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OneCoin und die BaFin und die möglichen Folgen

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat bereits am 17. und 20. Februar 2017 eine Kontensperre zulasten der IMS International Marketing Services GmbH, Greven bei Münster, verhängt. Diese betreffe jedenfalls alle bekannten und noch aktiven Konten der Gesellschaft. Die in Rede stehende Maßnahme ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Darüber hinaus wurde der IMS International Marketing Services GmbH das für eine Firmengruppe rund um die Onecoin Ltd, Dubai, unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft mit Bescheid vom 05.04.2017 verboten. Die zuletzt getätigten Geschäfte mit OneCoin-Anlegern seien sofort rückabzuwickeln, jedenfalls, solange die nicht gepfändeten und noch vorhandenen Bankguthaben ausreichten. Den Maßnahmen zugrunde liegen die Bestimmungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), Paragraph 4 Abs. 1.

Der IMS GmbH werden im Hinblick auf Zuwiderhandlung gegen die o.a. Verfügungen Zwangsgeldandrohungen in Höhe von 1,5 Millionen Euro respektive 150.000 Euro in Aussicht gestellt. Wie die Bundesanstalt weiter ausführt, habe die Dubaier Onecoin Ltd über ein ganzes Netzwerk von Gesellschaften und ein mehrstufiges Vertriebssystem als Krypto-Währung deklarierte virtuelle Werteinheiten vertrieben. Die hierfür eingesammelten Gelder seien über eine Vielzahl unterschiedlicher Bankkonten verschiedener deutscher Kreditinstitute insbesondere auch an dritte Personen im Ausland weitergeleitet worden.

Diese Vorgänge seien nach deutschem Recht als Finanztransfergeschäft zu qualifizieren. Eine hierfür erforderliche Erlaubnis durch die BaFin habe die IMS International Marketing Services GmbH nicht besessen. Wie die Bundesanstalt auf ihrer Webseite weiter ausführt, habe das Unternehmen alleine im Zeitraum zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 etwa 360 Millionen Euro Anlegergelder eingesammelt. Knapp 30 Millionen hiervon lägen noch auf den momentan gesperrten Konten. Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, keinerlei Aussagen zur zivilrechtlichen Gültigkeit der hier abgeschlossenen Verträge machen zu dürfen. Die in Rede stehenden Verfügungen sind einstweilen noch nicht bestandskräftig.

Was ist aus Sicht betroffener OneCoin-Anleger von der ganzen Sache zu halten? Eine etwas ausführlichere Internetrecherche fördert ein buntes Kaleidoskop der unterschiedlichsten Informationen zutage. Da sind zunächst die mutmaßlich von OneCoin selber betriebenen Seiten zu nennen: hier ist die Rede von einer Finanzrevolution, von Transparenz und Sicherheit, Vertrauen und Verlässlichkeit, Verantwortung und Innovation und was der phantastischen Versprechungen mehr sind. Abgesehen von einer gewissen Frau Dr. Ruja Ignatova, angeblich „OneCoin-Gründerin und Visionärin“, sind allerdings Informationen zur weiterem Personal sowie handfeste Daten und Fakten Mangelware.

Zur IMS International Marketing Services GmbH findet sich immerhin im Handelsregister beim Amtsgericht Steinfurt eine Geschäftsführung: eine gewisse Manon Hübenthal ist hier verzeichnet, einzelvertretungsberechtigt und vor Änderung des Familiennamens als Manon Wißmann benannt. Alsdann führt die weitere Suche allerdings in einen regelrechten Orkus von potentiellen Monstrositäten: die Rede ist hier auf einer Vielzahl kritischer Blogs und Seiten von Täuschung und Betrug, von Schneeballsystem und Ponzi-Scheme und was das Kabinett der finanztechnischen Abscheulichkeiten sonst noch zu bieten hat. Immerhin interessierte sich die BaFin ganz offensichtlich schon vor geraumer Zeit für den Fall – was möglicherweise zwischenzeitlich auch auf weitere behördliche Stellen zutreffen dürfte.

Wir empfehlen vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen allen betroffenen Investoren in die OneCoin-Dienste dringlichst, umgehend mit möglichst erfahrener anwaltlicher Vertretung jeweilig bestehende Schadensersatzansprüche zu prüfen und gegebenenfalls umgehend und nachdrücklich geltend zu machen und durchzusetzen. Infrage steht hier neben der Zielrichtung gegen die handelnden Personen im Unternehmen auch eine mögliche Verantwortlichkeit von involvierten Vermittlern. Aus unserer Sicht ist hier darüberhinaus mindestens auch der Prüfungsbereich dahingehend eröffnet, ob gegebenenfalls zur vorsorglichen Absicherung bestehender Ansprüche dingliche Arrestierungsmaßnahmen in den Fokus genommen werden sollten.

Quelle:ADWUS Rechtsanwälte Nürnberg http://www.adwus.de/

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