Die vom VermAnlG erfassten Anlageformen werden erweitert. In den Anwendungsbereich einbezogen sind künftig auch: partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen.Ebenfalls als Vermögensanlagen eingestuft werden künftig:
- Direktinvestments in Sachgüter – hierzu zählen Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder Rohstoffe mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum.
Die Voraussetzungen sind die Ansprache eines unbegrenzten Kreises von Anlegern durch ein öffentliches Angebot und die angebotene Anlage muss im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch (z.B. durch Einräumung eines Anspruchs auf Rückerwerb und/oder laufende Pachtzahlungen) vermitteln.
Ebenso von dem neuen Auffangtatbestand erfasst:
die Veräußerung/der Weiterverkauf von bestehenden Darlehensforderungen (reiner Forderungsverkauf). Soweit der Weiterverkauf durch ein Kreditinstitut erfolgt, gelten jedoch weitgehende Ausnahmen von den Regelungen des VermAnlG.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes sind:
- Kapitalanlagen, mit denen das Einlagengeschäft i.S. des Kreditwesengesetzes betrieben wird
- Wie bisher findet das VermAnlG keine Anwendung auf nicht öffentlich angebotene Kapitalanlagen.
Der Begriff „Nachrangdarlehen“ kann irritieren. Da diese im Sinne ihrer „Aufgaben“ bevorzugt zur Erhöhung der liquiden Mittel wirtschaftlich bedrängter Gesellschaften eingesetzt werden, können diese auch als – hoffentlich – verzinste Unternehmensbeteiligungen mit nachrangigen Rechten angesehen werden. Vermeintliche Zinsen könnten danach als Ausschüttungen des Unternehmens definiert werden. In Kommentaren des Internets werden Nachrangdarlehen unterschiedlich bewertet – von Insolvenzverwaltern auch.