Orderschuldverschreibungen sind Wertpapiere, die auf den Namen eines bestimmten Gläubigers lauten, diesem und späteren Erwerbern jedoch die Übertragung mittels Indossament gestatten.
Rechtsfragen
Der Gesetzgeber sieht als Regelfall die Inhaberschuldverschreibung vor (§§ 793 ff. BGB), die als Inhaberpapier durch bloße Einigung und Übergabe wie eine bewegliche Sache auf einen neuen Erwerber übertragen werden kann. Diese Form besitzt die höchste Verkehrsfähigkeit, die den Handel an Börsen erleichtert und Regelfall für den börslichen Handel darstellt. Die Verkehrsfähigkeit ist dadurch erhöht, dass selbst gestohlene, verloren gegangene oder abhandengekommene Inhaberschuldverschreibungen gutgläubig erworben werden können (§ 935 Abs. 2 BGB; bestimmte Ausnahmen für Kreditinstitute), was für bewegliche Sachen nicht gilt (§ 935 Abs. 1 BGB).
Der Aussteller besitzt jedoch Gestaltungsfreiheit, die Verkehrsfähigkeit seiner Anleihen dadurch einzuschränken, dass er ihre Übertragbarkeit erschwert. Dies kann durch die Form der Orderschuldverschreibung geschehen. Neben der Einigung und der Übergabe ist bei der Orderschuldverschreibung noch ein Indossament für deren Übertragung zwingend erforderlich; ohne Indossament werden die Rechte aus der Orderschuldverschreibung trotz Übergabe nicht übertragen. Orderschuldverschreibungen sind eine Form des kaufmännischen Verpflichtungsscheins und gehören damit zu den gekorenen Orderpapieren nach § 363 Abs. 1 HGB.[1] Die positive Orderklausel muss also stets berücksichtigt werden, weil ihr Fehlen die Schuldverschreibung zu einem Rektapapier macht.
Quelle Wikipedia
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