Musterverfahren
Aktenzeichen: |
20 Kap 2/17 |
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Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen): |
Porsche Automobil Holding SE |
Musterklägerin / Musterkläger: |
Wolverhampton City Council, Administering Authority for the West Midlands Metropolitan Authorities Pension Fund |
ggf. gesetzliche Vertretung: |
Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:
Nummer |
Beklagte / |
gesetzliche |
Funktion |
Straße |
PLZ / Ort |
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1 |
Porsche Automobil Holding SE |
Vorstand |
Porscheplatz 1 |
70435 Stuttgart |
Weitere Angaben:
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KapMuG wird auf Folgendes hingewiesen:
Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 KapMuG kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich bei der Anmeldung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine Anmeldung kann unter weiteren Voraussetzungen (u.a. § 204 Abs. 1 Nr. 6 a BGB) dazu führen, dass der Lauf einer Verjährungsfrist bis zum Abschluss des Musterverfahrens gehemmt wird, ohne dass eine gesonderte Klage erhoben werden muss; ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen oder ein Anspruch bereits verjährt ist, muss jeweils selbständig bzw. mit anwaltlicher Beratung geprüft werden.
Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1. |
die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter, |
2. |
das Aktenzeichen des Musterverfahrens (20 Kap 2/17) und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen, |
3. |
die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und |
4. |
die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll. |
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Anmeldung eines Anspruchs eine Gebühr nach Ziff. 1902 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt.
Unterzeichner: |
Oberlandesgericht Stuttgart |
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