Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bau eines Wohn- und Geschäftshauses in der Nähe des denkmalgeschützten „Alten Bahnhofs“ in Düsseldorf-Oberkassel fortgesetzt werden darf. Dieses Urteil revidiert einen früheren Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, der zu einem Baustopp geführt hatte.
Der Eigentümer des „Alten Bahnhofs“ hatte gegen die von der Stadt Düsseldorf erteilte Baugenehmigung geklagt, da er befürchtete, der Betrieb seiner Gastronomie könnte durch die neue Wohnnutzung eingeschränkt werden. Das Verwaltungsgericht hatte daraufhin im Eilverfahren die Baugenehmigung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Beschwerde der Bauherrin gegen diesen Beschluss war beim Oberverwaltungsgericht jedoch erfolgreich.
In seiner Begründung stellte das Gericht fest, dass die Baugenehmigung keine Rechte des Nachbarn verletze. Der Betrieb des „Alten Bahnhofs“ müsse keine zusätzlichen Beschränkungen durch den Bau der neuen Wohnungen befürchten, solange die geltenden Lärmgrenzwerte eingehalten werden. In einem Kerngebiet, wie dem, in dem sich der „Alte Bahnhof“ und das Bauprojekt befinden, müssen Anwohner den dort erlaubten Lärm tolerieren. Eine darüber hinausgehende Einzelfallprüfung der Lärmzumutbarkeit, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hatte, ist in solchen Gebieten nicht erforderlich. Auch die vom Bauherrn erhaltenen Befreiungen von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans verletzen laut Gericht keine Nachbarrechte. Ebenso wenig steht die Denkmaleigenschaft des „Alten Bahnhofs“ dem Bauvorhaben im Wege.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Bauherrin das Risiko trägt, dass die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren nach weiterer Prüfung möglicherweise doch noch aufgehoben wird.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 10 B 645/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf: 4 L 640/23).
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