10 IN 488/21 In dem Verfahren über den Antrag d.Orsay GmbH, Im Lossenfeld 12, 77731 Willstätt, vertreten durch den Geschäftsführer
Sascha Gerhard Alexander Bopp, c/o Firma Orsay GmbH, Im Lossenfeld 12, 77731 Willstätt
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 370336
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K&L GATES, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main, Gz.: 3400885.00001
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen hat das Amtsgericht Offenburg am 27.12.2021 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 26.11.2021 über die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung der Schuldnerin wird mit Wirkung zum 01.01.2022 wie folgt berichtigt:
Ziff. 8. des Beschlusses wird wie folgt neu gefasst:
Die Schuldnerin wird gemäß § 270b Abs. 3 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung ermächtigt, die im Rahmen der Betriebsfortführung notwendigen Masseverbindlichkeiten zu begründen. Ausgenommen sind Masseverbindlichkeiten iSv § 55 Abs. 2 S. 2 InsO.
Gründe:
Im Beschluss vom 26.11.2021 wurde in Ziff. 8 die Ermächtigung der Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten auch auf Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO erstreckt, obwohl dies von der Schuldnerin so nicht beantragt war. Auf Antrag der Schuldnerin war dies mit Wirkung zum 01.01.2022 zu korrigieren.
Weiter ist nach § 5 Abs. 1 CovInsAG von einer Anwendbarkeit von § 270b InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung auszugehen, da die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Offenburg, 27.12.2021
-Insolvenzgericht-
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