Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hat am 15. August 2024 entschieden, dass der Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohnhauses in Bad Kreuznach Anspruch auf eine denkmalrechtliche Genehmigung für einen Solarzaun hat.
Kernpunkte der Entscheidung:
1. Das OVG hob ein gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz auf.
2. Die Stadt Bad Kreuznach muss nun die beantragte Genehmigung erteilen.
3. Das Gericht erkannte an, dass der Solarzaun denkmalschutzrechtliche Belange beeinträchtigt.
4. Jedoch überwiegen laut OVG die Interessen des Gemeinwohls am Ausbau erneuerbarer Energien.
5. Das Gericht berief sich dabei auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das solchen Anlagen ein „überragendes öffentliches Interesse“ zuspricht.
6. Alternative Standorte für die Solaranlage auf dem Grundstück wurden als nicht relevant erachtet.
Das Urteil unterstreicht den wachsenden Stellenwert erneuerbarer Energien gegenüber traditionellen Denkmalschutzbelangen. Es könnte Präzedenzwirkung für ähnliche Fälle haben, in denen Klimaschutzinteressen und Denkmalschutz gegeneinander abgewogen werden müssen.
Aktenzeichen: 1 A 10604/23.OVG
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