Das Partnervermittlungsunternehmen Parship bietet neben der kostenlosen Mitgliedschaft auch „Premium-Mitgliedschaften“ an.
Der Kunde soll dadurch die Möglichkeit erhalten, unbegrenzt Kontakt zu anderen Mitgliedern aufzunehmen und Fotos anzusehen. Fester Bestandteil der Premium-Mitgliedschaft ist aber auch die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens in Form eines pdf-Dokuments. Widerruft der Verbraucher den Vertrag, so stellte ihm Parship unter Berufung auf eine Klausel im Kleingedruckten 120 Euro für das Persönlichkeitsgutachten in Rechnung. Begründung: Bei dem Persönlichkeitsgutachten handele es sich um eine kundenspezifische Leistung, die vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei.
Umgehung des Widerrufsrechts
Das sahen wir anders. Denn der Kunden hat kein Wahlrecht, ob er das Gutachten haben will oder nicht. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, das Persönlichkeitsgutachten sei Grundlage für die Arbeit des Partnervermittlers. Eine Aufteilung der einheitlichen Leistung „Partnervermittlung“ im Fall des Widerrufs, dient letztlich nur dazu, das Widerrufsrecht des Verbrauchers praktisch zu umgehen. Denn eine dreimonatige Mitgliedschaft kostet rund 180 Euro. Im Fall des Widerrufs sollte derVerbraucher mithin zwei Drittel des Gesamtpreises zahlen.
Die Abmahnung
Wir mahnten Parship ab. Am 8. Dezember 2010 gab Parship die geforderte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, das Widerrufsrecht für das Persönlichkeitsgutachten als Teil der Premium-Mitgliedschaft nicht mehr vom Widerruf auszuschließen. Zudem darf sich Parship auch bei bereits widerrufenen Verträgen nicht mehr auf die Klausel berufen.
Unser Rat
Fordert Parship mit Verweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts 120 Euro von Ihnen, verweigern Sie die Zahlung unter Hinweis auf die Unterlassungserklärung und informieren Sie uns: verbraucherrecht@vzhh.de. Telefonische Beratung zu Parship und allen Fragen rund um Partnervermittlungsverträge: Mo bis Do 10 bis 18 Uhr 0900 1 77 54 41 (1,50 €/Min. aus dem dt. Festnetz, mobil mehr).
Quelle: VBZ Hamburg
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