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Startseite Allgemeines Politik Deutschland Opfer des systematischen Dopingprogramms in der ehemaligen DDR
Deutschland

Opfer des systematischen Dopingprogramms in der ehemaligen DDR

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem aktuellen Urteil festgehalten, dass Opfer des systematischen Dopingprogramms in der ehemaligen DDR nicht nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz als Opfer politischer Verfolgung oder willkürlicher Einzelakte anerkannt werden können.

Eine ehemalige DDR-Leistungssportlerin, die zwischen 1968 und 1973 im Alter von 12 bis 17 Jahren diversen Dopingsubstanzen ausgesetzt war, hatte auf diese Anerkennung geklagt. Die Folgen des Dopings wirken bis heute fort und haben bei der Klägerin zu schweren gesundheitlichen Schäden geführt, die sie seit ihrem 43. Lebensjahr erwerbsunfähig und zu 90% schwerbehindert gemacht haben. Obwohl sie eine einmalige Hilfeleistung im Rahmen des Ersten Dopingopfer-Hilfegesetzes erhalten hatte, strebte sie eine formelle Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz an, was jedoch abgelehnt wurde.

Das Gericht erklärte, dass für eine Rehabilitierung nach diesem Gesetz eine Maßnahme nicht nur gegen grundlegende Prinzipien wie Gerechtigkeit oder Verhältnismäßigkeit verstoßen haben muss, sondern auch der politischen Verfolgung gedient oder einen gezielten Willkürakt dargestellt haben muss. Das heimliche Verabreichen von Dopingsubstanzen, obwohl dessen gesundheitsschädliche Wirkungen bekannt waren, wurde zwar als schwerwiegender Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit gesehen, jedoch nicht als politische Verfolgung oder gezielter Willkürakt gewertet.

Das Urteil unterstreicht, dass die Entscheidung darüber, ob und wie Opfer des staatlichen Dopings in der DDR im Rahmen der bestehenden Entschädigungsregelungen berücksichtigt werden sollen, beim Gesetzgeber liegt. Die bestehenden Dopingopfer-Hilfegesetze basieren auf der Annahme, dass ein Rechtsanspruch aufgrund der Dopingmaßnahmen nicht gegeben ist und Hilfeleistungen lediglich aus humanitären Gründen gewährt werden. Eine Ausweitung des Anspruchsberechtigtenkreises durch das Gericht würde dessen Kompetenzen überschreiten.

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