Beglaubigte Abschrift
Oberlandesgericht München | München, 27.08.2020 |
Kap 2/07
Verfügung
Rechtsstreit
Claußnitzer, A. ./. Andreas Schmid u.a. wg. Forderung
I.1. |
Haupttermin wird bestimmt auf
Belehrungen gemäß §§ 78, 215 ZPO Vor den Oberlandesgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Wird für die Partei kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Die Parteien werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO). |
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I.2. |
Gemäß §§ 525, 273 ZPO wird angeordnet: |
I.2.1. | Folgenden Sachverständigen laden: |
Prof. Dr. Kaserer Christoph zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens |
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I.2.2. | Ausschlussfrist für terminsvorbereitendes Sachvorbringen: 26.10.2020. Wegen der erforderlichen Terminsvorbereitung und der angespannten Geschäftslage des Senats kommt Fristverlängerung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen allenfalls um Tage in Betracht, die mit Antragstellung glaubhaft zu machen sind. Alle weiteren Schriftsätze sind direkt zuzustellen, die Erfüllung dieser Auflage ist jeweils auf dem Deckblatt des einzureichenden Schriftsatzes, ggf. auch auf Vorabfaxen zu bestätigen. Beide Seiten seien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Senat bei Fristüberschreitung die Frage der Verspätung ernsthaft prüfen wird. Es ist gerade in diesem Verfahren ohne Weiteres zumutbar rechtzeitig vorzutragen! |
I.3. |
Hinweis gemäß § 139 ZPO: Der Sachverständige ist zunächst vorsorglich geladen, bisher sieht der Senat keinen Erläuterungsbedarf für das Gutachten. Der Termin kann in einen VT mit Schlussfrist 12.10.2020 geändert werden, wenn die Parteien nochmals schriftlichem Verfahren zustimmen. Er ist mit dem Sachverständigen und den PV bzw. deren Büros abgesprochen, Terminverlegung kommt daher nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, die mit Antragstellung glaubhaft zu machen sind, wegen mgw. bevorstehendem Besetzungswechsel muss zwingend noch in diesem Jahr verhandelt werden, RA Kälberer ist aber am 01. und 08.12.2020 verhindert. |
gez.
Dr. Stackmann
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Für die Richtigkeit der Abschrift München, 31.08.2020Fritsche, JSekr´in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig |
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