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Paintball und Kinder als Zuschauer

Deygus (CC0), Pixabay
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Die Möglichkeit für Kinder unter zehn Jahren, beim Paintball-Spiel zuzuschauen, verstößt gegen Vorschriften des Jugendschutzrechts. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. August 2020 hervor. Das Gericht hat den Antrag der Betreiberin einer Paintball-Anlage in Münster abgelehnt, die sich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Münster gerichtet hatte, wonach der Zutritt von Personen unter zehn Jahren zu den Räumlichkeiten der Paintball-Anlage untersagt werde.

Zur Begründung des Eilantrags hatte die Antragstellerin unter anderem angeführt: Durch das generelle Zutrittsverbot sei es Familien mit Kindern unterschiedlichen Alters, die einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Zielgruppe ausmachten, nicht mehr möglich, gemeinsam die Paintball-Halle zu nutzen. Eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern sei nicht zu erkennen. Aus dem Aufenthaltsraum der Anlage sei ein großer Teil des Spielbetriebs nicht einsehbar.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Es sei davon auszugehen, dass von der Paintball-Anlage eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl jedenfalls für die hier maßgebliche Altersgruppe der Kinder unter zehn Jahren ausgehe. Beim Paintball-Spiel beschössen sich die Spieler unter anderem gegenseitig, die Treffer würden farbig markiert, womit die Benutzung echter Schusswaffen nachempfunden werde. Angesichts dessen sei ohne Weiteres anzunehmen, dass schon das Zusehen – ähnlich wie z.B. das Betrachten von Kriegsfilmen – eine Gefährdung im genannten Sinne darstelle, weil das Kampfgeschehen ein Bedrohlichkeitsgefühl erzeuge und aggressive Überzeugungen und Einstellungen erzeugt und verstärkt würden. Im Hinblick darauf, dass in dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin zwar nicht das kleinere, jedoch das größere Spielfeld zu ca. 75 % durch eine Scheibe vom Aufenthaltsraum aus einsehbar sei, sei der jugendschutzgefährdende Tatbestand auch für den Aufenthaltsbereich erfüllt. Die von der Antragstellerin angeführten finanziellen Interessen träten hinter dem Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter zehn Jahren zurück. Damit habe die Antragstellerin etwaige Umsatzeinbußen, die durch das Zutrittsverbot entstehen könnten, bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinzunehmen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.

Aktenzeichen: 6 L 506/20 – nicht rechtskräftig

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