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OVG Urteil zum Hambacher Forst

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Die Räumung und Beseitigung des Baumhauses „NoNames“ im Hambacher Forst im September 2018 war rechtens. Das hat heute nach mündlicher Verhandlung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Der Kläger nutzte das Baumhaus eigenen Angaben zufolge seit Sommer 2018. Es wurde im September 2018 – ebenso wie weitere Baumhäuser und sonstige Anlagen – durch die beklagte Stadt Kerpen im Wege des Sofortvollzugs geräumt und beseitigt. Dem Vorgehen der Stadt lag eine Weisung des damaligen Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des beigeladenen Landes NRW zugrunde. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage gegen die Räumung des Hambacher Forstes statt und hob den Sofortvollzug nachträglich auf. Die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt Kerpen hatte Erfolg.

Zur Begründung des Urteils hat der 7. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die ge­richtliche Prüfung erstreckt sich nur auf das vom Kläger genutzte Baumhaus. Ein Ge­samtzusammenhang aller Maßnahmen zur Räumung des Hambacher Forstes, der dem Kläger auch Rechtsschutz gegen ihn nicht unmittelbar betreffende Maßnahmen ermöglichen könnte, liegt – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – nicht vor. Er ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Räumung eine durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) geschützte Versammlung betroffen hätte. Wie schon in seinem Eilbeschluss vom 14.09.2018 (vgl. Pressemitteilung vom 14.09.2018) geht der Senat davon aus, dass es im Zeitpunkt der Räumung Mitte September 2018 an dem in Art. 8 GG enthaltenen Merkmal „friedlich und ohne Waf­fen“ gefehlt hat. Räumung und Beseitigung des vom Kläger genutzten Baumhauses waren rechtmäßig. Es ist nicht genehmigt gewesen und hat insbesondere gegen Vor­schriften zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit verstoßen. Die Maßnahme war nicht ermessensfehlerhaft. Der Weisung des Ministeriums lagen hinreichende Sachverhaltsermittlungen zugrunde und die Maßnahme war angesichts des be­zweckten Schutzes von Leib und Leben nicht unverhältnismäßig. Der Weisung lagen auch keine sachfremden Erwägungen zugrunde. Insbesondere sind keine Anhalts­punkte für eine „innere Vorwegbindung“ des Ministeriums dahingehend ersichtlich, dass es von vorneherein keine andere Entscheidung als die Räumung und Beseiti­gung der Baumhäuser auf Grundlage der nordrhein-westfälischen Bauordnung in Be­tracht gezogen hat.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 7 A 2635/21 (I. Instanz: VG Köln 23 K 7046/18)

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