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P & P Renditefonds I GmbH & Co. KG-Insolvent

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der P & P Renditefonds I GmbH & Co. KG, vertr. d. d. phG P & P Verwaltungs GmbH Scheringerstraße 1, 08056 Zwickau, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin P & P Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Ulf Hofmann

– wurde am 10.06.2016 um 10:59 Uhr

RA Dr. Thilo H. Korn, Am alten Bad 5, 09111 Chemnitz, Telefax 0371 271415 1, Telefon geschäftlich 0371 271415 0

zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

– wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet für den Schuldner die sofortige Beschwerde statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Beschlusses.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werde

11 IN 423/16 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 10.06.2016

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