OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In dem Kapitalanlegermusterverfahren
1. der Frau Karin Biesenbach, Holbeinstr. 12, 45883 Gelsenkirchen,
2. des Herrn Wilhelm Herold, Regnitzstr. 32, 91301 Forchheim,
3. der Frau Karin Janucek, Furtwänglerstr. 23, 14193 Berlin,
4. der Frau Anneliese Klenk, Auerhahnweg 1, 71573 Allmersbach,
5. der Frau Margot Kölle, Lutherstr. 36, 28217 Bremen,
6. des Herrn Werner Möllmann, Am Neuen Busch 17, 46485 Wesel,
7. der Frau Brigitte Scholz, Am Weinberg 3 B, 36142 Tann,
8. des Herrn Peter Wörner, Hirschstr. 9, 46145 Oberhausen,
Kläger,
– Prozessbevollmächtigte: KWAG Rechtsanwälte, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen –
gegen
1. die Dr. Peters Asset Invest GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Dr. Peters Vertriebs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Christoph Bernd Seeger, Anselm Gehling und Dr. Albert Tillmann, Stockholmer Allee 53, 44269 Dortmund,
2. die DS-Fonds-Treuhand GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marc Bartels, Stockholmer Allee 53, 44269 Dortmund,
Beklagte,
– Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte Spieker & Jaeger, Kronenburgallee 5, 44139 Dortmund –
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hake, die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz und den Richter am Amtsgericht Moch
am 04.05.2020
beschlossen:
Der Vorlagebeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.09.2019 – 3 O 378/17 – wird unter Zurückweisung der Musterfeststellungsanträge vom 05.02.2018 aufgehoben. |
I.
Die Kläger verlangen von den Beklagten im Ausgangsverfahren 3 O 378/17 – LG Dortmund – Schadensersatz wegen einer Beteiligung an der „DS-Rendite-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory GmbH & Co. Tankschiff KG“. Mit Schriftsätzen jeweils vom 05.02.2018 haben die Kläger beantragt, im Rahmen eines Kapitalanlegermusterverfahrens Feststellungen zur Unrichtigkeit des Prospekts und zur Verantwortlichkeit der Beklagten zu treffen. Neben dem oben genannten Ausgangsverfahren sind bei der mit der Sache befassten 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund weitere Verfahren anhängig, in denen die jeweiligen Kläger von den Beklagten mit einer im Wesentlichen gleichlautenden Begründung ebenfalls Schadensersatz verlangen; auch in diesen Verfahren sind jeweils gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt worden.
Am 30.09.2019 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund im vorliegenden Verfahren sowie in sieben Parallelverfahren unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge inhaltlich gleichlautende Vorlagebeschlüsse im Sinne von § 6 Abs. 1 KapMuG des nachfolgenden Inhalts erlassen:
Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des Beteiligungsangebotes „DS-Rendite-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory GmbH & Co. Tankschiff KG“ in erheblichen Punkten unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Feststellungsziele (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG): |
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Die in den jeweiligen Verfahren erlassenen Vorlagebeschlüsse sind sodann im Zeitraum 01.10.2019 bis 07.10.2019 zum Zwecke der Zustellung an die Prozessbevollmächtigten der Parteien versandt worden. Im vorliegenden Ausgangsverfahren sowie im Verfahren 3 O 382/17 hat die Geschäftsstelle des Landgerichts den Vorlagebeschluss am 01.10.2019 abgesandt.
II.
1.
Der am 30.09.2019 ergangene Vorlagebeschluss ist aufzuheben, weil er der in § 7 KapMuG getroffenen Regelung widerspricht. Nach dieser Vorschrift ist mit dem Erlass eines Vorlagebeschlusses nach § 6 KapMuG die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist entgegen § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG für das Oberlandesgericht nicht bindend (§ 7 S. 2 KapMuG). Diese Wirkung ist nicht auf das Stadium der Verfahrenseinleitung beschränkt, vielmehr wird mit dem ersten Vorlagebeschluss insgesamt der Erlass weiterer gleichgerichteter Vorlagebeschlüsse unzulässig (KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rdn. 21). Einen gleichwohl ergangenen Vorlagebeschluss hebt das Oberlandesgericht auf und weist den zugrunde liegenden Musterverfahrensantrag zurück (Vorwerk/Wolf/Fullenkamp, KapMuG, 2. Aufl. 2020, § 7 Rdn. 5; KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 26).
Das Vorgehen des Landgerichts ist mit den dargestellten gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Tatsächlich hätte die Kammer lediglich in einem der bei ihr anhängigen Verfahren einen Vorlagebeschluss erlassen dürfen, während die weiteren Verfahren ohne einen solchen Vorlagebeschluss nur gemäß § 8 KapMuG auszusetzen gewesen wären. Der Senat hat deshalb lediglich eines der ihm vorgelegten Verfahren als Kapitalanlegermusterverfahren fortzuführen, während die in den weiteren Verfahren ergangen Vorlagebeschlüsse aufzuheben sind. Bei der Auswahl des danach fortzuführenden Verfahrens kommt es wegen der gesetzlich angeordneten Priorität in erster Linie auf den Zeitpunkt an, wann die einzelnen Vorlagebeschlüsse erlassen wurden – wann also der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschluss der Post zur Beförderung übergeben hat (vgl. KK-KapMuG/Kruis, a.a.O., § 7 Rdn. 5; Vorwerk/Wolf/Fullenkamp, a.aO., § 7 Rdn. 7). Auch nach diesem Maßstab kommen allerdings mehrere Verfahren – namentlich die Verfahren 3 O 382/17 und 3 O 378/17 – in Betracht, in denen die Geschäftsstelle nach dem in der jeweiligen Akte befindlichen Abvermerk bereits am 01.10.2019 den Vorlagebeschluss versandt hat. Da danach auch dieses Kriterium zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, hat der Senat von den beiden in Betracht kommenden Verfahren dasjenige ausgewählt, das zunächst bei ihm eingegangen ist; dies ist das Verfahren 3 O 382/17 (= 24 Kap 16/18). Die in den anderen Verfahren – und damit auch im vorliegenden Verfahren – ergangenen Vorlagebeschlüsse waren demgegenüber aus den dargelegten Gründen aufzuheben.
2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 24 Abs. 1 KapMuG).
Dr. Hake Schwarz Moch
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