Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der gebilligte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2019 und der zugehörige zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2019 der paragon GmbH & Co. KGaA, Delbrück, fehlerhaft sind:
1. Im zusammengefassten Lagebericht sind die Darstellung und die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns fehlerhaft erfolgt, weil
a) bei der Analyse zur Entwicklung der Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2019 nicht darauf eingegangen wird, dass die deutliche Verfehlung der Umsatzprognose beim Konzern und beim Segment Elektromobilität maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass der geplante Einstieg in die Direktbelieferung von Kunden aus dem Bereich der Intralogistik mit Batteriesystemen gescheitert ist,
b) bei der Analyse zur Entwicklung der EBIT–Marge im Geschäftsjahr 2019 nicht darauf eingegangen wird, dass die berichteten hohen Wertberichtigungen auf Vermögenswerte des Umlaufvermögens von 54,2 Mio. Euro v. a. auf die Beschaffung von Vorräten i. Z. m. dem gescheiterten Einstieg in das Geschäft mit der Direktbelieferung von Kunden aus der Intralogistik zurückzuführen sind,
c) kein Abgleich der erzielten Umsatzerlöse und der EBIT–Marge mit den jeweils deutlich höheren Prognosewerten aus dem zusammengefassten Lagebericht des Vorjahres vorgenommen wird und somit das hohe Ausmaß der Prognoseverfehlung nicht deutlich wird, und
d) die zusätzlich berichtete Kennzahl „adjustiertes EBIT“ einen nicht zu berücksichtigenden Gewinn von 9,2 Mio. Euro aus zwei im Konzernabschluss zum 31.12.2019 zutreffend nicht bilanzierten Verkaufstransaktionen enthält, so dass im zusammengefassten Lagebericht unzutreffend ein positiver Einfluss auf die Ertragslage vermittelt wird.
Dies verstößt gegen § 315 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Handelsgesetzbuch, wonach der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns ausgewogen und umfassend zu analysieren sind und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln ist.
2. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung werden die Umsatzerlöse in den Vorjahreszahlen (Geschäftsjahr 2018) i. H. v. rund 31 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen. Dies verstößt gegen International Accounting Standard (IAS) 8.42 i. V. m. International Financial Reporting Standard (IFRS) 15.31. Ein Unternehmen hat nach IAS 8.42 wesentliche Fehler aus früheren Perioden rückwirkend zu korrigieren und nach IFRS 15.31 Erlöse zu erfassen, wenn es durch Übertragung eines zugesagten Gutes oder einer zugesagten Dienstleistung auf einen Kunden eine Leistungsverpflichtung erfüllt, wobei ein Vermögenswert als übertragen gilt, wenn der Kunde die Verfügungsgewalt über diesen Vermögenswert erlangt hat.
Die Erfassung der Umsatzerlöse für verkaufte Batteriemodule im Vorjahr ist fehlerhaft, da der Vertragspartner der Gesellschaft nicht über die Nutzung der Batteriemodule bestimmen konnte und somit keine Verfügungsgewalt erlangt hat. Die Nichterlangung der Verfügungsgewalt ergibt sich vorliegend aus den speziellen vertraglichen Vereinbarungen zur Verwendung der Batteriemodule. Als Folgewirkung sind die Ergebniszahlen für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe der im Geschäftsjahr 2018 realisierten Gewinnmargen aus den fehlerhaft erfassten Umsatzerlösen zu niedrig ausgewiesen, da die paragon GmbH & Co. KGaA die Batteriemodule durch ein Tochterunternehmen im Geschäftsjahr 2019 zurückerworben hat und vorgenommene Wertberichtigungen auf diese Batteriemodule auch die fehlerhaft realisierten Gewinnmargen umfassen.
Die fehlerhafte Erfassung der Umsatzerlöse im Konzernabschluss zum 31.12.2018 ist entgegen IAS 8.42 im Konzernabschluss zum 31.12.2019 nicht korrigiert worden.
3. In der Konzernbilanz werden die kurzfristigen Verbindlichkeiten i. H. v. 32,4 Mio. Euro zu niedrig und die langfristigen Verbindlichkeiten in gleicher Höhe zu hoch ausgewiesen. Die von der paragon GmbH & Co. KGaA begebene Anleihe, die an der Schweizer Börse gehandelt wird, ist als kurzfristige Verbindlichkeit auszuweisen, da zum Bilanzstichtag ein Covenant-Bruch (durch das Unternehmen) vorlag, der die Gläubiger zur Kündigung und Fälligstellung der Anleihe berechtigt hat.
Dies verstößt gegen IAS 1.69 Buchstabe (d), wonach ein Unternehmen eine Schuld als kurzfristig einzustufen hat, wenn das Unternehmen kein uneingeschränktes Recht hat, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu verschieben.
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