehmers, den dieser im Wege einer Leistungsklage geltend machen könnte, nicht (mehr) besteht (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 20.09.2017 – 4 U 114/16 – juris Rn. 28 ff.; a.A. OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2017 – 14 U 118/16 – BKR 2017, 375, 376;). Denn auch im Falle der – hier schon von den Klägern, vorsorglich auch von der Beklagten erklärten – Aufrechnung aller aus den Rückgewährschuldverhältnissen resultierenden wechselseitigen Ansprüche führt der Rechtsstreit mit dem gestellten Feststellungsantrag nicht zur endgültigen Bereinigung der Meinungsverschiedenheiten der Parteien. Das ist aber Voraussetzung für die von der oben dargestellten Regel abweichende Annahme, dass die positive Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig ist (BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15 –, a. a. O., juris Rn. 16). Die antragsgemäße Feststellung des widerrufsbedingten Bestehens von Rückgewährschuldverhältnissen vermag die zwischen den Parteien streitigen Fragen, welche der wechselseitigen Ansprüche in welcher Höhe, insbesondere hinsichtlich des Nutzungsersatzanspruchs der Kläger einerseits und des Wertersatzanspruchs der Beklagten andererseits, in die „Saldierung“ einzustellen ist, einer rechtskräftigen Klärung nicht zuzuführen.
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(1.2) Auch das im (im zweiten Satzteil des) Klageantrag(es) zu 1. a) enthaltene Begehren der Kläger festzustellen, dass sie „zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Beklagten aus diesen Rückgewährschuldverhältnissen sowie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) wegen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus den vorgenannten Rückgewährschuldverhältnissen hinsichtlich des Zeitraums bis zum 30.12.2017 (d.h. Stand 30.12.2017) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf die Darlehenskonten geflossenen Geldbeträge eine Zahlung in Höhe von 124.670,64 EUR schulden“, ist bei isolierter Betrachtung wie auch im Zusammenhang mit dem im ersten Satzteil formulierten Antrag unzulässig. Insoweit fehlt es schon an der Bestimmtheit des Antrages im Sinne von § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO, weil offen bliebe, welcher der mehreren (materiellrechtlichen und) prozessualen Ansprüche von dem Antrag erfasst sein soll, und nicht definiert wäre, ob und in welcher Höhe nach dem 31.12.2017 Zahlungen erbracht worden und abzusetzen sind. Aber auch für diesen Antrag fehlt das Feststellungsinteresse, weil die Kläger es auch ohne Feststellung einer eigenen Verpflichtung in der Hand haben, den im Antrag angeführten Betrag an die Beklagte zu zahlen. Das Feststellungsinteresse der Kläger fehlt selbst dann, wenn ihr Antrag dahingehend auszulegen sein sollte, sie begehrten die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, der Beklagten aus der Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus den genannten fünf Darlehensrückabwicklungsschuldverhältnissen bezogen auf den Stichtag 31.12.2017 nicht mehr als 124.670,64 € zu schulden. Bei einer negativen Feststellungsklage, wie sie nach dem Ergebnis einer solchen Auslegung gegeben wäre, entsteht das Feststellungsinteresse eines Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – juris Rn. 13). Hier bestreitet die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bezogen auf alle fünf Darlehensverträge. Damit bestreitet sie das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses und berühmt sie sich gerade keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Soweit nach Maßgabe der zuletzt angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, a. a. O., Rn. 10 ff.) erwogen werden könnte, den Feststellungsantrag dahin auszulegen, die Kläger leugneten Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des (jeweiligen) Widerrufs, scheitert diese Annahme, weil sie einen dahingehenden negativen Feststellungsantrag bezogen auf zwei der fünf Darlehensverträge zum Gegenstand ihres Klageantrages zu 1. b) aa) gemacht und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass sie ihrem zu 1. a) formulierten Antrag eine selbständige Bedeutung zugedacht haben, über den der Senat nicht zweimal entscheiden soll (und nach dem zivilprozessualen Grundsatz ne bis in idem auch nicht darf), und bezogen auf die übrigen drei Darlehen Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ohnehin nicht im Raum stehen, nachdem diese schon in den Jahren 2010 und 2011 vorzeitig zurückgeführt wurden..
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(1.3) Der Feststellungsantrag zu 2. ist aus den zu Ziffer 1.1 gegebenen Gründen ebenfalls wegen des Vorrangs einer bezifferten Leistungsklage und eines deswegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig.
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(1.4) Die Klage ist mit den hilfsweise zur Entscheidung gestellten Anträgen dagegen entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Der Antrag zu 1. b) aa) lässt sich interessegerecht in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 –, a. a. O., juris, Tenor und Rn. 10 ff.) unter Auslassung des unbestimmten Rechtsbegriffs „primären Leistungspflichten“ im Sinne der Fassung des Rechtsfolgenausspruchs dieses Urteils auslegen. Die Zusammensetzung des mit dem Antrag zu 1. b) bb) verfolgten Zahlbetrages nach Schuldgrund und -höhe erschließt sich aus der in die Replik integrierten Tabellenübersicht (S. 11, Bl. 205 GA).
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(2) Soweit die Klage hinsichtlich der hilfsweise zur Entscheidung gestellten Klageantrag zu 1. b) aa) und 1. b) bb) nicht unzulässig ist, hat sie mit dem Antrag zu 1. b) aa) bezogen auf das Darlehen x66 auch in der Sache Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit es erkannt hat, dass die Kläger ihre etwaigen Widerrufsrechte bezogen auf das im Jahr 2011 abgelöste Darlehen x89 und das im Jahr 2010 abgelöste Darlehen x96 bei deren Ausübung mit Schreiben vom 11.05.2016 verwirkt hatten (nachfolgend zu Ziffer 2.1), ihnen bezogen auf das Darlehen x58 Widerrufsrechte überhaupt nicht zukamen (nachfolgend zu Ziffer 2.2) und die Kläger ihre Widerrufsrechte bezogen auf das Darlehen x08 bei deren Ausübung am 19.12.2016 wiederum verwirkt hatten (nachfolgend zu Ziffer 2.3. und 2.3.2). Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, der auf das Darlehen x66 bezogene Widerruf sei verfristet, weil dieser nicht innerhalb der 14tägigen Frist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der maßgeblichen, vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) erklärt wurde (dazu ebenfalls unter Ziffer 2.3 und zu Ziffer 2.3.1).
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(2.1) Die Kläger haben ihre etwaigen Widerrufsrechte bezogen auf die im Jahr 2004 begründeten Darlehen x89 und x96 verwirkt.
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(2.1.1) Das Landgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) verwirkt werden kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 39 ff. und – XI ZR 564/15 – juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – juris Rn. 30 ff.; Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – juris Rn. 27; Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist mithin verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Dabei besteht zwischen dem Zeitmoment und dem Umstandsmoment insoweit eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände umso geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom 19.12.2000 – X ZR 150/98 – juris Rn. 19; Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 224/03 – juris Rn. 22 f.; Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16 – juris Rn. 9; Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 9; OLG Schleswig, Urteil vom 23.02.2017 – 5 U 171/16 – juris Rn. 29 f.). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (vgl. nur BGH, Urteile vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40, und – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37; Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – juris Rn. 27; Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – juris Rn. 27; Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 9, 23).
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(2.1.2) Die Annahme des Landgerichts, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, hält der Senat ebenfalls für zutreffend.
46
(2.1.2.1) Das für den Verwirkungstatbestand erforderliche Zeitmoment ist erfüllt. Die Annahme des Landgerichts, bis zu der am 11.05.2016 erfolgten Erklärung des Widerrufs hätten die Kläger vom Abschluss der betroffenen zwei Darlehensverträge und Übergabe der Widerrufsbelehrungen jeweils im Jahr 2004 an eine Frist von nahezu zwölf Jahren verstreichen lassen, ist nicht zu beanstanden. Denn die für die Feststellung des Zeitmoments maßgebliche Frist begann mit dem Zustandekommen der Darlehensverträge am 19.08.2004 (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40, und – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37; Urteile vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16 – juris Rn. 10, und – XI ZR 455/16 – juris Rn. 21; Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 13). Da das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht verjährt und im Übrigen auch § 218 BGB auf das Widerrufsrecht keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 555/16 – juris Rn. 18), kann weder aus den gesetzlichen Verjährungsfristen (dazu BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 455/16 – juris Rn. 21) noch gar aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen (dazu BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16 – juris Rn. 9) auf ein „Mindestzeitmoment“ geschlossen werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 13).
47
(2.1.2.2) Im Gleichlauf mit der Bewertung durch das Landgericht ist nach der Überzeugung des Senats auch das Umstandsmoment gegeben.
48
(2.1.2.2.1) Zwar kann der Unternehmer allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 39). Dies gilt namentlich bei laufenden Vertragsbeziehungen im Hinblick darauf, dass es der Bank während der Schwebezeit jederzeit möglich und zumutbar ist, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 41). Etwas anderes gilt hingegen bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen, weil dort eine Nachbelehrung sinnvoll nicht mehr möglich ist. Gerade hier kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 41; Urteile vom 10.10.2017 – XI ZR 449/16 – juris Rn. 19 und – XI ZR 555/16 – juris Rn. 19; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 16). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – juris Rn. 30 f.; Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – juris Rn. 27; Urteile vom 10.10.2017 – XI ZR 455/16 – juris Rn. 21 und – XI ZR 555/16 – juris Rn. 19; Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 474/16 – juris Rn. 18) bzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (BGH, Beschluss vom 12. 09.2017 – XI ZR 365/16 – juris Rn. 8; Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16 – juris Rn. 8; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 16).
49
(2.1.2.2.2) So liegt der Fall auch hier; Gründe für eine abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich. Vorliegend konnte die Beklagte aufgrund des in der vorzeitigen Darlehensablösung liegenden Verhaltens der Kläger am 05.12.2011 (Darlehen x89) und am 31.08.2010 (Darlehen x96) darauf vertrauen, dass diese ihnen etwa zustehende Widerrufsrechte nicht mehr ausüben würden, nachdem von der Abwicklung der Darlehensverhältnisse bis zur Erklärung des Widerrufs über vier bzw. über fünf Jahre vergangen waren. Ein derartiges Vertrauen kann bei einer darlehensgebenden Bank bereits mit der vollständigen Abwicklung der Darlehensvertragsbeziehung entstehen, denn sie hat in diesem Zeitpunkt eine Entscheidung darüber zu treffen, wie sie über das Kapital verfügen soll. Schutzwürdig im Sinne einer Verwirkung wird das auf die Abwicklung des Vertrages gegründete Vertrauen der darlehensgebenden Bank nach der Rechtsprechung des Senats aber erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere der seit der Abwicklung verstrichenen Zeit, die bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigt werden kann (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 – juris Rn. 14). Denn mit zunehmendem zeitlichem Abstand zu der Abwicklung des Darlehensvertrages verfestigt sich das Vertrauen und es wird zunehmend schutzwürdig (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 – 5 U 72/16 – juris Rn. 41: „etwa sechs Monate“; sinngemäß auch KG, Urteil vom 27.03.2017 – 8 U 87/16 – juris Rn. 17, 25, die dagegen eingelegte Revision wies der BGH mit Beschluss vom 07.03.2018 – XI ZR 298/17 – zurück; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2017 – 12 W 47/16 – juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2016 – 13 U 216/15 – BeckRS 2017, 104185 Rn. 14). Unter den vorliegend gegebenen Umständen hatte sich dieses Vertrauen soweit verfestigt, dass es treuwidrig erscheint, wenn die Kläger nunmehr den Widerruf erklären und die Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse begehren könnten. Dies gilt umso mehr, weil die Rückabwicklung eines Darlehens nach dessen vollständiger beidseitiger Erfüllung für eine Bank einen unzumutbaren Nachteil darstellt, zumal es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass eine Bank die zurückgezahlten Geldbeträge neu verwendet hat; hierzu bedarf es keines besonderen Vortrags (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2016 – 13 U 87/16 – juris Rn. 10; Beschluss vom 03.07.2017 – 12 U 4/17 – juris Rn. 20; Beschluss vom 27.11.2017 – 12 U 179/17 – juris Rn. 12; Beschluss vom 09.03. 2017 – 13 U 422/16 –, juris Rn. 13 m. w. N.; im Erg. ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2017 – 6 U 208/16 – WM 2018, 373, 376). Das in der Berufung wiederholte Vorbringen der Kläger, sie bestritten mit Nichtwissen, die Beklagte habe im Anschluss an die vorzeitige Rückführung der Darlehensschulden darauf vertraut, dass die Kläger ihre Widerrufsrechte nicht mehr ausüben würden, und sie habe sich darauf eingerichtet, bleibt demgegenüber ohne Substanz und ist unerheblich.
50
(2.1.2.2.3) Die Beurteilung des Umstandsmomentes unterliegt in jedem Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung (vgl. nur BGH, Urteile vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40 und – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37; Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – juris Rn. 27; Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – juris Rn. 27), weshalb seine Verneinung in den Fällen, die den von den Klägern in der Berufungsbegründung weiter angeführten Entscheidungen zugrunde gelegen haben, für die Beurteilung des Umstandsmomentes in dem vorliegend dem Senat zur Entscheidung unterbreiteten Fall ohne Bedeutung ist. Im Rahmen der Beurteilung der Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts ist entscheidend, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts hinreichend erkennen lassen, dass es sich sowohl an der ihm bereits bekannten Rechtsprechung des XI. Zivilsenats orientieren wollte als auch die besonderen Umstände des Einzelfalls hinreichend in den Blick genommen hat (BGH, Beschluss vom 12.12.2017 – XI ZR 769/16 – juris).
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(2.2) Auch der vom Landgericht eingenommene Standpunkt, dass der Widerruf der auf Abschluss des Darlehens x58 gerichteten Willenserklärungen unwirksam ist, ist zutreffend.
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(2.2.1) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern insofern von vornherein kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 an bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) zustand, weil es sich um ein im öffentlichen Interesse gewährtes Darlehen gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und somit nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB a.F. handelte. Nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. sind Verträge, die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, keine Verbraucherdarlehensverträge, wenn in dem Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung (Seiten 9 ff.) und das in dieser in Bezug genommene Urteil des erkennenden Senats (OLG Köln, Urteil vom 09.01.2018 – 4 U 29/17 – juris Rn. 59 ff.) verwiesen, in dem es bezogen auf die Frage, ob ein aus dem A-Förderprogramm an einen begrenzten Personenkreis im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. gerichtet ist, heißt:
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„Dem Landgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass es sich bei dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag 2 um einen solchen handelt, der nur mit einem begrenzten Kundenkreis geschlossen wird. Zwar mag das zugrunde liegende Cprogramm Nr. x24 faktisch jedermann zur Verfügung stehen. Doch ergibt sich die in § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF vorgegebene Eingrenzung des Personenkreises vorliegend daraus, dass sich das vorgenannte Förderprogramm der J nur an solche natürlichen Personen richtet, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben wollen. Mit dieser (auch) an die Person des potenziellen Darlehensnehmers anknüpfenden Voraussetzung ist eine hinreichende Abgrenzbarkeit des Kreises der in Betracht kommenden Personen gewährleistet (zweifelnd: Servais, BKR 2016, 152, 154, der allerdings – unter Außerachtlassung der vorausgesetzten Eigennutzung – resümierend zu weitgehend unterstellt, das Förderangebot richte sich an alle natürliche Personen, die Wohneigentum erwerben wollten). Soweit die Klägerin unter Berufung auf den Aufsatz von Servais (a.a.O.) meint, die Finanzierung des Erwerbs selbst genutzten Wohneigentums stelle keine hinreichende Begrenzung des Personenkreises dar, es bedürfe vielmehr einer Eingrenzung durch besondere Anforderungen an die Qualifikation des Darlehensnehmers, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die von Servais (a.a.O. 154 mit Fn. 17) als Beleg angeführte Fundstelle (Heider, BKR 2014, 277) trägt den von der Berufung eingenommenen Standpunkt, der – soweit ersichtlich – sonst nicht vertreten wird, nicht. Abgesehen davon, dass sich der von Servais herangezogene Aufsatz von Heider mit geförderten Ausbildungsdarlehen befasst, die naturgemäß an die Person des Auszubildenden anknüpfen, ohne dass daraus verallgemeinerbare Kriterien für anders gelagerte Förderprogramm hergeleitet werden können, sieht auch Heider etwa bei einem – ähnlich dem jedermann zugänglichen Bausparmodell – ausgestalteten Bildungssparmodell der privaten BauIsparkasse die mit der personellen Abgrenzbarkeit einher gehende personelle Zweckbindung als gegeben an, wenn die Zuteilung und Auszahlung des Darlehens unter der Voraussetzung der Aufnahme eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung erfolgt (vgl. Heider, BKR 2014, 277, 279). So liegt – übertragen auf das Cförderprogramm Nr. x24 und der zur Voraussetzung erhobenen Eigennutzung des zu erwerbenden Wohneigentums durch den Darlehensnehmer – der Fall auch hier. Dass das vom Landgericht vertretene und durch den Senat geteilte Verständnis europarechtlichen Vorgaben widersprechen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 (ABl. EU Nr. L 133 S. 66), deren Art. 2 lit. l) durch § 491 Abs. 1 Nr. 5 BGB aF umgesetzt wurde, findet ausweislich ihres Art. 2 Abs. 2 lit. a) auf Immobiliardarlehensverträge wie den vorliegend gegebenen keine Anwendung.“
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(2.2.2) Das Berufungsvorbringen der Kläger, das Landgericht habe ihr erstinstanzliches Vorbringen nicht berücksichtigt, soweit sie mit Nichtwissen bestritten hätten, dass sich die Beklagte im Cprogramm bei der H refinanziert habe, und sie für das Gegenteil Beweis angetreten hätten, verhilft ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Ihr Bestreiten ist unerheblich. Denn auf ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO kann sich eine Partei nur dann beschränken, wenn sie von Begebenheiten, die die Gegenpartei darstellt, keine Kenntnis hat, insbesondere wenn der Vorgang sich außerhalb ihrer Wahrnehmung abgespielt hat (BGH NJW 2009, 2894, 2895). So liegt der Fall hier aber nicht. Schon in der Überschrift der Darlehensurkunde (Anlage K 4, Bl. 66 f. GA) ist in der Überschrift „Darlehensvertrag“ und unmittelbar folgend „Förderkredit“ deutlich auf die Finanzierung dieses Darlehens aus dem später näher bezeichneten Förderprogramm hingewiesen. In Ziffer 1 der Vertragsurkunde heißt es unter der Überschrift „Darlehensart, Abruffrist“ unter anderem:
55
„Der Darlehensnehmer erhält gem. seinem schriftlichen Antrag von der I ein zweckgebundenes Darlehen in genannter Höhe – aus Mitteln der/verbürgt von der J“.
56
In Ziffer 4 dieser Urkunde der Überschrift „Förderprogramm, besondere Vereinbarungen, Auflagen“ und folgendem Satz “(insbesondere aus dem Verhältnis zwischen I und Förderinstitut)“ nachfolgend heißt es ferner:
57
„Es handelt sich um ein Darlehen aus dem Cprogramm. Die ‚K‘ sowie unsere Zusage vom 11.07.2011 sind wesentliche Bestandteile dieses Darlehensvertrages. Die vorzeitige, vollständige Rückzahlung ist ohne Zustimmung der A, vorbehaltlich abweichender zwingender rechtlicher Regelungen, nicht möglich…“.
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Den Vertrag unterzeichneten die Kläger in Kenntnis dieser Festlegungen.
59
Die Beklagte hat zudem die an sie gerichtete Zusage der H für ein zweckgebundenes Refinanzierungsdarlehen im Cprogramm über den mit dem Darlehen x58 ausgereichten Betrag vom 01.07.2011 vorgelegt (Anlage H 10). Diese Zusage wurde mit den dort vorgegebenen Bedingungen in die Darlehensvertragsurkunde übernommen. Der Urheberschaft und Richtigkeit dieses Schreibens sind die Kläger nicht entgegengetreten. Auf dieser Grundlage ist ihre Behauptung, dass die Beklagte hinsichtlich des Darlehens x58 eine Refinanzierung von der A nicht erhalten hat, substanzlos und dementsprechend auch ihrem Beweisantrag auf Vernehmung des Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied der A-Bank nicht nachzugehen.
60
(2.2.3) Schließlich ist der in Rede stehende Vertrag für die Kläger entgegen ihrer Auffassung günstiger als marktübliche Verträge. Dass ein Vertrag für den Darlehensnehmer zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen geschlossen wurde, kann sich insbesondere in einem günstigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz ausdrücken; doch ist dieses Merkmal auch erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den marktüblichen, privatwirtschaftlichen Bedingungen andere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorsehen wie etwa tilgungsfreie Zeiten (BT-Drucks. 16/11643 S. 77; ferner Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 491 Rn. 180; Saenger, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 491 Rn. 37; Schürnbrand, in: MünchKommBGB, 7. Aufl., § 491 Rn. 72). Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch in Ansehung der von den Klägern für ihre gegenteilige Meinung angeführten Fundstellen an (so schon der erkennende Senat im Urteil vom 09.01.2018 – 4 U 29/17 – a. a. O.). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht den Umstand, dass den Klägern vier tilgungsfreie Jahre eingeräumt wurden, als ihnen günstige Vertragsbedingung gewürdigt. Wesentliche Voraussetzung ist jedoch, dass der Sollzinssatz nicht über dem marktüblichen Sollzinssatz liegt (BT-Drucks. 16/11643 S. 77; Schürnbrand a. a. O.). Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls gegeben. Wie das Landgericht im Einzelnen ausgeführt hat (Seiten 10 f. UA) und insoweit von den Klägern auch nicht beanstandet wird, ist zwischen den Parteien der marktübliche Sollzinssatz (§ 489 Abs. 5 BGB) vereinbart worden.
61
(2.3) Bezogen auf die Darlehen x66 und x08 ist zu differenzieren:
62
(2.3.1) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, der von den Klägern erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehens x66 gerichteten Willenserklärungen sei verfristet. Den Klägern kam gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. noch am 19.12.2016 das Recht zu, ihre auf Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Denn die nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. geltende Frist hatte bis dahin nicht zu laufen begonnen. Dieser Erkenntnis steht nicht entgegen, dass die erteilte Widerrufsinformation selbst exakt dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. in der vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung (künftig: a.F.) entspricht und in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form in die Verträge integriert ist. Die Kläger haben von der Beklagten nämlich die nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB a.F. in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB a.F. gebotenen Pflichtangaben nicht allesamt erhalten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach – der im Zeitraum vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 auf Immobiliardarlehensverträge gemäß § 503 BGB, wie sie hier vorliegen, anwendbaren und den Pflichtangabenkatalog des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. ersetzenden Vorschrift des – Art. 247 § 9 EGBGB (künftig: a.F.) unter anderem nach dessen Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (künftig: a.F.) die Mitteilung des effektiven Jahreszinses. Hieran fehlt es entsprechend dem Vorbringen der Kläger.
63
(2.3.1.1) Zwar hat die Beklagte den effektiven Jahreszins unter Ziffer 2.3 der Vertragsurkunde mit 3,70 v. H. angegeben. Dieser beläuft sich entsprechend der jedenfalls nicht substanziiert angegriffenen, nachvollziehbar erscheinenden und deswegen der Entscheidung zugrunde zu legenden Darstellung der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift (S. 18 ff., Bl. 387 ff. GA, in Verbindung mit den zugleich vorgelegten Anlagen BK 1 bis BK 4, Bl. 400 ff. GA) tatsächlich auf 3,76 bis 3,77 v. H. und ist daher zu gering angegeben. Die Kläger haben ihrer Berechnung zu Recht 365 Zinstage je Jahr und 30,41666 Tage je Monat zugrunde gelegt. Dies folgt aus Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 6 PAngV in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit Ziff. I. lit. c) der Anmerkungen in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift. Diese Information hat die Beklagte bis zur Erklärung des Widerrufs unstreitig auch nicht in der nach § 492 Abs. 6 BGB a.F. gebotenen Form nachgeholt.
64
(2.3.1.2) Diese fehlerhafte Angabe ist wie eine fehlende zu behandeln. Zwar könnte der Wortlaut der Vorschrift des § 492 Abs. 6 BGB, die für die Nachholung der nach Abs. 2 erforderlichen Informationen daran anknüpft, dass diese nicht oder nicht vollständig erfolgt sind, dafür sprechen, dass dem Beginn der Widerrufsfrist lediglich das gänzliche Fehlen einer oder mehrerer Pflichtangaben entgegensteht. Der beabsichtigte Informationszweck wird aber bei einer fehlerhaften Angabe gleichermaßen verfehlt wie bei einer fehlenden. Eine fehlerhafte Information birgt sogar die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers. Daher beginnt die Widerrufsfrist auch bei einer fehlerhaften Angabe erst dann, wenn die Information ordnungsgemäß nachgeholt wurde (h. M., vgl. Schürnbrand, a. a. O., § 495 Rn. 10: Kaiser in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn. 55, m. w. Nachw.; Weidenkaff in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 495 Rn. 3). Mit dieser Bewertung geht einher die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs. Nach dessen Entscheidung aus 2008 ergibt die Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann (EuGH, Urteil vom 10.04.2008 – C-412/06 – NJW 2008, 1865).
65
(2.3.1.3) Soweit an eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift bei einer aus der Sicht des Verbrauchers gänzlich untergeordneten Informationspflichtverletzung, die auf seine Willensbildung vernünftigerweise keinen Einfluss haben konnte, zu denken sein könnte (vgl. Schürnbrand, a. a. O.), kommt dieser Gedanke vorliegend nicht zum Zuge. Denn bei der Angabe des effektiven Jahreszinses handelt es um eine besonders wichtige Information im Rahmen der Pflichtangaben für den Darlehensnehmer. Diese Information soll ihm einerseits die Gesamtbelastung aus der Darlehensaufnahme vor Augen führen und ihm einen aussagekräftigen Preisvergleich mit den Angeboten anderer Kreditinstitute ermöglichen, während die Mitteilung des Sollzinssatzes hierfür keine geeignete Grundlage bildet (vgl. etwa Schürnbrand in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 491a Rn. 19).
66
(2.3.1.4) Durch den wirksamen Widerruf hat sich das zwischen den Parteien geschlossene Darlehen x66 gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F in Verbindung mit § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Dies bedeutet für die von den Klägern zulässig verfolgten Klageanträge:
67
(2.3.1.4.1) Dem hilfsweise zu 1. b) aa) gestellten Feststellungsantrag entsprechend sind die Kläger mit Wirkung ab dem Zugang des Widerrufs vom 19.12.2016 nicht mehr verpflichtet, an die Beklagte Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund des zwischen ihnen am 11.07.2011 zur Konto-Nr. 61xx32xx06x geschlossenen Darlehensvertrages zu erbringen.
68
(2.3.1.3.2) Der hilfsweise zu 1. b) bb) verfolgte Anspruch besteht nicht. Zwar steht den Klägern dem Grunde nach als Mitgläubigern gemäß § 432 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis 03.08.2011 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus den von ihnen auf das Darlehen x66 bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu. Einen solchen Anspruch als auch einen in § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu verankernden Anspruch auf Rückzahlung von nicht zu Recht erhaltenen weiteren Zahlungen verfolgen die Kläger bezogen auf das Darlehen x66 ausweislich ihrer den Forderungsbetrag von 35.596,10 € aufschlüsselnden, in ihre Replik integrierten Auflistung (S. 11, Bl. 205 GA) indessen nicht.
69
(2.3.2) (2.3.2.1) Bezogen auf das Darlehen x08 fehlt es zwar an der nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. erforderlichen korrekten Angabe des nach Widerruf auf die zurückzuzahlende Darlehensvaluta pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages. Das gilt allerdings nicht, weil die Beklagte ihrer Berechnung des Tageszinses unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage 30 Tage je Monat bzw. 360 Tage je Jahr zugrunde legte. Denn Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. macht für die Umrechnung von Tageszinsen keine Vorgaben. Die Beklagte durfte insoweit die in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 – juris Rn. 23). Der Tageszinsbetrag ist in der Belehrung über die Widerrufsfolgen aber selbst unter Zugrundelegung von 30/360 Zinstagen mit 9,20 € zu hoch angegeben. Bei dem vereinbarten Sollzinssatz von 3,310 % p.a. von einem (mangels Tilgung gleich bleibenden) Darlehensnennbetrag von 100.000,00 € beläuft sich die Jahreszinssumme auf 3.310,00 € und damit der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag auf 9,1944… € je Tag. Es ist kaufmännisch üblich und so auch, wenn auch bezogen auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses, in Ziff. I. lit. d) der Anmerkungen in der Anlage 1 zu § 6 PAngV a.F. eingegangen, dass das Rechenergebnis auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben ist und sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle nur dann um den Wert 1 erhöht, wenn die Ziffer der darauffolgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5 ist. Ob dieser Fehlinformation als gänzlich untergeordnete Informationspflichtverletzung und deswegen als unbeachtlich zu bewerten ist (siehe Ziffer 2.3.1.3), befarf hier indessen keiner abschließenden Beurteilung.
70
(2.3.2.2) Denn der Widerruf der Kläger vom 19.12.2016 ist jedenfalls deswegen unwirksam, weil sie ihre Widerrufsrechte bei Ausübung – entsprechend der insoweit wiederum zutreffenden Hilfsbegründung des Landgerichts – verwirkt im Sinne von § 242 BGB hatten, nachdem von der vollständigen Rückführung dieses Darlehens zum 20.12.2011 bis zur Ausübung dieses Gestaltungsrechts etwa fünf Jahre verstrichen waren. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer 1 Bezug genommen.
71
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ x08 Nr. 10, 711 ZPO.
72
Die Revision ist – beschränkt auf den Darlehensvertrag zur Kontonummer 61xx32xx58, dem das Cprogramm Nr. x24 zugrunde liegt – zuzulassen, weil die Sache aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Fälle grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO hat. Die Frage, ob das vorgenannte A-Förderprogramm an einen begrenzten Personenkreis im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F (jetzt § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BGB) gerichtet ist, ist klärungsbedürftig und höchstrichterlich nicht entschieden. Sie ist im vorliegenden Fall auch entscheidungserheblich. Denn der auf Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der nach diesem Vertrag geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen wegen des am 19.12.2016 erklärten Widerrufs ist nicht aus sonstigen Gründen unbegründet. Wäre dieser Vertrag als Verbraucherdarlehensvertrag zu qualifizieren, wäre der Widerruf wirksam, insbesondere nicht verfristet, weil die Beklagte die Kläger bezogen auf dieses Darlehensverhältnis unter Ziffer 5 der Vertragsurkunde lediglich pauschal darauf hinwies, entsprechend den Bestimmungen des Förderinstituts könne das Darlehen gekündigt werden oder das Darlehensangebot widerrufen werden, und den Klägern nicht die nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB a.F. in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 9 EGBGB a.F. erforderlichen Informationen gegeben wurden.
73
Der Streitwert für die von den Klägern im zweiten Rechtszug wie zuletzt im ersten Rechtszug weiterverfolgten Klageanträge berechnet sich wie folgt:
74
1. Klageantrag zu 1. a), Summe der bis zum Widerruf (bzw. Ablösung)
75
erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschlüsse vom
76
04.03.2016 – XI ZR 39/15 – juris Rn. 2, vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16 –
77
juris Rn. 5 und vom 21.02.2017 – XI ZR 398/16 – juris Rn. 2) entspre-
78
chend der Behauptung der Kläger in Auswertung der Anlagen K 15 ff.
79
und der teilweise korrigierenden Angaben in der Replik (dort S. 3 ff.)
80
auf
81
a) das Darlehen x89 von 52.992,11 €,
82
b) das Darlehen x96 von 58.410,92 €,
83
c) das Darlehen x66 von 27.698,74 €,
84
d) das Darlehen x58 von 15.584,93 €,
85
e) und das Darlehen x08 von 97.264,83 €
86
auf insgesamt 251.951,53 €
87
2. Klageantrag zu 1. b) aa), § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, der sich nach der
88
ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt
89
noch Beschlüsse vom 20.11.2018 – 4 W 55/18 – in Auseinander-
90
setzung mit der ggtl. Rspr. des BGH, vom 11.09.2018 – 4 W 41/18 –
91
und vom 08.05.2018 – 4 W 16/18 – NJW 2018, 2339 Rn. 10) nach
92
dem gemäß § 3 ZPO maßgeblichen und von dem Obsiegensinter-
93
esse hinsichtlich des Klageantrages zu 1. a) zu unterscheidenden,
94
in die Zukunft gerichteten wirtschaftlichen Interesse des Klägers
95
richtet, auf die Darlehensverträge mit Wirkung ab dem Zugang des
96
Widerrufs nicht mehr zu Ratenzahlungen verpflichtet zu sein, auf
97
die Summe der bis zum Ende der jeweiligen Zinsbindungsfrist bis
98
zum 30.06.2021 geschuldeten Raten von
99
a) mon. 448,34 € auf Darlehen x66, gem. § 9 ZPO
100
begrenzt auf den 3 ½fachen Jahresbetrag von 18.830,28 €,
101
b) vierteljährl. 840,50 € auf Darlehen x58, gemäß
102
§ 9 ZPO begrenzt auf den 3 ½fachen Jahres-
103
betrag von 11.767,00 €,
104
zuzüglich der dann auf der Grundlage der von
105
dem Kläger in der Replik und den Anlagen K 27
106
und K 29 mitgeteilten noch bestehenden Rest-
107
schulden von
108
a) [Darlehensvaluta von [100.000,00 € – (Raten-
109
zahlungen von 27.698,74 € – Wertersatz von
110
21.672,35 €)] bezogen auf das Darlehen x66 93.973,61 €,
111
b) [82.000,00 € – (16.655,93 € – 17.114,71 €)]
112
bezogen auf das Darlehen x58 82.458,78 €,
113
also auf die Summe von 207.029,67 €
114
und damit auf insgesamt 458.981,20 €,
115
während der in den Klageantrag zu 1. a) integrierte Antrag auf Feststellung des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung in Höhe eines bestimmten Betrages (vgl. sinngemäß: BGH, Beschlüsse vom 04.03.2016 – XI ZR 39/15 – juris Rn. 2 und vom 25.10.2016 – XI ZR 6/16 – juris Rn. 5) und die Klageanträge zu 1. b) bb) und zu 2. neben dem zu 1. b) aa) außer Ansatz bleiben, weil sie das nämliche Interesse betreffen, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.
116
Die teilweise Abänderung des in das angefochtene Urteil integrierten Beschlusses des Landgerichts folgt aus § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG.
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