Pacifico Renewables Yield AG
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 22. Dezember 2021 um 11:00 Uhr (MEZ) unter
https://www.pacifico-renewables.com/investor-relations/
im Bereich „Hauptversammlung“ virtuell abzuhaltenden außerordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten eingeladen („Virtuelle Hauptversammlung“). Versammlungsort wird der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters im ConferenceCenter Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, sein.
Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des Artikel 2 des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze („COVID-19-Abmilderungsgesetz“).
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
an der Virtuellen Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
I. |
Tagesordnung
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II. |
Berichte
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III. |
Allgemeine Hinweise zur Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung
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I. |
Tagesordnung |
1. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Notierung der Gesellschaft in den regulierten Markt Die Gesellschaft ist aktuell im Freiverkehr der Düsseldorfer Börse und deren Qualitätssegment mit zusätzlichen Anforderungen (Primärmarkt) notiert. Zusätzlich wird die Aktie der Gesellschaft im Freiverkehr der Börsen Berlin, Frankfurt, München, Tradegate sowie Xetra gehandelt. Der Vorstand erwägt, einen Segmentwechsel vom Freiverkehr in den regulierten Markt (sog. Uplisting) mit der Beantragung der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse durchzuführen. Die Zulassung soll im Börsensegment Prime Standard oder General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen. Ein solcher Segmentwechsel würde nach Einschätzung des Vorstands und Aufsichtsrats zu einer erhöhten Akzeptanz der Gesellschaft bei Investoren führen, die mögliche Investorenbasis signifikant verbreitern, die weitere Vergrößerung des Free Floats ermöglichen und damit einhergehend zu einer Erhöhung der Liquidität in der Aktie der Gesellschaft führen. Zwar wäre der Segmentwechsel mit Blick auf die gesteigerten Governance-, Transparenz- und Berichtspflichten infolge einer Notierung im regulierten Markt mit erhöhten Kosten für die Gesellschaft verbunden. Allerdings würden sich die Möglichkeiten und Bedingungen der Aufnahme von Eigen- und/oder Fremdkapital am Kapitalmarkt für die Gesellschaft deutlich verbessern. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sehen die durch ein Uplisting verbesserten Finanzierungsbedingungen als wichtigen Zwischenschritt auf dem Weg zum Ziel, bis zum Jahr 2023 ein Portfolio mit einer Gesamtkapazität von 400 MW aufzubauen und zu einer Plattform am Kapitalmarkt für eine Vielzahl von Projektentwicklern zu werden. Aus diesen Gründen sind der Vorstand und der Aufsichtsrat der Auffassung, dass ein solcher Segmentwechsel im Interesse der Gesellschaft liegt. Die Gesellschaft hat bereits erste Schritte zur Vorbereitung der Beantragung der Zulassung der Gesellschaft zum regulierten Markt unternommen. Die erfolgreiche Durchführung des Segmentwechsels ist allerdings von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft sowie dem allgemeinen Marktumfeld abhängig. Die endgültigen Entscheidungen über die Durchführung des Segmentwechsels, dessen genauen Zeitpunkt sowie die Auswahl des Börsensegments sollen daher im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands stehen. Mit Blick auf die Bedeutung dieser Entscheidung für die Gesellschaft hat der Vorstand gemäß § 119 Absatz 2 AktG beschlossen, die Entscheidung über die Durchführung des Segmentwechsels der Hauptversammlung zur Zustimmung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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2. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021/II mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung des § 6 der Satzung Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. August 2021 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 1.654.883,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2021“). Am 10. November 2021 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 durch Ausgabe von 338.276 neuen Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beschlossen. Zum Zeitpunkt der Einladung der Virtuellen Hauptversammlung ist die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 noch nicht im Handelsregister eingetragen und somit noch nicht wirksam geworden; die Eintragung ist aber zeitnah zu erwarten. Das Genehmigte Kapital 2021 wird der Gesellschaft künftig infolge der vorstehend beschriebenen Ausnutzung vom 10. November 2021 somit nicht mehr im gesetzlich maximal zulässigen Umfang der Hälfte des Grundkapitals zur Verfügung stehen, sodass die Gesellschaft auch nicht die Möglichkeit hat, Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts im gesetzlich maximal zulässigen Umfang auszugeben. Der Vorstand hat einen Bericht über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erstellt, der dieser Einladung unter Ziffer II.3 beigefügt ist. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, weiterhin flexibel auf Finanzierungserfordernisse und kurzfristige Angebote – insbesondere im Zusammenhang mit dem weiteren Portfolioausbau – reagieren zu können, soll das Genehmigte Kapital 2021 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, das sich an der Ausgestaltung des Genehmigten Kapitals 2021 orientiert. Allerdings soll das neue genehmigte Kapital an die erhöhte Grundkapitalziffer der Gesellschaft nach Eintragung der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 von EUR 3.721.042,00 angepasst werden. Das neue genehmigte Kapital würde – wie bisher das Genehmigte Kapital 2021 – in bestimmten Fällen die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts vorsehen. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
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3. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2021 und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/II sowie über die entsprechende Änderung der Satzung Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. August 2021 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. August 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (beziehungsweise Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen 2021“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 110.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern beziehungsweise Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 1.654.883,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- beziehungsweise Wandelanleihebedingungen beziehungsweise Genussrechtsbedingungen oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (zusammen, die „Bedingungen der Schuldverschreibungen 2021“). Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 2021 können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Schuldverschreibungen 2021 können gegen Erbringung einer Bar- und/oder Sacheinlage ausgegeben werden („Ermächtigung 2021“). Zur Bedienung etwaiger unter der Ermächtigung 2021 ausgegebener Schuldverschreibungen 2021 wurde das Bedingte Kapital 2021 in Höhe von bis zu EUR 1.654.883,00 geschaffen (§ 6a der Satzung). Die Ermächtigung 2021 wurde nicht genutzt, und es stehen keine Optionsrechte auf Aktien im Rahmen des Bedingten Kapitals 2021 aus. Seit der Schaffung der Ermächtigung 2021 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch am 10. November 2021 die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 durch Ausgabe von 338.276 neuen Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beschlossen. Zum Zeitpunkt der Einladung zur Virtuellen Hauptversammlung ist die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 allerdings noch nicht im Handelsregister eingetragen und somit noch nicht wirksam geworden; die Eintragung ist aber zeitnah zu erwarten. Aufgrund dieser Kapitalerhöhung steht der Gesellschaft allerdings die Möglichkeit, Schuldverschreibungen 2021 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszugeben, ohne neue Ermächtigung der Hauptversammlung nicht mehr zur Verfügung. Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel und erfolgreich auf ein günstiges Marktumfeld, Finanzierungserfordernisse oder sonstige vorteilhafte Angebote reagieren, ihre Barmittelposition kurzfristig stärken oder sonstige Chancen und Gelegenheiten zum weiteren Ausbau des Portfolios nutzen kann, sollen die Ermächtigung 2021 und das Bedingte Kapital 2021 aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2021/II) ersetzt werden; diese sollen dem – nach Eintragung der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 – höheren Grundkapital im Rahmen der aktienrechtlichen Möglichkeiten Rechnung tragen und zugleich die Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber oder Namen lautenden Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (beziehungsweise Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit, Bezugsrechte im Rahmen des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich unter dem Börsenkurs erfolgen, auffrischen. Im Übrigen sollen die Bedingungen der Schuldverschreibungen 2021 unter der neuen Ermächtigung unverändert übernommen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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II. |
Berichte |
1. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021/II mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung des § 6 der Satzung) Unter Tagesordnungspunkt 2 der Virtuellen Hauptversammlung am 22. Dezember 2021 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, das bestehende Genehmigte Kapital 2021 aufzuheben und ein neues Genehmigtes Kapital 2021/II zu schaffen. Gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe neuer Aktien unter dem Genehmigten Kapital 2021/II diesen Bericht: Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. August 2021 ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 18. August 2026 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals, um insgesamt bis zu EUR 1.654.883,00 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2021). Am 10. November 2021 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 durch Ausgabe von 338.276 neuen Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beschlossen. Zum Zeitpunkt der Einladung zur Virtuellen Hauptversammlung ist die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 noch nicht im Handelsregister eingetragen und somit noch nicht wirksam geworden; die Eintragung ist aber zeitnah zu erwarten. Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel gegen Bar- und/oder Sacheinlage insbesondere zum kurzfristigen weiteren Portfolioausbau zu stärken, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2021 aufgehoben und ein dem nach Eintragung der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 höheren Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang unter Ausschluss beziehungsweise mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen werden. Das unter Tagesordnungspunkt 2 der Virtuellen Hauptversammlung am 22. Dezember 2021 vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2021/II soll den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 21. Dezember 2026 um bis zu EUR 1.860.521,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 1.860.521 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Das neue Genehmigte Kapital 2021/II soll es der Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig und umfassend das für die Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und flexibel und zeitnah ein günstiges Marktumfeld zur Deckung ihres künftigen Finanzierungsbedarfs zu nutzen sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu können. Da Entscheidungen über die Deckung des künftigen Kapitalbedarfs der Gesellschaft in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des genehmigten Kapitals Rechnung getragen. Bei der Ausgabe von neuen Aktien unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht für diese Aktien einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Absatz 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können:
Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem neuen Genehmigten Kapital 2021/II ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. |
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2. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 3 (Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen, Schaffung eines bedingten Kapitals 2021/II und entsprechende Satzungsänderung) Unter Tagesordnungspunkt 3 der Virtuellen Hauptversammlung schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, die bestehende Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen sowie das bestehende Bedingte Kapital 2021 aufzuheben und eine neue Ermächtigung und ein neues Bedingtes Kapital 2021/II zu schaffen. Gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 3 über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe von neuen Schuldverschreibungen der Virtuellen Hauptversammlung diesen Bericht: Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. August 2021 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. August 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (beziehungsweise Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen 2021“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 110.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern beziehungsweise Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 1.654.883,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- beziehungsweise Wandelanleihebedingungen beziehungsweise Genussrechtsbedingungen oder Gewinnschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (zusammen, die „Bedingungen der Schuldverschreibungen 2021“). Die jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 2021 können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Schuldverschreibungen 2021 können gegen Erbringung einer Bar- und/oder Sacheinlage ausgegeben werden („Ermächtigung 2021“). Zur Bedienung etwaiger unter der Ermächtigung 2021 ausgegebener Schuldverschreibungen 2021 wurde das Bedingte Kapital 2021 in Höhe von bis zu EUR 1.654.883,00 geschaffen (§ 6a der Satzung). Die Ermächtigung 2021 wurde nicht genutzt und es stehen keine Optionsrechte auf Aktien im Rahmen des Bedingten Kapitals 2021 aus. Seit der Schaffung der Ermächtigung 2021 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch am 10. November 2021 die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 durch Ausgabe von 338.276 neuen Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beschlossen. Zum Zeitpunkt der Einladung zur Virtuellen Hauptversammlung ist die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 allerdings noch nicht im Handelsregister eingetragen und somit noch nicht wirksam geworden; die Eintragung ist aber zeitnah zu erwarten. Aufgrund dieser Kapitalerhöhung steht der Gesellschaft die Möglichkeit, Schuldverschreibungen 2021 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss nicht wesentlich unter dem Börsenkurs auszugeben, ohne neue Ermächtigung der Hauptversammlung nicht mehr zur Verfügung. Damit die Gesellschaft weiterhin flexibel und erfolgreich auf ein günstiges Marktumfeld, Finanzierungserfordernisse oder sonstige vorteilhafte Angebote reagieren, ihre Barmittelposition kurzfristig stärken oder sonstige Chancen und Gelegenheiten zum weiteren Ausbau des Portfolios nutzen kann, halten es Vorstand und Aufsichtsrat für zweckmäßig, die Ermächtigung 2021 und das Bedingte Kapital 2021 aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2021/II) zu ersetzen; diese sollen dem – im Vergleich zur ordentlichen Hauptversammlung 2021 der Gesellschaft – höheren Grundkapital im Rahmen der aktienrechtlichen Möglichkeiten Rechnung tragen und zugleich die Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber oder Namen lautenden Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (beziehungsweise Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit, Bezugsrechte im Rahmen des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für Angebote, die nicht wesentlich unter dem Börsenkurs erfolgen, auffrischen. Im Übrigen sollen die Bedingungen der Schuldverschreibungen 2021 unter der neuen Ermächtigung unverändert übernommen werden. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger laufender Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten kann die Verzinsung zum Beispiel auch an die laufende Dividende der Gesellschaft angelehnt werden. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass einige Finanzierungsinstrumente auch erst durch die Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten platzierbar werden. Den Aktionären ist bei der Begebung von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Schuldverschreibungen gemäß § 186 Absatz 5 AktG von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können:
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ähnlichen Obligationen unterliegen, d.h. wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. In diesem Fall müssen die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den tatsächlichen Marktbedingungen für eine vergleichbare Mittelbeschaffung zum Zeitpunkt der Ausgabe entsprechen. Das geplante Bedingte Kapital 2021/II dient dazu, Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte oder Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft aus Schuldverschreibungen zu erfüllen oder den Gläubigern beziehungsweise Inhabern von Schuldverschreibungen Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des jeweils fälligen Geldbetrags zu gewähren. Es ist zudem vorgesehen, dass die Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise Wandlungs- oder Optionspflichten alternativ auch durch die Lieferung von eigenen Aktien oder von Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden können. Sofern der Vorstand eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen ausnutzt, wird er in der folgenden ordentlichen Hauptversammlung hierüber berichten. |
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3. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre In der Hauptversammlung vom 19. August 2021 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 18. August 2026 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.654.883,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2021“). Als Teil dieser Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2021 nach § 6 der Satzung war der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen auszuschließen, unter anderem zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits ausgegebenen Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende rechnerische Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente oder bei Ausübung eines Wahlrechts durch die Gesellschaft zur Gewährung von Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Am 10. November 2021 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 durch eine Barkapitalerhöhung von EUR 3.382.766,00 um EUR 338.276,00 auf EUR 3.721.042,00 durch Ausgabe von 338.276 neuen Aktien (entspricht rund 10 % des bestehenden Grundkapitals) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beschlossen. Die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung noch nicht im Handelsregister eingetragen und somit noch nicht wirksam geworden; die Eintragung ist aber zeitnah zu erwarten. Die Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wurde im Einklang mit den Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 19. August 2021 und anderen rechtlichen und gesetzlichen Anforderungen beschlossen. Bei der Preisfestsetzung wurden die Vorgaben der §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beachtet, deren Einhaltung das Genehmigte Kapital 2021 für den (vereinfachten) Ausschluss des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals vorschreibt. Danach darf der Preis für die neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten. Der festgesetzte Platzierungspreis je neuer Aktie in Höhe von EUR 29,00 entspricht einem Abschlag von 3,97 % auf den Schlusskurs des Tages der Preisfestsetzung, der bei EUR 30,20 lag. Demnach bewegte sich der Abschlag in dem allgemein als zulässig anerkannten Rahmen für ein nicht wesentliches Unterschreiten des Börsenpreises. Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat die Gesellschaft von einer in §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen von Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse gehandelt werden, Gebrauch gemacht. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss war vorliegend erforderlich, um die zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats günstige Marktsituation für eine solche Kapitalmaßnahme kurzfristig und flexibel sowie kostengünstig ausnutzen und durch marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Emissionserlös erzielen zu können. Nur eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss der Bezugsrechte konnte die Gesellschaft in die Lage versetzen, schnell und effizient Kapital aufzunehmen, um ihren Wachstumskurs fortzusetzen. Eine Bezugsrechtskapitalerhöhung hätte dieses Ziel nicht erreichen können. Hinzu kommt, dass die teilweise Zuteilung von neuen Aktien an Investoren unter Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft liegt, da die Gesellschaft durch die Zuteilung an kleinere institutionelle Investoren , den sogenannten „Free Float“ vergrößern konnte, was mittel- und langfristig auch eine höhere Liquidität erwarten lässt. Durch die Preisfestsetzung nahe am aktuellen Börsenkurs und den auf rund 10 % des bisherigen Grundkapitals beschränkten Umfang der unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen neuen Aktien wurden andererseits auch die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Denn im Hinblick auf den Handel der Aktie im Freiverkehr verschiedener Börsen hatten die Aktionäre hierdurch grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten. Durch die Ausgabe der neuen Aktien nahe am aktuellen Börsenkurs wurde ferner sichergestellt, dass mit der Kapitalerhöhung keine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Aktienbesitzes der Aktionäre verbunden war. Diese gewichtigen Interessen der Gesellschaft und Nutzen für alle Aktionäre der Gesellschaft überwiegen auch unter Berücksichtigung des beschränkten Umfangs der Kapitalerhöhung das demgegenüber bestehende Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer mitgliedschaftlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte, namentlich vor Verwässerung ihrer Beteiligung. Überdies hätten sich Aktionäre sowohl im Freiverkehr verschiedener Börsen zu einem ähnlichen Preis als auch zu einem identischen Preis im Rahmen der anschließenden Bezugsrechtsperiode Aktien zur Aufrechterhaltung ihrer ursprünglichen Beteiligungsquote beschaffen können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stand der Bezugsrechtsausschluss im Einklang mit der Ermächtigung unter dem Genehmigten Kapital 2021 und war insgesamt gerechtfertigt. |
III. |
Allgemeine Hinweise zur Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung Vor dem Hintergrund der weiter anhaltenden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Virtuelle Hauptversammlung am 22. Dezember 2021, wie bereits die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft, auf der Grundlage von § 1 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes nicht als Veranstaltung mit physischer Präsenz, sondern ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt wird. Unsere Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten können – wie nachstehend beschrieben – elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen. Sie haben zudem die nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten zur Stimmrechtsausübung (Briefwahl) und zur Vollmachtserteilung. Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Schließlich können Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären. Eine elektronische Teilnahme an der Virtuellen Hauptversammlung im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich. Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Aktienbesitzes (siehe hierzu im Abschnitt „III.2 Voraussetzungen für den Zugang zur Virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt. Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Absatz 3 AktG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 AktG sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Im Übrigen erfolgen daher nachfolgende Hinweise freiwillig, um den Aktionären den Zugang zu der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer versammlungsbezogenen Rechte zu erleichtern. |
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 3.382.766,00 und ist eingeteilt in 3.382.766 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Virtuellen Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien, sodass die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung 3.382.766 beträgt. |
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2. |
Voraussetzungen für den Zugang zur Virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Die Berechtigung für den Zugang zur Virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts besteht nur für diejenigen Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Mittwoch, 15. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, unter einer der nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
Auch der Nachweis muss der Gesellschaft unter den obigen Kontaktmöglichkeiten bis spätestens Mittwoch, 15. Dezember 2021, 24:00 Uhr, zugehen. Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse werden die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. |
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3. |
Verfahren zur Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl) Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben (Briefwahl). Briefwahlstimmen können per Post bis spätestens 21. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ (eingehend), an folgende Adresse:
oder unter Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen in der Virtuellen Hauptversammlung am 22. Dezember 2021 erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular zur Abgabe von Briefwahlstimmen wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Aktienbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche Erklärungen zuletzt abgegeben wurde, werden die über den passwortgeschützten Internetservice abgegebenen Erklärungen berücksichtigt. Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur Virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. |
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Aktienbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte individuelle Zugangsdaten erhält. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigungen noch eine andere diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, oder eine andere diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zur Verfügung gestellt. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft bis zum 21. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ (entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft), unter einer der nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten übermittelt werden:
Die Erteilung, Änderung oder der Widerruf von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder ihnen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen kann bis zum Beginn der Abstimmungen in der Virtuellen Hauptversammlung am 22. Dezember 2021 auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ erfolgen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. |
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes – wie vorstehend beschrieben – erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist nur mittels eines Vollmachts- und Weisungsformulars, welches die Gesellschaft hierfür bereithält, oder über den unter
im Bereich „Hauptversammlung“ zugänglichen passwortgeschützten Internetservice möglich. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an sie bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und können bis Dienstag, den 21. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, eingehend bei der Gesellschaft per Post oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) an folgende Adresse übermittelt werden:
Unter Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ zugänglichen passwortgeschützten Internetservice können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. |
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6. |
Fragerecht der Aktionäre Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, wie im nachstehenden Absatz aufgeführt, einzureichen sind. Fragen der Aktionäre sind bis spätestens 20. Dezember 2021, 24:00 Uhr (MEZ), im Wege der elektronischen Kommunikation über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ zugänglichen passwortgeschützten Internetservice einzureichen. Nach Ablauf der genannten Frist wird die Übermittlungsfunktion über den passwortgeschützten Internetservice deaktiviert. Auf anderen Wegen eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der Hauptversammlung zu. |
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7. |
Widerspruch gegen Beschlüsse Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Bevollmächtigte ausgeübt haben, wird gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 4 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Virtuellen Hauptversammlung eingeräumt. Der Widerspruch kann ausschließlich auf elektronischem Wege über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ zugänglichen passwortgeschützten Internetservice erklärt werden und ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. |
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8. |
Information zum Datenschutz Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten haben für die Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) („DSGVO“), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:
Den externen Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Aktionäre wie folgt:
Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Virtuellen Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:
Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen und Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem im Internet veröffentlicht unter
im Bereich „Hauptversammlung“. Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen zu stellen, können diese in der Versammlung oder vorab auf der Website der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ beantwortet werden. Bei der Beantwortung wird der Name des Fragestellers nur genannt, wenn dies von dem Fragesteller ausdrücklich gewünscht und der Nennung zugestimmt wurde. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 6 Absatz 1 lit. c, lit. f DSGVO, die Vorschriften des Aktiengesetzes, insbesondere §§ 118 ff. AktG, sowie die relevanten Vorschriften des COVID-19-Abmilderungsgesetzes (Artikel 2 § 1). Die Datenverarbeitung ist zwingend erforderlich, um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten, um eine Kommunikation mit den Aktionären zu ermöglichen. Die Gesellschaft beauftragt anlässlich der Virtuellen Hauptversammlung externe Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Die Gesellschaft beziehungsweise die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs in der Regel über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft beauftragt hat (sog. Depotbank). Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an einer längeren Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft kontaktieren. Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DSGVO zu. Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
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Informationen nach § 125 AktG i.V.m. Art. 4 Absatz 1, Tabelle 3
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
Art der Angabe | Beschreibung (Angabe nach EU-DVO) |
A. Inhalt der Mitteilung | |
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses | PRY122021aHV |
2. Art der Mitteilung | Einberufung der Hauptversammlung im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: NEWM |
B. Angaben zum Emittenten | |
1. ISIN | DE000A2YN371 |
2. Name des Emittenten | Pacifico Renewables Yield AG |
C. Angaben zur Hauptversammlung | |
1. Datum der Hauptversammlung | 22. Dezember 2021
Im Format gemäß |
2. Uhrzeit der Hauptversammlung (UTC) | 11:00 Uhr MEZ
Im Format gemäß |
3. Art der Hauptversammlung | Außerordentliche Hauptversammlung
Im Format gemäß |
4. Ort der Hauptversammlung | Ort der Hauptversammlung i.S.d. AktG: ConferenceCenter Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph- Straße 5, 80333 MünchenURL zum passwortgeschützten Internetportal als virtueller Versammlungsort:https://www.pacifico- renewables.com/investor-relations/im Bereich „Hauptversammlung“ |
5. Aufzeichnungsdatum | n/a mangels Satzungsregelung |
6. Uniform Resource Locator (URL) | https://www.pacifico- renewables.com/investor-relations/im Bereich „Hauptversammlung“ |
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212):
Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.pacifico-renewables.com/investor-relations/
im Bereich „Hauptversammlung“
Grünwald, im November 2021
Pacifico Renewables Yield AG
Der Vorstand
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