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OLG Köln, Heidelberger Leben muss zahlen, EuGH C-355/18 insoweit unerheblich

geralt (CC0), Pixabay
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Ein Achtungserfolg der BEMK Rechtsanwälte PartGmbB: Es geht um große Beträge und nachträgliche Widersprüche mehrerer fondsgebundener Lebensversicherungen.

Ein Kläger (von zweien) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Heidelberger Lebensversicherung AG (seinerzeit MLP Lebensversicherung AG) in den Jahren 1999 und 2000 sieben Versicherungsverträge, die er sich selbst vermittelte.

Auf diese Verträge leistete er Prämienzahlungen in Höhe von rund 1 Million EUR. Er kündigte die Verträge im Dezember 2008; die Beklagte zahlte daraufhin rund 640.000,00 EUR an ihn aus. Zehn Jahre später, in 2018, erklärte er zu allen beendeten Verträgen nachträglich den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. und forderte die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einschließlich der von der Versicherungsgesellschaft gezogenen Nutzungen.

Nachdem er in erster Instanz ganz überwiegend unterlag, zog der Kläger vor das OLG Köln. Dieses urteilte nun am 28. August 2020, dass die Heidelberger Lebensversicherung AG zusätzlich zu den vor mehr als zehn Jahren bereits ausgezahlten Zahlungen von rund 640.000,00 EUR noch weitere rund 280.000,00 EUR an den Kläger leisten muss.

Dabei wurden die Zahlungen nach Kündigung, die Risikokosten, der Fondsverlust und die Provision des Klägers bereits abgezogen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren führte Rechtsanwalt Marc Ellerbrock für den Kläger.

Rechtlich gilt, dass die verwendeten Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft waren, sodass aufgrund der nachträglichen Widerrufe rückabgewickelt werden musste. Insbesondere änderte daran auch die Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2019 (C-335/18) nichts, die in letzter Zeit gerne von Versicherungsgesellschaften angeführt wird. Darin ging es um das Maß der Unrichtigkeit der je verwendeten Belehrung.

Nach richtiger Ansicht des OLG Köln kommt dies jedoch nicht zum Tragen, wenn und soweit ein bestimmtes Formerfordernis bei der Belehrung entweder gesetzlich vorgeschrieben ist oder vertraglich vereinbart wurde.

Dies war hier der Fall. Der Hinweis darauf, dass der Widerruf schriftlich zu erheben ist, war zwingend vorgeschrieben, fehlte aber. Zudem waren die nachträglichen Widersprüche auch nicht deshalb ausgeschlossen bzw. treuwidrig, weil der Kläger in 2003 um eine sechsmonatige Beitragsfreistellung bat und danach weiter leistete.

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