Startseite Allgemeines Pegasus Development GmbH: BaFin untersagt das öffentliche Angebot der Schuldverschreibung in Form einer „Anleihe“ (ISIN DE 000A289EY1)
Allgemeines

Pegasus Development GmbH: BaFin untersagt das öffentliche Angebot der Schuldverschreibung in Form einer „Anleihe“ (ISIN DE 000A289EY1)

kpuljek (CC0), Pixabay
Teilen

Die BaFin hat am 09. Juni 2021 das öffentliche Angebot der Schuldverschreibung in Form einer „Anleihe“ (ISIN DE 000A289EY1) durch die Pegasus Development GmbH, nach mit Sitz in 60325 Frankfurt am Main, Deutschland, wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Daher darf die Pegasus Development GmbH keine Schuldverschreibung in Form einer „Anleihe“ (ISIN DE 000A289EY1) zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahme ist bestandskräftig.

Die Untersagung erfolgte, weil ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass die Pegasus Development GmbH keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für dieses Wertpapier veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Nordstrom-Familie übernimmt Kontrolle zurück: Kauf für 6,25 Milliarden Dollar

Die bekannte US-Warenhauskette Nordstrom geht wieder in den Besitz ihrer Gründungsfamilie über....

Allgemeines

Erste Bekanntmachung über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2025

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Erste Bekanntmachung über den Fischfang durch Fischereibetriebe...

Allgemeines

Elaris AG kein guter Tag für den Aktienkurs

Ja, schaut man sich den aktuellen Screenshot an, dann sehen Sie unsere...