Gibt’s vor oder während einer Reise Pannen, Mängel oder geht der Veranstalter Pleite, sind Pauschalreisende meist abgesichert: Urlauber können etwa den Reisepreis mindern oder bekommen über die vorgeschriebene Insolvenzabsicherung des Anbieters ihr Geld zurück. Das gilt bislang für Pauschalreisen, die im Reisebüro oder in Onlineportalen als Paket eines Veranstalters vermittelt werden.
Wer allerdings nur einen Flug plus Hotel im Online-Reiseportal oder Reisebüro buchte, konnte diese Schutzrechte meist nicht nutzen. Ab dem 1. Juli 2018 gelten neue Regeln beim Pauschalreiserecht, die für mehr Klarheit und Verbraucherschutz auch beim Buchen von einzelnen Reiseleistungen in Online-Portalen und Reisebüros sorgen, wenn diese vom Anbieter wie eine Pauschale miteinander verbunden oder als solche beworben werden.
Doch das neue Gesetz hat auch Verschlechterungen im Gepäck: Erst wenn Veranstalter den Reisepreis nach der Buchung um mindestens acht Prozent anheben, können Urlauber künftig noch kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Bislang lag diese Grenze bei fünf Prozent. Und: Bisher war es verboten, den Reisepreis für Reisen, die nicht mehr als vier Monate vor Reisebeginn gebucht wurden, nachträglich anzuheben. Künftig können sich auch kurzfristiger gebuchte Reisen im Nachhinein verteuern, wenn Ihnen dies bis zum 20. Tag vor Reiseantritt mitgeteilt wird. Wichtig zu wissen sind für Reisende zudem folgende Details:
Verbundende Reiseleistungen künftig pauschal
Unternehmer, die mit Reisenden online einen Vertrag über eine einzelne Reiseleistung, etwa einen Flug, geschlossen haben, gelten künftig auch als Veranstalter einer Pauschalreise, wenn sie Kunden für dieselbe Reise einen Vertrag über eine weitere Reiseleistung, zum Beispiel einen Hotelaufenthalt, mit einem anderen Anbieter vermitteln.
Dazu müssen sie Reisenden den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren des anderen Unternehmers ermöglichen sowie Namen, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse ihrer Kunden weiterleiten. Zusätzlich muss der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Buchungsbestätigung für die erste Reiseleistung zustande kommen.
Dabei müssen diese Bausteine so genannte „wesentliche Reiseleistungen“ sein (jeweils mindestens 25 Prozent der Reise ausmachen). Wesentlich ist ein Baustein auch, wenn er besonders hervorgehoben wird. So ist beispielsweise ein einzelner Bestandteil ein wesentlicher Baustein, wenn die Reise als „Thermen-Wohlfühl-Urlaub“ oder als „Wellness-Ski-Urlaub“ beworben wird.
Insolvenzabsicherung ausgedehnt
Reisebüros oder Online-Reiseportale, die Kunden im Rahmen eines einzigen Kontakts mindestens zwei verschiedene Leistungen für eine Reise vermitteln und Zahlungen für diese Reiseleistungen entgegennehmen, müssen künftig als Vermittler dieser verbundenen Reiseleistungen eine eigene Insolvenzabsicherung vorlegen. Außerdem erhalten Urlauber ein Formblatt, aus dem hervorgehen muss, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt.
Wird nur eine verbundene Reiseleistung vermittelt und informiert das Portal oder das Reisebüro die Kunden nicht entsprechend, bedeutet das automatisch eine Haftung wie beim Buchen bei einem Veranstalter. Kunden können dann bei Mängeln den Reisepreis nachträglich mindern und haben Anspruch auf Ersatzbeförderung, wenn etwa die Fluggesellschaft Pleite geht. Außerdem sind ihre Zahlungen bei einer Insolvenz des Veranstalters geschützt, sofern der Unternehmer im Bewusstsein, wie ein Veranstalter zu handeln, eine solche abgeschlossen hat.
Leistungsänderungen des Veranstalters möglich
Veranstalter erhalten auch mehr Spielraum, um Leistungen nach der Buchung noch zu verändern. Wird zum Beispiel das bereits gebuchte Hotel getauscht und stattdessen vom Veranstalter ein anderes Urlaubsdomizil gewählt, gilt diese Änderung als akzeptiert, wenn Reisende dieser innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist nicht aktiv widersprechen.
Das muss im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich sein. Nimmt er Änderungen vor, muss der Veranstalter den Reisenden vorab deutlich informieren. Den Reisepreis kann er bis 20 Tage vor Reisebeginn ändern – anheben darf er ihn aber nur wegen höherer Treibstoffkosten, Steuern, Wechselkurse oder Flughafengebühren. Eine Reisepreiserhöhung bis maximal acht Prozent ist ohne Genehmigung des Reisenden möglich.
Weniger Schutz bei Tagesreisen und Ferienwohnungen
Die neuen Regelungen gelten künftig nicht mehr für Ferienwohnungen und -häuser, die Urlauber über einen Reiseveranstalter gebucht haben. Auch Tagesreisen bis zu 500 Euro pro Person sind ausgenommen. Das bedeutet: Reisende können im Fall von Mängeln oder Insolvenz des Veranstalters künftig nicht mehr auf Preisminderung nach dem deutschen Pauschalreiserecht oder auf Rückzahlung von Anzahlungen bei diesen Angeboten pochen. Ein Streit mit ausländischen Vermietern ist dann programmiert.
Fristverlängerung bei Reklamation von Reisemängeln
Bisher hatten Urlauber maximal einen Monat nach Rückkehr Zeit, um mögliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Künftig haben sie dafür zwei Jahre Zeit. Wie bisher müssen allerdings Mängel schon am Urlaubsort angezeigt und dokumentiert werden.
Quelle:VZBV
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