Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Bewohner der Rigaer Straße 94 in Berlin verpflichtet sind, das Betreten des Gebäudes durch einen staatlich anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz und die Bauaufsicht zu dulden. Die Anordnung des Bezirks zur Duldung der Brandschutzbegehung wurde allerdings insoweit außer Vollzug gesetzt, als diese auch der Eigentümerin des Grundstücks das Betreten gestattet.
Das Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob die Bauaufsichtsbehörde die Ermittlung der Brandschutzgefahr selbst vorzunehmen und ggf. einen Sachverständigen zu beauftragen hat oder sie wie hier geschehen befugt ist, die Gefahrermittlung durch die Eigentümerin vornehmen zu lassen. Die Notwendigkeit einer Brandschutzprüfung durch einen Sachverständigen habe das Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht entkräftet. Für die Ermittlung eventueller Brandgefahren sei aber nicht erforderlich, dass auch die Eigentümerin das Grundstück betritt, denn über die Erkenntnismöglichkeiten des Sachverständigen hinausgehende Erkenntnisse seien hierdurch nicht zu erwarten. Deshalb sei die Verpflichtung der Bewohner dazu, das Betreten der Eigentümerin zu dulden, ein unverhältnismäßiger Eingriff in deren Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG).
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