Ottmar Ruoff, geb. 6. Februar 1951, deutscher Staatsangehöriger, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte, sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form, zu unterlassen. Insbesondere wird Ottmar Ruoff angewiesen, die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen, sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form, zu unterlassen. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziff. 2 des Dispositivs wird Ottmar Ruoff auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen.
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