In einem bemerkenswerten Rechtsstreit haben mehrere Bürger aus dem Gazastreifen versucht, die Bundesregierung daran zu hindern, Waffen an Israel zu liefern. Die Antragsteller argumentierten, dass die Genehmigung solcher Lieferungen gegen geltendes Völkerrecht verstoße und somit nach dem deutschen Kriegswaffenkontrollgesetz verboten sei. Angesichts der hohen Bedeutung von Leib und Leben sei es ihnen nicht zuzumuten, erst im Nachhinein gegen bereits erteilte Exportgenehmigungen vorzugehen.
Das Verwaltungsgericht wies die Anträge jedoch zurück. Die 4. Kammer betonte, dass vorbeugende einstweilige Verfügungen unzulässig seien, solange nicht mit hinreichender Bestimmtheit absehbar sei, welche konkreten Entscheidungen die Regierung unter welchen Umständen treffen werde. Dies gelte selbst dann, wenn fundamentale Rechtsgüter wie das Leben auf dem Spiel stünden.
Nach Ansicht des Gerichts sei nicht zu prognostizieren, dass die Bundesregierung Waffenexporte genehmigen werde, die gegen völkerrechtliche Verpflichtungen Deutschlands verstießen. Die Antragsteller verkennten den Entscheidungsspielraum der Regierung und hätten nicht glaubhaft darlegen können, dass überhaupt konkrete Exportentscheidungen anstünden, bei denen die rechtlichen Rahmenbedingungen missachtet würden. Schließlich habe die Regierung diverse Handlungsoptionen, von der Versagung oder Einschränkung der Genehmigung bis hin zur Einholung von Zusagen des Empfängerlandes.
Da somit bereits die Zulässigkeit der Eilanträge nicht gegeben war, musste sich das Gericht nicht mehr inhaltlich mit der Begründetheit der Anträge auseinandersetzen. Die Beschwerdeführer haben nun die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einzulegen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf das komplexe Spannungsfeld zwischen Rüstungsexporten, Völkerrecht und demokratischer Entscheidungsfindung und dürfte auch in Zukunft für kontroverse Debatten sorgen.
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