Startseite Allgemeines P & P AG Zwickau mit 7-stelligem Bilanzverlust – kann man da eine Immobilie erwerben als Kapitalanleger? Auch sonst keine erfreuliche Bilanz!
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P & P AG Zwickau mit 7-stelligem Bilanzverlust – kann man da eine Immobilie erwerben als Kapitalanleger? Auch sonst keine erfreuliche Bilanz!

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Nun, mit der Insolvenz der Licon Unternehmensgruppe erreichen uns immer mehr Anfragen zu Unternehmen, die Immobilien zur Kapitalanlage anbieten. So nun auch zum Unternehmen P&P AG aus Zwickau. Das Unternehmen ist auch Anbieter von Immobilien zur Kapitalanlage, also im gleichen Marktsegment wie das Unternehmen Licon aus Leipzig. Mithin gelten hier natürlich die gleichen Prämissen, wenn es um den Erwerb einer Immobilie geht. Als wirtschaftlich starkes Unternehmen würde ich das Unternehmen sicherlich nicht bezeichnen, denn das Stammkapital und Gewinnrücklagen kann man doch schon als sehr „angegriffen“ ansehen. Das Eigenkapital beträgt nur noch den „immensen Betrag“ von 2.200 Euro. Um hier wirklich sicher zu sein als Immobilienerwerber, bedarf es sicherlich sehr viel Vertrauen und einiger weiterer Dinge. Hier zu nennen wäre sicherlich eine Bürgschaft in Höhe von 5% des Kaufpreises, um spätere Ansprüche auf eine mögliche Gewährleistung überhaupt durchsetzen zu können. Auch wenn P&P nicht selber baut, so ist man doch in Haftung gegenüber den Immobilienerwerbern. Auch finden wir auf der Webseite des Unternehmens nichts, um über das Thema „Qualitätscontrolling“ der Bau- und Sanierungsleistung, die vom Unternehmen mit dem Verkauf einer Denkmalschutzimmobilie mit verkauft werden. Hier sollten Sie auf eine TÜV-baubegleitende Sanierung, oder einer baubegleitenden Sanierung unter der Kontrolle eines vereidigten Baugutachters bestehen. Eine gute Sanierung vermindern die zukünftigen Kosten einer Instandhaltung, deshalb wichtig. Unseren Usern zu einem Erwerb der Immobilie raten oder abraten, können wir beides nicht, aber unsere Bedenken und worauf Sie achten sollten, haben wir ja hier dargestellt.

Interessant auch noch dieser Absatz aus der aktuellen hinterlegten Bilanz Zitat:

Die Gesellschaft ist Muttergesellschaft der P&P Gruppe. Die Tochtergesellschaften sind über Darlehens- und Verrechnungskonten miteinander verbunden. Somit ist es für den Fortbestand der ganzen Gruppe erforderlich, dass in den einzelnen Tochtergesellschaften jeweils Projekte generiert werden können, die den Fortbestand der jeweiligen Gesellschaft gewährleisten. Die jeweilige Geschäftsführung geht jedoch davon aus, dass dies im erforderlichen Umfang realisiert werden kann und ist deshalb vom Grundsatz der Unternehmensfortführung ausgegangen.

Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Gesellschaft von einer erheblichen Bestandsgefährdung betroffen.

Nach der Fortführungsprognose ist die Zahlungsfähigkeit der Gruppe und somit der Gesellschaft für den Prognosezeitraum von zwölf Monaten gewährleistet. Hingewiesen sei aber auf die Unsicherheiten und Beurteilungsrisiken der vorgelegten Fortführungsprognose. Gleichwohl können bei einer ungünstigen Marktentwicklung Liquiditätsengpässe und eine Zahlungsunfähigkeit im Prognosezeitraum nicht ausgeschlossen werden. Zitat Ende

1 Komment

  • P & P AG Zwickau Insolvent. GF: Ulf Hofmann

    entlich ein Dieb weniger!!!!.

    Amtsgericht Chemnitz, Aktenzeichen: 14 IN 1134/15

    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der P&P AG, vertr.d.d. Vorstand Ulf Hofmann Scheringer Straße 1, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 18891
    vertreten durch den Vorstand Ulf Hofmann

    ergeht nachfolgende Entscheidung:

    1. Gemäß § 270 a Abs. 1 InsO wird die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters angeordnet. Zum vorläufigen Sachwalter wird

    Rechtsanwalt
    Prof. Dr. Lucas F. Flöther
    Nikolaistraße 3-5
    04109 Leipzig

    Telefax: 0341 65220111

    Email geschäftlich: leipzig@floether-wissing.de

    Telefon geschäftlich: 0341 652200

    bestellt.

    2. Der vorläufige Sachwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung der Schuldnerin zu überwachen (§§ 270a Abs. 1 Satz 2; 274 Abs. 2 Satz 1 InsO).

    3. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen werden dürfen und dass Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§§ 270a Abs. 1 Satz 2; 275 Abs. 2 InsO).

    4. Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§§ 270a Abs. 1 Satz 2; 274 Abs. 2 Satz 2; 22 Abs. 3 InsO).

    5. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§§ 270a Abs. 1 Satz 2; 274 Abs. 2; 22 Abs. 3 InsO).

    6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270a Abs. 1 Satz 2, 274 Abs. 3 InsO).

    7. Es ist ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Schuldnerin überschuldet und/oder zahlungsunfähig ist bzw. ob Zahlungsunfähigkeit droht, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO).

    In dem Gutachten soll ferner dazu Stellung genommen werden, ob die schuldnerische Geschäftsführung über ausreichende Erfahrung zur Betriebsfortführung im Eigenver- waltungsverfahren verfügt bzw. ob bereits jetzt Umstände vorliegen, die erwarten las-

    sen, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird und ob Ausschlussgründe für die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigersaus- schusses nach § 22a Abs. 3 InsO vorliegen.

    Zusammen mit dem Gutachten sollen dem Gericht vorgelegt werden:

    ein Stammdatenblatt mit den persönlichen Daten der Schuldnerin (gegebenenfalls sämtliche frühere Firmennamen, ladungsfähige Anschrift), Angaben zu Bankverbindungen, Versicherungsverträgen, Immobilienvermögen, Angaben zu Vermögen aus deren [vormaliger] selbstständigen Tätigkeit (Firmenbezeichnung[en], Firmenanschrift[en], Datum der Einstellung des Geschäftsbetriebs, Arbeitnehmer, Lohn-/Gehaltsrückstände), Angaben zu den am Verfahren beteiligten institutionellen Gläubiger (Finanzamt/Finanzämter; Krankenkasse/n, Berufsgenossenschaft) sowie Angaben der Anzahl der am Verfahren beteiligten Gläubiger, der Gesamtverbindlichkeiten ohne und mit Absonderungsrechten, des Wertes des Vermögens, der freien und der freien liquiden Masse.

    ein Verzeichnis der von der Schuldnerin angegebenen und der ergänzend ermittelten am Verfahren beteiligten Gläubiger und deren Forderungen gegebenenfalls nebst der Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit, wenn nicht die Schuldnerin bereits dem Gericht ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis vorgelegt hat oder vorlegt.

    Mit der Erstellung des Gutachtens wird

    Rechtsanwalt
    Prof. Dr. Lucas F. Flöther
    Nikolaistraße 3-5
    04109 Leipzig

    beauftragt.

    Dem Sachverständigen ist ungehindert Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen und sonstige Unterlagen zu gewähren und Zutritt zu allen Vermögenswerten zu gestatten.

    Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte Dritter, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, einzuziehen.

    8. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

    Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

    Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.

    14 IN 1134/15 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen,

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