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OLG München: 5 Kap 1/18 CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. KG Konzeptions KG

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Beglaubigte Abschrift

Oberlandesgericht München

 

München, 24.08.2021

5 Kap 1/​18

Verfügung

In Sachen

Roth, P. ./​. CONTI CORONA Anlageberatungsges. mbH & Co. Vertriebs KG u.a. wg. Forderung

1.

Zum Termin vom

Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/​Etage/​Gebäude
Dienstag, 19.10.2021 13:15 Uhr Sitzungssaal E.10, EG, Prielmayerstr. 5

wird noch Folgendes angeordnet:

2.

Gemäß §§ 525, 273 ZPO wird angeordnet:

2.1.

Folgende(n) Zeugin/​Zeugen unter Angabe jeweils des nachstehenden Beweisthemas laden:

Obermeier (Blatt 676) – auf Antrag der Klagepartei Beweisthema:
Die Musterbeklagte zu 3 habe das Zahlenmaterial für die Prognose der Schiffsbetriebskosten auf S.24 des Prospekts geliefert und diesen insoweit zur Veröffentlichung freigegeben.
Die Musterbeklagte zu 2 habe u.a. an der Formulierung des Fazits auf S.5 des Prospekts mitgewirkt.
Soweit diesbezüglich noch Unterlagen vorliegen, sind diese zum Termin mitzubringen.

Dr. Ukert (Blatt 676) – auf Antrag der Klagepartei
Beweisthema:
Die Musterbeklagte zu 3 habe das Zahlenmaterial für die Prognose der Schiffsbetriebskosten auf S.24 des Prospekts geliefert und diesen insoweit zur Veröffentlichung freigegeben.
Die Musterbeklagte zu 2 habe u.a. an der Formulierung des Fazits auf S.5 des Prospekts mitgewirkt.
Soweit diesbezüglich noch Unterlagen vorliegen, sind diese zum Termin mitzubringen.

Noll (Blatt 676) – auf Antrag der Klagepartei
Beweisthema:
Die Musterbeklagte zu 3 habe das Zahlenmaterial für die Prognose der Schiffsbetriebskosten auf S.24 des Prospekts geliefert und diesen insoweit zur Veröffentlichung freigegeben.
Soweit diesbezüglich noch Unterlagen vorliegen, sind diese zum Termin mitzubringen.

Petrovic (Blatt 677) – auf Antrag der Beklagtenpartei
Beweisthema:
Die Musterbeklagte zu 2) habe u.a. an der Formulierung des Fazits auf S.5 des Prospekts mitgewirkt. Soweit diesbezüglich noch Unterlagen vorliegen, sind diese zum Termin mitzubringen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die für obige Beweisthemen auch benannten Zeugen Menzl und Ponath nach Aktenlage der Geschäftsführer der Musterbeklagten zu 1 bzw. 3 sind, so dass diese nicht als Zeugen geladen bzw. vernommen werden können.

2.2.

Aufgrund dieser Verfügung für erforderlich gehaltene Stellungnahmen sind zeitnah, bis längstens 10.09.2021 vorzulegen, die bereits erteilten Anordnungen gelten fort. Angesichts der Beweisanordnung kommt die im Sitzungssaal des Senats ohnehin nicht mögliche Zuschaltung einzelner Beteiligter wie des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zur Sitzung per Internet nicht in Betracht.

3.

Hinweis gemäß § 139 ZPO:
Der Senat hat die Frage der Konsequenzen aus dem Beschluss des BGH vom 19.01.2021 (XI ZB 35/​18) noch nicht endgültig beraten können. Nach vorläufiger Rechtsauffassung bleibt es dabei, dass eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 bis 3 nach den Vorschriften des BGB wegen der Verwendung des Prospekts nicht in Betracht kommt, wenn diese prospektverantwortlich waren. Hinsichtlich der Musterbeklagten zu 1 lässt sich dies anhand des Prospekts beantworten, sie hat Prospektverantwortung übernommen und unterfällt daher der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Bei der Musterbeklagten zu 2 muss nach derzeitigem Sachstand von einem erheblichen Einfluss auf das Fondskonzept ausgegangen werden, da die sie ebenso wie die Musterbeklagte zu 1 eine 100-prozentige Tochter der CONTI HOLDING GmbH & Co. KG ist, die hinter dem gesamten Prospekt steht. Die genannte Gesellschaft ist bei der Musterbeklagten zu 3 Minderheitsgesellschafterin zu 45 %, so dass es bei letzterer darauf ankommen dürfte, ob sie ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an dem Projekt bzw. Einfluss auf die Prospekterstellung hatte. Hierzu ist zu konstatieren, dass die Musterbeklagte zu 3 ebenso wie die Musterbeklagte zu 2 an den vier Einschiffgesellschaften jeweils mit einer Kommanditeinlage von 50.000 € beteiligt war, so dass von dem zum Zeitpunkt der Prospektauflage freigegebenen Kommanditkapital von 1,55 Mio € die Musterbeklagten zu 2 und 3 insgesamt 400.000 € hielten. Unabhängig davon, ob das Kapital einbezahlt war, dürfte aufgrund der hohen Kommanditeinlagen von einem erheblichen wirtschaftlichen Interesse der Musterbeklagten zu 3 an den Publikumsgesellschaften auszugehen sein. Außerdem soll die Musterbeklagte zu 3 nach strittiger Darstellung der Musterbeklagten das Material für Seite 24/​25 des Prospekts geliefert und diese Seiten auch freigegeben haben.

Der Senat hat sich noch nicht abschließend dazu positioniert, wer die Beweislast dafür trägt, dass neben der Prospekthaftung nach dem BGB auch die spezialgesetzlichen Prospekthaftungsregeln greifen, neigt aber dazu, dass die Musterbeklagten neben der ohnehin bei ihnen liegenden (ggf. sekundären) Darlegungslast wohl auch die Beweislast tragen. Der Musterkläger muss damit rechnen, dass der Senat für den Fall, dass die Musterbeklagten den Beweis erbringen, dass die Musterbeklagten zu 2 und 3 auf die Prospektgestaltung Einfluss hatten, die Feststellungsziele zu 2 zurückweist und die Feststellungsziele zu 1 für gegenstandslos erklärt.

gez.

Dr. Stackmann
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

 

Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 25.08.2021Schauer, JSekr´in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

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