Im Anschluss an die Verfügung vom 5.April 2017 gegenüber der IMS International Marketing Services GmbH (IMS, siehe) wies die BaFin am 18. April 2017 das Unternehmen OneCoin Ltd, Dubai, unmittelbar an, seine Geschäftstätigkeit in Deutschland insoweit einzustellen, als es in die Anbahnung, die Abwicklung und den Abschluss des durch IMS unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts dadurch einbezogen ist, dass es Zahlungen auf deren Konten veranlasst und Zahlungsanweisungen gegenüber der IMS ausspricht.
Hintergrund
Gegenüber der IMS hatte die BaFin gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) verfügt, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“- Anlegern sofort einzustellen, und die Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet. Über die bekannten noch aktiven Konten der IMS in Deutschland hatte die Behörde bereits am 17. und 20. Februar 2017 nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG eine Kontensperre verhängt, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Die Onecoin Ltd, Dubai, steht in einem Verbund von Unternehmen, die unter dem Begriff „OneCoin“ über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Einheiten vertreiben, die sie als Kryptowährung deklarieren. Im Auftrag von Onecoin Ltd ließ sich die IMS von Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, die dafür zu leistenden Entgelte auf wechselnde Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten in Deutschland überweisen und leitete die Gelder im Auftrag von OneCoin Ltd an Dritte insbesondere auch außerhalb Deutschlands weiter.
Die Dienstleistung der IMS ist als Finanztransfer geschäft nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 ZAG zu qualifizieren, das als Zahlungsdienst nach § 8 Absatz 1Satz 1 ZAG unter Erlaubnisvorbehalt steht. Die erforder-liche Erlaubnis, die durch die BaFin zu er teilen gewesen wäre, hatte und hat die IMS nicht. Insgesamt hat die IMS aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro
angenommen.
Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten. Die Onecoin Ltd ist in das unerlaubte Geschäft der IMS einbezogen, indem sie Zahlungen auf deren Konten veranlasst und Zahlungsanweisungen gegen über der IMS ausspricht. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ZAG kann die BaFin nicht nur die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte gegenüber einem Unternehmen – und den Mitgliedern seiner Organe – anordnen, das ohne die nach § 8 Absatz 1 ZAG erforderliche Erlaubnis Zahlungsdienste erbringt.
Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG hat sie diese Befugnisse auch gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe. Die BaFin darf keine Aussagen zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Verträge machen, die Einzahler abgeschlossen haben, um in den Besitz von „Onecoins“ zu gelangen. Entsprechende Anfragen kann sie daher nicht beantworten.
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