24. Zivilsenat erlässt Urteil in der Musterfeststellungsklage des Verbraucherschutzverbandes gegen Mercedes-Benz
Unzulässige Abschalteinrichtungen in bestimmten Euro 5- und Euro 6-Fahrzeugmodellen bestätigt
Vorsätzliches Handeln bei Euro 6-Fahrzeugen durch Unternehmensmitarbeiter anerkannt
Heute hat der 24. Zivilsenat unter Leitung von Dr. Thilo Rebmann ein Urteil im Rahmen der Musterfeststellungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Mercedes-Benz Group AG gefällt, welches teilweise zugunsten des Klägers ausfiel.
Kernpunkte des Falles
Die Klage zielt auf die Feststellung ab, dass Mercedes-Benz unerlaubte Abschalteinrichtungen in bestimmten Fahrzeugmodellen verwendet hat. Diese Fahrzeuge, darunter die Modelle GLK und GLC mit dem OM 651 Motor, sind bereits durch Rückrufbescheide des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wegen dieser Abschalteinrichtungen betroffen. Mercedes-Benz hat gegen diese Rückrufbescheide Klage erhoben.
Der Kläger verfolgte insbesondere den Nachweis, dass Mercedes-Benz durch den Verkauf dieser Fahrzeuge die Käufer vorsätzlich schädigte, was Ansprüche auf Schadenersatz nach sich ziehen könnte.
Urteil des 24. Zivilsenats
Der Senat bestätigte, dass die beanstandeten Euro 6-Fahrzeuge zum Zeitpunkt ihrer Markteinführung tatsächlich unzulässige Abschalteinrichtungen enthielten. Dies betrifft bestimmte GLC- und GLK-Modelle, produziert zwischen Juni 2012 und November 2016.
Bei Euro 5-Modellen wurde ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung, eine sogenannte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, festgestellt.
Vorsätzliches Handeln festgestellt
Das Gericht erkannte an, dass Mitarbeiter von Mercedes-Benz bei den Euro 6-Modellen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben, indem sie die Existenz dieser Abschalteinrichtungen billigend in Kauf nahmen. Die Klage wurde in Bezug auf weitergehende Feststellungen zu einem vorsätzlichen Handeln des Unternehmens jedoch abgewiesen.
Folgen des Urteils
Das Urteil ermöglicht potenziell Schadenersatzansprüche für die betroffenen Fahrzeugbesitzer. Sollte eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung vorliegen, könnten Käufer den Kaufpreis abzüglich der Nutzung zurückverlangen. Alternativ kann unter bestimmten Umständen ein Ersatz des Differenzschadens zwischen 5% und 15% des Kaufpreises gefordert werden, wobei das Fahrzeug behalten werden darf.
Nächste Schritte
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen. Die Musterfeststellungsklage dient der grundlegenden Klärung von Ansprüchen, die in individuellen Verfahren weiterverfolgt werden müssen. Bis zum 03.01.2022 hatten sich 2.476 Verbraucher der Klage angeschlossen.
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