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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. |
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Die Klage ist nicht von einer qualifizierten Einrichtung i. S. d. § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO erhoben und damit gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. |
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Weder hat der Kläger mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder (1.), noch nimmt der Kläger Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahr (2.). Auch lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erhebt (3.). Alles Weitere kann damit offen bleiben (4.). |
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Gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO ist die Musterfeststellungsklage unter anderem nur dann zulässig, wenn sie von einer Stelle im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG erhoben wird, die mindestens zehn Verbände – das steht vorliegend nicht zur Diskussion – oder mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder hat. |
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Daran fehlt es vorliegend. Denn bei der Beurteilung der Zahl der Mitglieder im Sinne des § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO können nur die in der Satzung des Klägers als „Vollmitglieder“ bezeichneten Mitglieder Berücksichtigung finden (a)). |
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Damit erfüllt der Kläger die Voraussetzung des § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO nicht (b)). |
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Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger in geeigneter Weise Beweis für die Zahl seiner Mitglieder angetreten hat (c)). |
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Unter den in der Satzung des Klägers genannten beiden Personenkreisen lassen sich nur die sogenannten „Vollmitglieder“ als „Mitglieder“ im Sinne des § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO qualifizieren. Dagegen müssen die als „Internetmitglieder“ bezeichneten Personen bei der Zählung unberücksichtigt bleiben. |
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Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 19/2439, S. 16) soll durch die gegenüber der Eintragung in die Liste nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG weiteren, „strengen“ Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-5 ZPO insbesondere „sichergestellt [sein], dass Musterfeststellungsklagen ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur im Interesse betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher und nur von Organisationen erhoben werden können, welche aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und der Herkunft ihrer finanziellen Mittel die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und keine Anhaltspunkte für Missbrauch bieten.“ Die „Beschränkung der Klagebefugnis gewährleistet“ danach „zugleich, dass keine sachwidrigen oder missbräuchlichen Musterfeststellungsklagen erhoben werden.“ |
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Aus diesen, die Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-5 ZPO insgesamt tragenden Erwägungen und aus ihrer Umsetzung im Gesetz folgt, dass der Begriff des „Mitglieds“ im Sinne der Nummer 1 der Vorschrift nur von Vereinsmitgliedern erfüllt sein kann, die qua organschaftlicher Rechte in relevanter Weise auf Verhalten und Geschicke des Vereins Einfluss nehmen können, so dass jedenfalls die „Internetmitglieder“ des Klägers im konkreten Fall bei der Zählung unberücksichtigt bleiben müssen. |
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Denn in diesen Erwägungen insbesondere zur Gewährleistung sachgerechter Aufgabenerfüllung und den darauf fußenden Anforderungen des § 606 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-5 ZPO kommt einerseits zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber Wert darauf gelegt hat, dass nur Zusammenschlüsse von besonderer Stabilität im Rahmen der Musterfeststellungsklage klagebefugt sein sollen. Schon das spricht dafür, dass eine mit Blick auf das weitestgehende Fehlen organschaftlicher Rechte im Wesentlichen nur begriffliche „Mitgliedschaft“ wie diejenige der „Internetmitglieder“ des Klägers nicht genügen kann; zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass sich deren Rechte und Pflichten nicht ernsthaft von Beziehern kostenpflichtiger Newsletter auf Abonnements-Basis unterscheiden. Einer in dieser Form flüchtigen Beziehung fehlt die besondere Stabilität, die eine mit entsprechenden (organschaftlichen) Teilhaberechten ausgestattete Mitgliedschaft bei typisierender Betrachtung gewährleistet und die mit Blick auf die in der Begründung zum Ausdruck kommende Stabilitätserwartung erkennbar der Vorstellung des Gesetzgebers des § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO zugrundelag. |
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Und andererseits wollte der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anforderung des § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klagebefugnis voraussetzt, dass die Eintragung in die Liste nach § 4 UKlaG mindestens vier Jahre besteht, ausdrücklich verhindern, dass sich Einrichtungen aus verbraucherschutzfremden Motiven gründen, um kurzfristig die Klagebefugnis für einen bestimmten Einzelfall zu erlangen (BT-Drucks. 19/2439, S. 23). Auch das spricht entscheidend für die Auslegung des Mitgliederbegriffs des § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO dahin, dass eine mit keinen nennenswerten organschaftlichen Rechten und Pflichten verbundene „Mitgliedschaft“ nicht genügen kann: Denn andernfalls bestünde für eine Einrichtung, die zwar seit mehr als vier Jahren auf der Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, jedoch nicht die erforderliche Zahl an Mitgliedern aufweist, vergleichsweise einfach die Möglichkeit, kurzfristig ihre „Mitgliederzahl“ zu erhöhen: Die Bereitschaft natürlicher Personen zu einem entsprechenden „Beitritt“ wird regelmäßig erheblich höher sein, wenn der „Beitritt“ neben einem – gegenüber der „Vollmitgliedschaft“ auch noch reduzierten – Mitgliedsbeitrag mit nennenswerten Rechten und Pflichten im Verein nicht verbunden ist; dass diese Gefahr besteht, zeigt gerade das Beispiel des Klägers, der insbesondere und gerade die Zahl seiner Internetmitglieder im Vorfeld der Erhebung der vorliegenden Klage deutlich erhöht hat, um, wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, im Hinblick auf die im Gesetzgebungsverfahren errichtete Hürde von 350 Mitgliedern diese Zahl zu überschreiten. |
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Damit fehlt dem Kläger gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO die Klagebefugnis, weil er (nicht mindestens zehn Verbände und) nicht mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder hat. |
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Denn wie der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 22.2.2019 (dort S. 16) zum aktuellen Bestand seiner Mitglieder vorgetragen hat, verfügt er selbst nach eigener Behauptung nur über 148 Vollmitglieder. |
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Damit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in geeigneter Weise Beweis angetreten hat für seine Behauptung, er verfüge über (einschließlich Internetmitgliedern) mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder. |
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Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis weiter auch deshalb, weil er nicht – wie es aber nach § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO erforderlich wäre – Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahrnimmt. |
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Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/2439, S. 23) soll mit diesem Erfordernis sichergestellt werden, dass ein Verband „nicht vorwiegend Musterfeststellungsklagen erhebt, sondern vielmehr im Einklang mit seiner Satzung im Verbraucherinteresse nicht gewerbsmäßig und weit überwiegend aufklärend und/oder beratend tätig wird. Die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen darf auch in der gelebten Praxis der Einrichtung nur eine untergeordnete Rolle spielen. Dies ist durch geeignete Nachweise über die tatsächliche Tätigkeit zu belegen.“ |
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Gemessen an diesen Anforderungen fehlt dem Kläger die Klagebefugnis auch gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO. |
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Denn schon auf Grundlage des eigenen Vortrags des Klägers spielt die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen in der gelebten Praxis des Klägers eine wesentliche, keinesfalls aber eine nur untergeordnete Rolle. |
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Wie der Kläger insbesondere mit der Replik ausführlich dargelegt hat und wie auch die mit Schriftsatz vom 22.2.2019 gegebenen Erläuterungen zu den Tätigkeiten der beim Kläger angestellten Personen ergänzend belegen, besteht das Vorgehen des Klägers ganz überwiegend darin, insbesondere durch Analyse der AGB von Kreditinstituten mögliche Rechtsverstöße in den AGB zu identifizieren, die betreffenden Institute anschließend abzumahnen und – wird auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben oder werden die AGB trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin verwendet – die Auffassung des Klägers von der Fehlerhaftigkeit der AGB in der Folge gerichtlich durchzusetzen. |
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Dementsprechend steht schon nach klägerischem Vortrag auch die von ihm bewirkte Aufklärung von Verbrauchern in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der gerichtlichen Klärung der maßgeblichen Fragen; denn diese erfolge in solchen Fällen insbesondere über das Medieninteresse an und die Öffentlichkeitswirkung von solchen Gerichtsverfahren. |
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Angesichts dieser Verhältnisse lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahrnehmen würde. Die vom Kläger insoweit angebrachten Argumente greifen nicht durch. |
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Dabei kommt es mit Blick auf den dargestellten gesetzgeberischen Zweck dieser Voraussetzung nicht maßgeblich auf die Frage an, welchen zeitlichen Aufwand der Verein intern für die verschiedenen Tätigkeiten hat. Entscheidend ist vielmehr nach der Fassung des Gesetzes die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen und damit die Frage, mit welchen Tätigkeiten der Verein bezogen auf Verbraucherinteressen (weitgehend) seine Wirkung erzielt; davon abgesehen kann es im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung von Verbraucherinteressen schon deshalb nicht auf den – naheliegend geringen – Zeitaufwand des Vereins bzw. seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst ankommen, weil der entsprechende Aufwand in solchen Fällen typischerweise ganz überwiegend bei den prozessbevollmächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entsteht. |
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Ist der vereinsinterne zeitliche Aufwand demnach nicht das maßgebliche Kriterium, kann offen bleiben, ob die Darstellung der zeitlichen Verhältnisse der Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klägers in dessen Schriftsatz vom 22.2.2019 zutrifft; auch kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sich die prozentualen Anteile der vom Kläger im genannten Schriftsatz behaupteten Tätigkeiten auf insgesamt 110% summieren. |
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Ohne Relevanz bleiben auch die vielfachen Verweise des Klägers auf Rechtslage und Rechtsprechung zu Anforderungen und Voraussetzungen der Tätigkeit von Verbraucherschutzverbänden nach dem Unterlassungsklagengesetz. |
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Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, dass es die selbstverständliche Folge der vom Gesetzgeber in § 606 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-5 ZPO vorgenommenen Einführung gegenüber dem Unterlassungsklagengesetz zusätzlicher – strenger – Voraussetzungen ist, dass dadurch Vereinigungen, die eine nach dem Unterlassungsklagengesetz erlaubte und im Verbraucherschutzinteresse auch erwünschte Tätigkeit entfalten, für die Musterfeststellungsklage gleichwohl nicht klagebefugt sein können. Mit Erwägungen zum Unterlassungsklagengesetz und dazu, dass der Kläger die insoweit bestehenden Anforderungen erfülle, lässt sich daher von vornherein nicht begründen, dass er auch für Musterfeststellungsklagen klagebefugt sein müsse. Vielmehr stellen sich die fraglichen Hinweise des Klägers weitgehend als rechtspolitisch dar; es ist jedoch die von den Gerichten zu akzeptierende Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Musterfeststellungsklage nicht ein weiteres Instrument im Methodenarsenal von Vereinigungen sein soll, die wie der Kläger schon nach eigenem Vortrag Verbraucherschutzinteressen überwiegend im Wege von Abmahnungen und gerichtlicher Durchsetzung verfolgen. |
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Dem Kläger fehlt des Weiteren die Klagebefugnis, weil sich nicht feststellen lässt, dass er Musterfeststellungsklagen – was gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZPO gleichfalls Voraussetzung der Klagebefugnis ist – nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erhebt. |
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Die Sorge, dass die Einführung eines Instruments des kollektiven Rechtsschutzes dazu führen könnte, dass im eigenen Gewinn- anstatt im Verbraucherschutzinteresse tätige Organisationen auftreten könnten, hat in der Gesetzesbegründung zur Musterfeststellungsklage mehrfach ihren Niederschlag gefunden. |
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So sollen die – „strengen“ – Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-5 ZPO insbesondere sicherstellen, „dass Musterfeststellungsklagen ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur im Interesse betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher und nur von Organisationen erhoben werden können, welche aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und der Herkunft ihrer finanziellen Mittel die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und keine Anhaltspunkte für Missbrauch bieten“ (BT-Drucks. 19/2439, S. 16), und speziell § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZPO soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers gewährleisten, dass ein Verband „eine Musterfeststellungsklage nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erhebt (Nummer 4). Durch dieses zusätzliche Erfordernis soll eine kommerzielle Klageindustrie oder missbräuchliche Klageerhebung zur Gewinnerzielung verhindert werden“ (BT-Drucks. 19/2439, S. 23). |
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Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Erwägungen lässt sich für den Kläger nicht feststellen, dass er mit der Erhebung von Musterfeststellungsklagen keine Gewinnerzielungsabsichten verfolgt. |
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Dabei erscheint zunächst nach Gesetzesbegründung und -zweck zweifelsfrei, dass Musterfeststellungsklagen nicht nur dann i. S. d. § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZPO zum Zwecke der Gewinnerzielung erhoben werden, wenn dadurch unmittelbar beim Kläger selbst Gewinne entstehen, sondern auch dann, wenn die fraglichen Gewinne bei den Mitgliedern des Vereins entstehen. Zutreffend verweist der Kläger insoweit selbst darauf, dass eine Gewinnerzielung durch Musterfeststellungsklagen unmittelbar beim Verein gar nicht denkbar ist, da auch im Fall des Klageerfolgs stets nur Feststellungen getroffen werden. |
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Daher muss es bereits schädlich sein, dass Zweck der Erhebung von Musterfeststellungsklagen die Entstehung von Gewinnen bei den Mitgliedern – seien es Internet- oder Vollmitglieder – des klagenden Vereins ist. Jede andere Auslegung hieße, dem Gesetzgeber die Schaffung eines gänzlich unsinnigen Tatbestandsmerkmals zu unterstellen; dieses Ergebnis entspricht außerdem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der vergleichbaren Frage nach den Umständen, unter denen ein Verein nicht mehr als Idealverein i. S. d. § 21 BGB zu qualifizieren ist: Auch dort genügt es, dass der Verein eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten der Mitglieder des Vereins gerichtet sind (BGH, Urteil vom 29. September 1982 – I ZR 88/80 -, BGHZ 85, 84, Rn. 21 bei juris). |
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Davon ausgehend lässt sich Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des Gesetzes nach den Umständen des Falles nicht ausschließen. |
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Zweifel an der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Klägers ergeben sich schon daraus, dass zahlreiche Angehörige – darunter auch Rechtsanwälte – der Kanzleien der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugleich Mitglieder des Klägers sind. |
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Denn wie die oben zitierte Gesetzesbegründung zeigt, soll das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht sicherstellen, dass Musterfeststellungsklagen ausschließlich im Verbraucherschutzinteresse erhoben werden. Das erscheint jedoch nicht gewährleistet, wenn die klagende Einrichtung – wie der Kläger – (auch) Kanzleien mandatiert, deren Rechtsanwälte zugleich Mitglieder der Einrichtung sind. Denn es lässt sich dann regelmäßig nicht ausschließen, dass die vom Verein geführten Verfahren nicht wie vom Gesetz gefordert (nur) im Verbraucherschutzinteresse, sondern (auch) im Gewinninteresse seiner anwaltlichen Mitglieder initiiert werden. |
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Dabei kann offen bleiben, ob die Klagebefugnis stets schon dann entfällt, wenn unter den Mitgliedern einer Einrichtung Angehörige, jedenfalls Berufsträger, von Kanzleien sind, die von der Einrichtung auch mandatiert werden. Denn vorliegend kommen zur bloßen Mitgliedschaft weitere Umstände hinzu. |
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Das betrifft einerseits die Größenordnung der vom Kläger zu vergebenden Mandate. Wie sich aus der vom Kläger selbst mit Schriftsatz vom 22.2.2019 vorgelegten Anlage MK 08-04 ergibt, will der Kläger allein im Jahr 2016 133.959,68 Euro für Rechts- und Beratungskosten aufgewandt haben. Selbst wenn in diesem Betrag auch diejenigen Beträge bereits enthalten sein sollten, die dem Kläger von unterlegenen Gegnern zu erstatten waren, liegt er in einer Größenordnung, bei der sich nicht ausschließen lässt, dass bei der von seinen (auch) anwaltlichen (Voll-)Mitgliedern (mit) gesteuerten Entscheidung des Klägers für oder gegen die Einleitung von gerichtlichen Verfahren generell – und dann auch bei Musterfeststellungsklagen – nicht nur Verbraucherinteressen eine Rolle spielen, sondern auch die Tatsache Einfluss gewinnt, dass (nur) im Fall der Entscheidung für eine gerichtliche Geltendmachung entsprechende Mandate an Vereinsmitglieder vergeben werden. Das gilt erst recht, nachdem der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung unbestritten geblieben ist, wonach an den Mitgliederversammlungen des Klägers regelmäßig nur eine geringe Zahl von Mitgliedern teilnimmt; damit liegt der Einfluss an den Versammlungen teilnehmender anwaltlicher Mitglieder des Vereins auf die Entscheidungen der Mitgliederversammlung auf der Hand, zumal weiter unstreitig geblieben ist, dass etwa an der Mitgliederversammlung 2017 nur 15 Vereinsmitglieder teilgenommen haben, von denen allein vier Rechtsanwälte in vom Kläger beauftragten Kanzleien waren und ein weiteres Mitglied die Ehefrau eines der Rechtsanwälte war. |
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Und andererseits ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Schaffung der Musterfeststellungsklage auch einschließlich seiner Internetmitglieder nicht über 350 Mitglieder verfügte und dass daher rund 30 Angehörige – darunter Rechtsanwälte – jedenfalls einer der vom Kläger im hiesigen Verfahren bevollmächtigten Kanzleien dem Kläger beigetreten sind, um die Grenze von 350 Mitgliedern zu überschreiten und dem Kläger so die Klagebefugnis für Musterfeststellungsklagen zu verschaffen. Das verstärkt die bestehenden Zweifel an der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Klägers: Denn nicht nur würden sich diese Vereinsmitglieder unmittelbar eine weitere Einnahmequelle erschließen, wenn der Kläger durch ihren Beitritt künftig auch Musterfeststellungsklagen erheben könnte. Hinzu kommt vielmehr der angesichts der medialen Wirkung von Verfahren wie dem vorliegenden offenkundige und für im Verbraucherschutzrecht tätige Kanzleien unmittelbar geldwerte Marketingeffekt von Klagen wie der streitgegenständlichen; auch das lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass der Kläger bei seiner jedenfalls auch von anwaltlichen Mitgliedern gesteuerten Willensbildung und Entscheidung über die Einleitung von (Musterfeststellungs-) Klagen nicht nur Verbraucherschutz-, sondern auch Gewinninteressen dieser Mitglieder verfolgt. |
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Ist die Klage damit schon mangels Klagebefugnis des Klägers als unzulässig abzuweisen, kommt es weder darauf an, ob die Klage im Übrigen zulässig wäre, noch kommt es auf die Begründetheit der Klage an. |
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Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. |
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Das gilt auch, soweit der Schriftsatz des Klägers vom 22.2.2019 einen Hilfsantrag enthält. Dieser war im Übrigen der Beklagten nicht zuzustellen, sondern nur formlos zu übermitteln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 296a Rn. 2a), und über den Antrag ist dementsprechend mangels Rechtshängigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. |
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. |
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Die Revision ist gemäß §§ 614, 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. |
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO und geht mit Blick auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/2439, S. 21, 29) von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Streitwert in Streitsachen nach dem Unterlassungsklagengesetz aus (z. B. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 – VIII ZR 247/17, Rn. 34 ff., juris). |
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Dementsprechend ist einerseits auf die Zahl der zur Diskussion gestellten Vertragsklauseln bzw. Feststellungsziele abzustellen. |
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Andererseits lässt sich nicht der im Rahmen von gegen AGB gerichteten Unterlassungsklagen überwiegend angesetzte „Regel“-Wert von 2.500 Euro übertragen. |
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Dieser Betrag erscheint bei Musterfeststellungsklagen schon im Allgemeinen zu gering, weil es bei diesen nicht nur um die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung einer Klausel geht, sondern zugleich um die Erzielung von Bindungswirkung für in der Vergangenheit geschlossene Verträge mit allen im Klageregister eingetragenen Verbrauchern; das für den Streitwert maßgebliche Interesse der Allgemeinheit an derartigen Feststellungen ist größer als in Fällen reiner Unterlassungsklagen. Der Senat legt daher im Ausgangspunkt als Streitwert je angegriffener Klausel einen Betrag von 3.500 Euro zugrunde. |
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Darüber hinaus ist speziell bezüglich der Klageanträge zu 1) a) und 3) zu berücksichtigen, dass sie von im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herausragender wirtschaftlicher Bedeutung für die gesamte Branche sind, indem es bei Antrag zu 1) a) um eine der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation entstammende Formulierung und bei Antrag zu 3) um die Feststellung von Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verwendung der aus der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation stammenden Formulierung geht: Eine Entscheidung in der Sache betrifft daher nicht nur die gesamte Autofinanzierungsbranche, sondern letztlich jeden Verbrauchervertrag, bei dem ein Widerrufsrecht besteht. Angesichts dessen und angesichts der gesetzlichen Obergrenze von 250.000 Euro erscheint eine Bewertung dieser beiden Anträge mit jeweils 35.000 Euro angemessen. |
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Daraus ergibt sich insgesamt der festgesetzte Streitwert von 91.000 Euro. |
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