In einem Normenkontrollverfahren haben sich Eigentümer von Wohneinheiten in der Anlage „Riehmers Hofgarten“ in Berlin-Kreuzberg gegen eine Rechtsverordnung des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg gewandt. Diese Verordnung erweiterte im Jahr 2020 den räumlichen Geltungsbereich der seit 2004 bestehenden Erhaltungsverordnung „Hornstraße“ um den Baublock 205 (Yorckstraße/ Mehringdamm/Hagelberger Straße/Großbeerenstraße).
Eine Untersuchung aus dem Jahr 2015 hatte empfohlen, den Baublock 205 nicht in das bestehende Erhaltungsgebiet einzubeziehen. Diese Empfehlung begründete sich damit, dass bereits knapp die Hälfte der Wohnungen in Eigentum umgewandelt und überwiegend aufgewertet worden sei. Zudem sei das Potenzial für energetische Sanierungen aufgrund des bestehenden Denkmalschutzes gering und ein Aufwertungsdruck nur in Teilen des Gebietes gegeben. Im Gegensatz dazu empfahl eine Untersuchung aus dem Jahr 2019, den Baublock 205 einschließlich der Anlage „Riehmers Hofgarten“ in das Erhaltungsgebiet aufzunehmen. Auf dieser Grundlage erließ der Bezirk die Erweiterungsverordnung.
Der Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Erweiterungsverordnung aufgehoben. In seiner Begründung führte der Senat an, dass die Untersuchung aus dem Jahr 2019 nicht plausibel sei. Sie basiere auf einem hohen Aufwertungspotenzial für energetische Sanierungen und einem Aufwertungsdruck, der sich aus der Eigentümerstruktur ergebe. Diese Annahmen widersprachen jedoch den Ergebnissen der Untersuchung von 2015 und setzten sich nicht mit diesen auseinander. Darüber hinaus enthielt die Untersuchung von 2019 widersprüchliche Angaben zu negativen städtebaulichen Folgen für die Infrastruktur.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil vom 23. Mai 2024 – OVG 10 A 14/20 –
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die städtebauliche Entwicklung und den Denkmalschutz in Berlin-Kreuzberg. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verdeutlicht die Notwendigkeit, dass Erweiterungen von Erhaltungsverordnungen auf einer gründlichen und widerspruchsfreien Datengrundlage beruhen müssen. Insbesondere in Gebieten mit historischem Baubestand und bereits erfolgten Eigentumsumwandlungen ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich, um sowohl den Schutz historischer Bausubstanz als auch die Bedürfnisse der Bewohner angemessen zu berücksichtigen.
Mit der Aufhebung der Erweiterungsverordnung fällt der Baublock 205 nun wieder aus dem Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Hornstraße“ heraus. Dies bedeutet, dass dort vorerst keine zusätzlichen Auflagen in Bezug auf den Denkmalschutz und die energetische Sanierung bestehen. Die Eigentümer der betroffenen Wohnungen, insbesondere in der Anlage „Riehmers Hofgarten“, haben somit vorerst wieder größere Freiheiten bei der Gestaltung und Nutzung ihrer Immobilien.
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