Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat in einem wegweisenden Urteil die Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Anträgen auf Wiederaufgreifen bei Corona-Soforthilfe-Verfahren bestätigt.
Kernpunkte des Urteils:
1. Sachverhalt: Ein Handwerksbetrieb aus Werne hatte 2020 Corona-Soforthilfen erhalten, später seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass gemeldet und einen Schlussbescheid über eine Teilrückzahlung akzeptiert.
2. Rechtliche Situation: Zahlreiche Empfänger hatten später ein Wiederaufgreifen ihrer Verfahren beantragt, nachdem einige Gerichte ähnliche Bescheide für rechtswidrig erklärt hatten.
3. OVG-Entscheidung: Das Gericht bestätigte die Ablehnung des Wiederaufgreifens durch die Bezirksregierungen.
4. Begründung:
– Grundsätzlich besteht nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung beim Wiederaufgreifen.
– Das Prinzip der Rechtssicherheit rechtfertigt die Bestandskraft von Verwaltungsakten.
– Die Aufrechterhaltung der Bescheide ist nicht „schlechthin unerträglich“.
– Die Behörde darf dem Aspekt der Rechtssicherheit Vorrang geben.
5. Konsequenzen: Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für zahlreiche ähnliche Fälle und bestätigt die Vorgehensweise der Behörden.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Rechtssicherheit im Verwaltungsrecht, auch wenn sich später herausstellt, dass Bescheide möglicherweise rechtswidrig waren. Es setzt damit einen wichtigen Präzedenzfall für den Umgang mit Corona-Soforthilfen und ähnlichen Verfahren.
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