Das Oberverwaltungsgericht hat heute einen Eilantrag eines Stadtverordneten abgewiesen, der sich gegen die kurzfristige Anberaumung einer Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung Rheinsberg richtete. Der Antragsteller, ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, hatte beanstandet, dass die für heute Abend um 19.30 Uhr anberaumte Sitzung im Ortsteil Luhme-Heimland zeitlich mit einer anderen wichtigen Sitzung kollidiert. Die parallele Sitzung des Hauptausschusses, die im benachbarten Kleinzerlang um 18.15 Uhr beginnt, umfasst ebenfalls Themen von hoher Tragweite für die kommunale Politik.
In seiner Argumentation führte der Antragsteller an, dass es den Mitgliedern des Hauptausschusses nicht möglich sei, beide Sitzungen zu besuchen, was eine Beeinträchtigung der Ausübung ihrer Mandatspflichten darstelle. Er forderte daher eine Verschiebung der Sondersitzung, um eine Überschneidung zu vermeiden.
Das Gericht wies den Antrag jedoch zurück und betonte in seiner Entscheidung, dass die Mitglieder des Hauptausschusses selbst die Möglichkeit hätten, durch eine Unterbrechung oder Vertagung der Ausschusssitzung rechtzeitig zur Sondersitzung zu erscheinen. Diese Flexibilität in der Handhabung der Sitzungszeiten ermögliche es den Mandatsträgern, ihren Verpflichtungen in beiden Gremien nachzukommen.
Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass keine unabwendbaren Nachteile für den Antragsteller oder andere Betroffene entstünden, sollten sie die Sondersitzung versäumen. Das Gericht erklärte, dass gegen Beschlüsse, die möglicherweise unter einer fehlerhaften Ladung zustande kommen, nachträglicher Rechtsschutz gewährt werden könne. Dies biete eine ausreichende Sicherheit, dass eventuelle Rechtsverletzungen korrigiert werden können.
Das Gericht ließ eine Revision gegen seinen Beschluss nicht zu, betonte jedoch, dass gegen diese Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden kann.
Beschluss vom 29. April 2024 – OVG 12 S 9/24 –
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