Auf dieses Phänomen macht ein Urteil des LG Saarbrücken vom 31.08.2016 (AZ.: 5 S 6/16) aufmerksam.
Im entschiedenen Fall hatte ein Käufer den Kaufpreis über PayPal bezahlt. Der Betrag war dem Verkäufer auch zunächst gutgeschrieben, später aber nach einer Beschwerde des Käufers im Käuferschutzverfahren wieder abgezogen worden, weil der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abgewichen sein soll. PayPal gegenüber musste der Käufer dies nachweisen, was ihm nur durch ein Gutachten gelang, für welches er Kosten fast in der Höhe des halben Kaufpreises aufbringen musste. Danach vernichtete der Käufer – wie von PayPal verlangt – den Artikel.
Der Verkäufer war mit dem von PayPal gefundenen Ergebnis nicht einverstanden und wollte deshalb den Kaufpreis beim Käufer einklagen. Der Käufer wiederum wollte vom Verkäufer die Kosten des Gutachtens ersetzt wissen. Das Landgericht Saarbrücken wies beide Ansprüche ab. Den Kaufpreis könne der Verkäufer schon deshalb nicht beanspruchen, weil er durch die ursprüngliche Gutschrift bereits beglichen sei. Die Rückbuchung erfolgte allein im Rahmen des Käuferschutzes und ließ die Erfüllungswirkung nach Ansicht des Gerichts nicht rückwirkend entfallen. Die Kosten des Gutachtens könne wiederum der Käufer (anders als gesetzlich nach § 439 Abs. 2 BGB vorgesehen) nicht erstattet verlangen, weil er das Gutachten nicht zur Durchsetzung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte, sondern zum Nachweis gegenüber PayPal im Rahmen des Käuferschutzes hatte erstellen lassen.
Der PayPal – Käuferschutz kann auch weitere Konsequenzen nach sich ziehen, die derzeit in der Rechtsprechung noch nicht erschöpfend behandelt sind und für die hier nur einige Beispiele genannt werden sollen:
1. Der Käufer kann nach deutschem Gewährleistungsrecht durchaus noch andere Ansprüche haben, als die bloße Rückzahlung des Kaufpreises. So kann er z.B. Schadenersatz verlangen, wenn ihm durch den mangelhaften Artikel ein Schaden entstanden ist. Der Anspruch setzt aber voraus, dass der Artikel bereits bei Kauf mangelhaft war, was grundsätzlich der Käufer und beim Verbrauchsgüterkauf bei einem binnen 6 Monaten auftretenden Mangel der Verkäufer beweisen muss. Wie dieser Beweis gelingen soll, wenn der Artikel (auf Weisung von PayPal) bereits vernichtet ist, ist fraglich.
2. Zudem hat der Verkäufer nach deutschen Gewährleistungsrecht einen Anspruch auf Rückgabe des Artikels, wenn er den Kaufpreis rückerstattet hat (§§ 437, 323, 346 BGB). Diesen Anspruch kann der Käufer aber gar nicht mehr erfüllen, wenn der Artikel vernichtet ist, was unter Umständen zu Wertersatzansprüchen des Verkäufers führen kann.
3. Privatverkäufer, die – was gesetzlich zulässig ist – ihre Gewährleistungsverpflichtung ausschließen wollen, müssen sich bewusst sein, dass dieser Gewährleistungsausschluss keine Auswirkungen auf den PayPal – Käuferschutz hat. Eine Rückabwicklung über den PayPal – Käuferschutz ist auch bei Ausschluss der Gewährleistung möglich.
4. Berücksichtigen müssen beide Parteien zudem, dass PayPal gem. 4.5 der Käuferschutzrichtlinie den Rechtsweg gegen seine Entscheidungen ausschließen möchte. Unter anderem möchte PayPal also letztverbindlich entscheiden, ob ein Artikel nicht versandt wurde oder erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht. Ob diese Regelung nach deutschem AGB-Recht überhaupt wirksam ist, ist zwar zweifelhaft. Jedenfalls müsste der Rechtsweg aber gegenüber der in Luxemburg ansässigen PayPal (Europe) s.a.r.l. beschritten werden.
Hager Partnerschaft
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