Der EuGH weist die Klage ab, mit der der ehemalige EU-Kommissar John Dalli Ersatz des Schadens verlangte, der ihm aufgrund des Ausscheidens aus seinem Amt entstanden sei.
Herr Dalli hat kein rechtswidriges Verhalten des OLAF oder der Kommission dargetan und weder einen hinreichend direkten Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden noch überhaupt das Vorliegen eines Schadens nachgewiesen.
Mit Urteil vom 12.Mai 20151 wies das Gericht der Europäischen Union die Klage von Herrn Dalli, einem ehemaligen EU-Kommissar, ab, mit der dieser beantragt hatte, den „mündlichen Beschluss [des Kommissionspräsidenten] vom 16.Oktober 2012 über sein Ausscheiden aus dem Amt mit sofortiger Wirkung“ für nichtig zu erklären und ihm Schadensersatz in Höhe eines symbolischen Betrags von einem Euro für den immateriellen Schaden und in Höhe von vorläufig 1913396 Euro für den materiellen Schaden zuzuerkennen.
Mit Beschluss vom 14.April 20162wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück, das Herr Dalli gegen dieses Urteil eingelegt hatte. Herr Dalli hat erneut das Gericht angerufen, um Ersatz des insbesondere immateriellen Schadens zu verlangen, der ihm hauptsächlich durch das seiner Ansicht nach rechtswidrige Verhalten der Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), im Zusammenhang damit entstanden sei, dass er am 16.Oktober 2012 mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt als Kommissionsmitglied geschieden sei.
In seinem heutigen Urteil prüft das Gericht zunächst die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission mit Verweis auf die Rechtskraft des Urteils vom 12.Mai 2015 erhoben hat, und stellt fest, dass aus diesem Urteil nicht hervorgeht, dass die Rechts-und Tatsachenfragen, die das in der ersten Klage geltend gemachte Fehlverhaltendes OLAF betreffen, tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der Entscheidung waren, so dass dieses Urteil insoweit keine Rechtskraft entfaltet.
In der Sache weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die außervertragliche Haftung der Union und der Anspruch auf Schadensersatz davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen des Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.
Das Gericht prüft die Rügen, die sich auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Organe beziehen, wobei es darauf hinweist, dass die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens nach der Rechtsprechung nur dann erfüllt ist, wenn ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen wird, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
In diesem Zusammenhang weist das Gericht jede der sieben Rügen zurück, die Herr Dalli in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des OLAF vorgebracht hat.
Diese Rügen betrafen 1 Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12.Mai 2015, Dalli/Kommission(T-562/12, siehe Pressemitteilung Nr.51/15).2Beschluss des Gerichtshofs vom 14.April 2016, Dalli/Kommission (C-394/15P, siehe Pressemitteilung Nr.40/16) u.a. die Rechtswidrigkeit der Entscheidung, eine Untersuchung einzuleiten, Fehler bei der Beschreibung der Untersuchung und rechtswidrige Ausweitung derselben, einen Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiserhebung sowie Verfälschung bzw. Fälschung von Beweisen, eine Verletzung der Verteidigungsrechte, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und eine Verletzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten.
Sodann weist das Gericht die beiden Rügen zurück, die Herr Dalli erhoben hat, um die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission geltend zu machen. Diese Rügen betrafen zum einen die Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung sowie der Pflicht, sich loyal, unparteiisch und objektiv sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Unabhängigkeit zu verhalten, und zum anderen die Verletzung der Unabhängigkeit des OLAF. Das Gericht gelangt zu dem Schluss, dass Herr Dalli kein rechtswidriges Verhalten des OLAF und der Kommission nachgewiesen hat.
Im Rahmen einer hilfsweise vorgenommenen Prüfung stellt das Gericht fest, dass Herr Dalli weder einen hinreichend direkten Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden noch überhaupt das Vorliegen eines Schadens nachgewiesen hat. Die Klage von Herrn Dalli wird daher abgewiesen.
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