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OLG München: Terminladung Kap 2/07 VIP Vermögensberatung München GmbH

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Beglaubigte Abschrift

Oberlandesgericht München München, 27.08.2020

Kap 2/07

Verfügung

Rechtsstreit

Claußnitzer, A. ./. Andreas Schmid u.a. wg. Forderung

I.1.

Haupttermin wird bestimmt auf

Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 15.12.2020 13:00 Uhr Sitzungssaal E.37, EG, Prielmayerstr. 5

Belehrungen gemäß §§ 78, 215 ZPO

Vor den Oberlandesgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Wird für die Partei kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Die Parteien werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).

I.2.

Gemäß §§ 525, 273 ZPO wird angeordnet:

I.2.1. Folgenden Sachverständigen laden:
Prof. Dr. Kaserer Christoph
zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens
I.2.2. Ausschlussfrist für terminsvorbereitendes Sachvorbringen: 26.10.2020. Wegen der erforderlichen Terminsvorbereitung und der angespannten Geschäftslage des Senats kommt Fristverlängerung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen allenfalls um Tage in Betracht, die mit Antragstellung glaubhaft zu machen sind. Alle weiteren Schriftsätze sind direkt zuzustellen, die Erfüllung dieser Auflage ist jeweils auf dem Deckblatt des einzureichenden Schriftsatzes, ggf. auch auf Vorabfaxen zu bestätigen. Beide Seiten seien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Senat bei Fristüberschreitung die Frage der Verspätung ernsthaft prüfen wird. Es ist gerade in diesem Verfahren ohne Weiteres zumutbar rechtzeitig vorzutragen!
I.3.

Hinweis gemäß § 139 ZPO:
Der Senat sieht nicht, dass die Vergütungen der Beklagten teils über dem vom Sachverständigen so bezeichneten marktüblichen wirtschaftlichen Vorteil diesen derartig deutlich überstiegen hätten, dass von diesen auf eine bestimmende Hintermannstellung zu schließen wäre. Das ergibt sich auch nicht aus den vom Musterkläger vorgelegten Urkunden bzw. der Einvernahme der Zeugen Tschammer, Wieners, Neutgeuns und Melchert. Rechtsanwaltsvergütungen sind kein Maßstab für die Vergütung von Bankdienstleistungen. Der Sachverständige geht im Übrigen nicht davon aus, dass die DreBa wirtschaftlich neutrale Geschäfte hätte schließen müssen, sondern sieht sie etwa in der Rolle der DB als Emittentin der Anleihe ISIN De0003933420, die sicher nicht ohne kalkulierte Gewinnspanne für die DB aufgelegt wurde..

Der Sachverständige ist zunächst vorsorglich geladen, bisher sieht der Senat keinen Erläuterungsbedarf für das Gutachten. Der Termin kann in einen VT mit Schlussfrist 12.10.2020 geändert werden, wenn die Parteien nochmals schriftlichem Verfahren zustimmen. Er ist mit dem Sachverständigen und den PV bzw. deren Büros abgesprochen, Terminverlegung kommt daher nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, die mit Antragstellung glaubhaft zu machen sind, wegen mgw. bevorstehendem Besetzungswechsel muss zwingend noch in diesem Jahr verhandelt werden, RA Kälberer ist aber am 01. und 08.12.2020 verhindert.

gez.
Dr. Stackmann
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 31.08.2020Fritsche, JSekr´in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig

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