Am 26. September 2024 entschied das Oberverwaltungsgericht, dass die vom Kreis Soest aufgrund einer Anweisung der Bezirksregierung Arnsberg verhängte Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens für eine Windenergieanlage in Werl rechtswidrig ist. Die Betreiberin der Anlage hatte im September 2023 einen Antrag auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gestellt. Der Standort der geplanten Anlage befindet sich außerhalb der im Regionalplan vorgesehenen Windenergiebereiche, was zunächst keine raumordnungsrechtlichen Bedenken hervorrief. Nach einer erneuten Prüfung wies die Bezirksregierung den Kreis Soest jedoch im Juni 2024 an, das Genehmigungsverfahren für ein Jahr auszusetzen, um das laufende Regionalplanverfahren nicht zu gefährden.
Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass diese Anweisung rechtswidrig sei. Das Gericht verwies darauf, dass die landesrechtliche Aussetzungsvorschrift möglicherweise gegen das Bundes-Immissionsschutzgesetz verstößt und daher nichtig sein könnte. Außerdem wurden die Voraussetzungen für die Aussetzung als nicht erfüllt angesehen, da das Genehmigungsvorhaben das Regionalplanverfahren nicht wesentlich beeinträchtigen würde. Auch die Begründung der Bezirksregierung wurde als unzureichend kritisiert.
Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar. Aktuell sind noch 17 weitere Verfahren anhängig, die ähnliche Anweisungen der Bezirksregierungen betreffen.
Aktenzeichen: 22 B 727/24.AK
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