Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren die Beschwerde der Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass die DES keinen Anspruch darauf hat, auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erwähnt zu werden.
Die DES ist eine der AfD nahestehende Stiftung. Sie will erreichen, dass sie auf der Webseite des BMI in einem Artikel über politische Stiftungen unter Darstellung ihres Logos und Schriftzuges sowie unter Verlinkung auf ihre Homepage erwähnt wird. In diesem Beitrag werden sechs politische Stiftungen, die anderen im Bundestag vertretenen Parteien nahestehen, in entsprechender Weise aufgeführt. Die DES beruft sich als eine der größten Oppositionsfraktion im Deutschen Bundestag nahestehende Stiftung auf den Grundsatz der Chancengleichheit im parteipolitischen Wettbewerb.
Das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die DES als politische Stiftung sich nicht auf das aus Art. 21 Abs. 1 GG folgende staatliche Neutralitätsgebot berufen könne, denn dieses Gebot gelte nur für politische Parteien. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG komme nicht in Betracht, weil entsprechend der Verwaltungspraxis des BMI in dem Artikel lediglich diejenigen Stiftungen genannt worden seien, die eine staatliche Förderung erhielten. Die DES sei bislang aber nicht aus Haushaltsmitteln gefördert worden. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren hat keine andere Beurteilung gerechtfertigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 27. Juli 2021 – OVG 9 S 20/21 –
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