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OPODO verliert in erster Instanz gegen Verbraucherzentrale

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Ein Reisevermittler darf für die Zahlung per Sofortüberweisung oder Giropay ebenso wenig ein Entgelt verlangen wie für die Zahlung per Kreditkarte. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die in London ansässige Opodo Ltd. entschieden.

„Das Gericht hat klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU auch per Sofortüberweisung oder Giropay kostenlos zahlen dürfen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „In den Flugpreis darf außerdem nicht schon zu Beginn der Buchung ein Rabatt eingerechnet werden, der für die gängigen Zahlungsarten nicht gilt.“

Flugpreis verteuerte sich um mehr als 40 Euro

Für einen Flug von Berlin nach Olbia und zurück hatte Opodo auf seinem Reiseportal 239,98 Euro als günstigsten Preis angezeigt. Erst nach Eingabe der persönlichen Daten stellte sich am Ende der Buchung heraus: Der Preis enthielt einen Rabatt von mehr als 40 Euro für die Zahlung mit den in Deutschland seltenen Karten „Viabuy Prepaid Mastercard“ und „Visa Entropay“. Wenn der Kunde dagegen mit Visa, Mastercard, Giropay oder Sofortüberweisung zahlen wollte, kletterte der Preis auf 282,78 Euro.

Entgeltverbot darf nicht umgangen werden

Nach der seit 2018 auch in Deutschland geltenden, überarbeiteten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) dürfen Unternehmen kein Entgelt für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und Kredit- und Girokarten verlangen. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass Opodo dieses Verbot auf seiner Internetseite umgehen wollte. Es treffe nicht zu, dass das Unternehmen lediglich eine Ermäßigung auf bestimmte Karten gebe und alle anderen Zahlungsarten kostenlos seien. Kunden rechnen nicht damit, dass der anfangs gezeigte Flugpreis nur mit einer wenig verbreiteten Zahlkarte erreicht werden könne. Der erhöhte Flugpreis stelle aus ihrer Sicht daher ein zusätzliches Entgelt für die Zahlung per Sofortüberweisung, Giropay oder Kreditkarte dar.

Sofortüberweisung und Giropay müssen kostenlos sein

Die Richter stellten außerdem klar: Zahlungen per Sofortüberweisung und Giropay müssen nach der EU-Richtlinie PSD2 ebenso kostenfrei möglich sein wie eine gewöhnliche SEPA-Überweisung. In beiden Fällen sei zwar ein weiterer Dienstleister eingeschaltet, die Zahlung erfolge aber letztlich durch eine SEPA-Überweisung.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.03.2019, Az. 52 O 243/18 – nicht rechtskräftig

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