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OTIMA Energie AG – Insolvent

SimonMichaelHill (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 IN 275/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen OTIMA Energie AG, Rosenaue 24, 15366 Neuenhagen bei Berlin, vertreten durch den Vorstand ist am 15. Oktober 2021 um 12.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet worden. Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen des Schuldners über alle Vermögensgegenstände einschließlich Vermögenswerten oder Rechten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegen sind, sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

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